Rechtssatz für 1Ob303/02v 1Ob118/03i 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117343

Geschäftszahl

1Ob303/02v; 1Ob118/03i; 1Ob148/03a; 1Ob261/03v; 7Ob249/03y; 7Ob25/05k; 2Ob34/05x; 2Ob31/04d; 3Ob230/05b; 9Ob82/06h; 1Ob53/14x; 1Ob159/16p

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Norm

KSchG §5c
KSchG §5j
  1. KSchG § 5c heute
  2. KSchG § 5c gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. KSchG § 5c gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Gesetzeszweck des Paragraph 5 j, KSchG ist es, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 303/02v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 303/02v
    Veröff: SZ 2003/20
  • 1 Ob 118/03i
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 118/03i
    Veröff: SZ 2003/75
  • 1 Ob 148/03a
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 148/03a
  • 1 Ob 261/03v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 261/03v
    nur: Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. (T1) Beisatz: Dies ist auch ausschlaggebend, wenn der Verbraucher lediglich überzeugt gewesen wäre, tatsächlich gewonnen zu haben, ohne eine konkrete Vorstellung über Art und Höhe des Gewinns zu haben. (T2)
  • 7 Ob 249/03y
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 249/03y
  • 7 Ob 25/05k
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 25/05k
  • 2 Ob 34/05x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 34/05x
  • 2 Ob 31/04d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 31/04d
    Beisatz: Ob durch die Zusendung beim Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T3)
  • 3 Ob 230/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 230/05b
    Auch; Veröff: SZ 2006/41
  • 9 Ob 82/06h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 82/06h
    nur T1
  • 1 Ob 53/14x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 53/14x
    Vgl auch; Beisatz: § 5j KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des § 5j KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. (T4)
  • 1 Ob 159/16p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 159/16p
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Beipacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117343

Im RIS seit

30.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20030228_OGH0002_0010OB00303_02V0000_002

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