Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0029

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Der bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den Paragraphen 48 und 50 TKG 2003 geforderte faire Interessenausgleich verbietet eine bloß teilweise Aufhebung einer Zusammenschaltungsanordnung, die in das (auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnenden) Äquivalenzgefüge eingreift; eine solche kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann vergleiche VwGH 24.4.2013, 2010/03/0155, mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J15.1

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030029_20190306J15

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