Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für V16/2018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

V16/2018

Entscheidungsdatum

12.12.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §20 Abs2a, §43
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.02.2008 betr eine 40km-Zone im (beinahe gesamten) Ortsgebiet
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung im – beinahe gesamten – Ortsgebiet von Mödling auf Grund Eignung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit; keine Gefährdung des Verordnungszwecks durch Ausnahmen für einzelne Straßen(abschnitte) oder Straßenarten

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.02.2008, ZMDS1-V-081/001, Punkt 1.

Im Vergleich zu §43 StVO 1960 räumt §20 Abs2a StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein (Geschwindigkeitsbeschränkungen können auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden) und muss die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen.

Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß §20 Abs2a StVO 1960 ist daher eine Erforderlichkeit iSd §43 StVO 1960 nicht geboten.

Auf Grund des durch §20 Abs2a StVO 1960 eingeräumten Spielraumes für den Verordnungsgeber ist daher davon auszugehen, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 40 km/h geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen. Auch die zwei verkehrstechnischen Gutachten, die im Zuge eines Evaluierungsverfahrens seitens der verordnungserlassenden Behörde in den Jahren 2010 und 2011 in Auftrag gegeben wurden, schließen nicht aus, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auch zu einem Rückgang der Verkehrsunfälle geführt hat.

Zum Vorbringen, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sich lediglich auf circa 29 % des innerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßennetzes beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich auf das gesamte Ortsgebiet bezieht. Dass für einzelne Straßenzüge auf Grundlage des §43 StVO 1960 Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen sind, ändert daran nichts. §20 Abs2a StVO 1960 letzter Satz verbietet lediglich größere Gebiete aus dem Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Sofern der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, ist es dem Verordnungsgeber aber unbenommen, einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Entscheidungstexte

  • V16/2018
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2018 V16/2018

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V16.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JFR_20181212_18V00016_01

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