Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0028503
Geschäftszahl
1Rv290/19
Entscheidungsdatum
18.11.1919
Rechtssatz
(Zum HGG) Bei der vorzeitigen Entlassung im Sinne des § 27 HGG schon bestandene und nicht ausdrücklich angegebene Entlassungsgründe können zur Rechtfertigung der Entlassung auch nachträglich herangezogen und verwertet werden, wenn sie nur objektiv hiezu geeignet und nicht etwa nachgesehen worden sind.(Zum HGG) Bei der vorzeitigen Entlassung im Sinne des Paragraph 27, HGG schon bestandene und nicht ausdrücklich angegebene Entlassungsgründe können zur Rechtfertigung der Entlassung auch nachträglich herangezogen und verwertet werden, wenn sie nur objektiv hiezu geeignet und nicht etwa nachgesehen worden sind.
Schlagworte
SW: Angestellte, Handlungsgehilfengesetz, gesetzlicher
Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Geltendmachung, Grund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0028503
Dokumentnummer
JJR_19191118_OGH0002_0010RV00290_1900000_001