Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

Vorheriger SuchbegriffBGBl. I Nr. 70/2003Nächster Suchbegriff

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

20.08.Vorheriger Suchbegriff2003Nächster Suchbegriff

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG Vorheriger Suchbegriff2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
  2. Absatz 2Dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegt werden:
    1. Ziffer eins
      Gewährung des Zugangs zum Netz und zu entbündelten Teilen desselben;
    2. Ziffer 2
      Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
    3. Ziffer 3
      bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
    4. Ziffer 4
      Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
    5. Ziffer 5
      Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Kabelkanälen und Schächten;
    7. Ziffer 7
      Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
    8. Ziffer 8
      Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, sowie
    9. Ziffer 9
      Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
  3. Absatz 3Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
    3. Ziffer 3
      Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken;
    4. Ziffer 4
      Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs;
    5. Ziffer 5
      gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
    6. Ziffer 6
      Bereitstellung europaweiter Dienste.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P41/NOR40042725

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