Der behauptete Verstoß - die Beschneidung des Rechtsschutzes nach Art133 Abs1 Z2 B-VG durch die Verpflichtung zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht (VwG) nach §24 Abs1 Satz 1 VwGG, welche es dem VwG ermögliche, durch Untätigkeit die Gewährleistung von Rechtsschutz hintanzuhalten - liegt nicht allein in der Regelung der Stelle zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages begründet; dieser folgt vielmehr aus der Notwendigkeit der Weiterleitung eines Fristsetzungsantrages (und der dazugehörigen Akten) an den VwGH, wozu das VwG ausdrücklich in §30a Abs8 VwGG verpflichtet wird. Die angefochtene Bestimmung und §30a Abs8 VwGG erweisen sich insofern als untrennbare Einheit im Sinne der Rsp des VfGH.
Der untrennbare Zusammenhang der genannten Bestimmungen verdeutlicht sich darüber hinaus darin, dass sich selbst bei einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmung aus §30a Abs8 iVm Abs1 und 2 VwGG - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung der Stelle der Einbringung und angesichts des Wortlautes von §24 Abs1 VwGG nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen ersten Satzes - nach wie vor ergeben könnte, dass die Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim VwG zu erfolgen hat.Der untrennbare Zusammenhang der genannten Bestimmungen verdeutlicht sich darüber hinaus darin, dass sich selbst bei einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmung aus §30a Abs8 in Verbindung mit Abs1 und 2 VwGG - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung der Stelle der Einbringung und angesichts des Wortlautes von §24 Abs1 VwGG nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen ersten Satzes - nach wie vor ergeben könnte, dass die Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim VwG zu erfolgen hat.