Eine (geplante) Fischzucht ist schon dann als Liebhaberei anzusehen, wenn bereits nach objektiven Kriterien erkennbar ist, daß bei der geplanten Bewirtschaftung kein Gewinn zu erzielen sein wird. Dies wurde im gegenständlichen Fall durch ein Gutachten des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Mondsee als erwiesen angenommen (Hinweis auf VwSlg 5961/F). Auf die subjektiven Momente kommt es dann nicht mehr an (Rechtsanwalt als Fischzüchter).