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Rechtssatz für 11R98/19s

Gericht

OLG Wien

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RW0000949

Geschäftszahl

11R98/19s

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

ZPO §43 Abs2 Fall1
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Wird der Beklagte aufgrund seines Einwands nur Zug um Zug statt unbedingt verurteilt, erhält der Kläger dennoch vollen Kostenersatz nach Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO (geringfügiges Unterliegen), wenn die Prüfung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung keinen Verfahrensaufwand verursachte.

Beisatz: Hier klagten die Käufer auf Wandlung eines Liegenschaftskaufvertrags. Sie hatten die Rückabwicklung außergerichtlich bereits gefordert, im Verfahren die Rückgabe der Liegenschaft aber weder ausdrücklich angeboten noch ausdrücklich abgelehnt (T1).

Anmerkung

Anmerkung: vgl auch RW0000111 Punkt 2

Entscheidungstexte

  • 11 R 98/19s
    Entscheidungstext OLG Wien 24.07.2019 11 R 98/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000949

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Dokumentnummer

JJR_20190724_OLG0009_01100R00098_19S0000_001

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