Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

Vorheriger SuchbegriffBGBl. I Nr. 70/2003Nächster Suchbegriff

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

20.08.Vorheriger Suchbegriff2003Nächster Suchbegriff

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG Vorheriger Suchbegriff2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Tariftransparenz

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
    1. Ziffer eins
      Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
    3. Ziffer 3
      die Modalitäten der Mitteilung der Entgelte gemäß Ziffer eins und 2 an den Nutzer und
    4. Ziffer 4
      die Berechnungsart der Entgelte.
    Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Mehrwertdiensten festzulegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042708

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P24/NOR40042708

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