Der Begriff der „Hauptwohnsitzmeldung“ in § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab.Der Begriff der „Hauptwohnsitzmeldung“ in Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG ab.