Zulässigkeit einer Staatshaftung nach Art137 B-VG nur, wenn ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht wird (VfGH 5.12.2016, A8/2016); unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit liegt dies insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH 30.9.2003, Rs C-224/01, Köbler, Slg 2003, I-10239). Die klagende Partei im Staatshaftungsverfahren hat - bei sonstiger Unzulässigkeit - begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (VfGH 27.6.2017, A17/2016).
Die klagende Partei behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des VwGH gegen das Unionsrecht, zeigt diesen Verstoß jedoch nicht nachvollziehbar auf. Es ist dem VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die relevierte Rechtsauffassung des VwGH betreffend die Bemessung der Abgabepflicht der C GmbH nach dem Vbg Kriegsopferabgabegesetz (KOAbG) unter Nichtbeachtung von oder im Widerspruch zu Unionsrecht erfolgte. Die vom VwGH bis zur Änderung seiner Judikatur mit Entscheidung vom 19.4.2018 zu 2017/15/0075 gewählte Gesetzesauslegung des Begriffes "Eintrittsgeld" in §2 KOAbG dahingehend, dass darunter die Einsätze der Spieler zu verstehen seien, ist von keiner unionsrechtlichen Relevanz (vgl VwGH 20.01.2016, 2013/17/0644). Ein (offenkundiger) Verstoß gegen Unionsrecht lässt sich damit nicht begründen.Die klagende Partei behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des VwGH gegen das Unionsrecht, zeigt diesen Verstoß jedoch nicht nachvollziehbar auf. Es ist dem VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die relevierte Rechtsauffassung des VwGH betreffend die Bemessung der Abgabepflicht der C GmbH nach dem Vbg Kriegsopferabgabegesetz (KOAbG) unter Nichtbeachtung von oder im Widerspruch zu Unionsrecht erfolgte. Die vom VwGH bis zur Änderung seiner Judikatur mit Entscheidung vom 19.4.2018 zu 2017/15/0075 gewählte Gesetzesauslegung des Begriffes "Eintrittsgeld" in §2 KOAbG dahingehend, dass darunter die Einsätze der Spieler zu verstehen seien, ist von keiner unionsrechtlichen Relevanz vergleiche VwGH 20.01.2016, 2013/17/0644). Ein (offenkundiger) Verstoß gegen Unionsrecht lässt sich damit nicht begründen.
Gleiches gilt für den Verweis der klagenden Partei auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Berlington EuGH 11.06.2015, Rs C-98/14, Berlington, Slg 2015, I-386. In dieser Entscheidung beurteilte der EuGH aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens eine ungarische Bestimmung über die Besteuerung von Glücksspielautomaten innerhalb und außerhalb von Spielhallen im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit. Die von der klagenden Partei offenbar angenommene Vergleichbarkeit der Konstellationen in der Rechtssache Berlington einerseits mit den Bestimmungen des Vbg KOAbG andererseits wird in der Klage nicht begründet, und für den VfGH ist auch nicht erkennbar, worin ein Widerspruch zu den angeführten Erkenntnissen des VwGH bestehen soll. Der behauptete Verstoß der angeführten Erkenntnisse des VwGH gegen die Rechtsprechung des EuGH ist in der Klage nicht dargetan.