Mit einem Bestandverhältnis für den Bestandgeber verbundene hohe Aufwendungen werfen allenfalls die Frage auf, ob in diesem Bestandverhältnis eine Einkunftsquelle zu erblicken ist. Sie rechtfertigten es aber für sich allein nicht, dem Bestandverhältnis schlechthin - und damit letztlich auch hinsichtlich der Bestandnehmer - die steuerliche Anerkennung zu versagen.