Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn eigenes, auch im Erbweg erworbenes Vermögen aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft, der Grund und Boden also als Ware behandelt wird. Gemäß § 23 Z 1 EStG 1972 liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter anderem nur vor, wenn die Betätigung auch nicht als Ausübung der Landwirtschaft und Forstwirtschaft anzusehen ist. Gehören die Grundstücke, deren Abverkauf nach Baureifmachung erfolgen soll, zum Betriebsvermögen einer Landwirtschaft und Forstwirtschaft, so liegt in der Baureifmachung und dem parzellenweisen Abverkauf jedenfalls dann nur ein Hilfsgeschäft im Rahmen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Erhaltung dieses Betriebes die betreffenden Maßnahmen erzwingt (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0004; Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Textziffer 1 bis 179; Kohler, Grundstückshandel - Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb, ÖStZ 1983, 269 ff).Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn eigenes, auch im Erbweg erworbenes Vermögen aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft, der Grund und Boden also als Ware behandelt wird. Gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter anderem nur vor, wenn die Betätigung auch nicht als Ausübung der Landwirtschaft und Forstwirtschaft anzusehen ist. Gehören die Grundstücke, deren Abverkauf nach Baureifmachung erfolgen soll, zum Betriebsvermögen einer Landwirtschaft und Forstwirtschaft, so liegt in der Baureifmachung und dem parzellenweisen Abverkauf jedenfalls dann nur ein Hilfsgeschäft im Rahmen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Erhaltung dieses Betriebes die betreffenden Maßnahmen erzwingt (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0004; Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Textziffer 1 bis 179; Kohler, Grundstückshandel - Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb, ÖStZ 1983, 269 ff).