Bei der Ermittlung des Gewinnes nach dem Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß § 4 Abs 3 EStG 1953 können die nicht in Geld bestehenden Betriebseinnahmen in analoger Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs 2 EStG 1953 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (Wertpapier mit dem Verkehrswert) angesetzt werden.Bei der Ermittlung des Gewinnes nach dem Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1953 können die nicht in Geld bestehenden Betriebseinnahmen in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1953 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (Wertpapier mit dem Verkehrswert) angesetzt werden.
*
E 9.10.1964, 1133/64 #1 VwSlg 3149 F/1964;