Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Bei einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid, der einige Monate später amtswegig gemäß § 68 AVG aufgehoben wurde, ist daher dessen Rechtmäßigkeit nicht (mehr) durch Vorlage an den VwGH gemäß § 11 AHG überprüfen zu lassen.Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Bei einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid, der einige Monate später amtswegig gemäß Paragraph 68, AVG aufgehoben wurde, ist daher dessen Rechtmäßigkeit nicht (mehr) durch Vorlage an den VwGH gemäß Paragraph 11, AHG überprüfen zu lassen.