Rechtssatz für 6Ob133/13x 6Ob188/14m 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129335

Geschäftszahl

6Ob133/13x; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob188/16i; 6Ob156/19p; 6Ob226/19g

Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

ABGB §1330 A
ECG §18 Abs4Nächster Suchbegriff
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 4, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach Paragraph 1330, ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 133/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
    Veröff: SZ 2014/4
  • 6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beisatz: Es kann bei § 16 Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff und bei § 18 Abs 4 Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 Vorheriger SuchbegriffECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1)
  • 6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 188/16i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 188/16i
    Auch; Beisatz: Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. (T2)
  • 6 Ob 156/19p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 156/19p
    Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 226/19g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 226/19g
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129335

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_002

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