Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und am XXXX in „ XXXX / Somalia“ geboren worden zu sein. In Somalia habe er in „ XXXX “ gewohnt. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, verfüge über eine Berufsausbildung als Schneider und habe den Beruf des Schneiders zuletzt ausgeübt. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Er sei legal mit einem Reisedokument aus Somalia ausgereist. XXXX habe er sich mittels Flugzeug in die Türkei begeben und er sei im XXXX zu Fuß weiter nach Griechenland und über Nordmazedonien, Serbien sowie Ungarn nach Österreich gelangt. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und am römisch 40 in „ römisch 40 / Somalia“ geboren worden zu sein. In Somalia habe er in „ römisch 40 “ gewohnt. Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, verfüge über eine Berufsausbildung als Schneider und habe den Beruf des Schneiders zuletzt ausgeübt. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Er sei legal mit einem Reisedokument aus Somalia ausgereist. römisch 40 habe er sich mittels Flugzeug in die Türkei begeben und er sei im römisch 40 zu Fuß weiter nach Griechenland und über Nordmazedonien, Serbien sowie Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, zwei seiner Brüder seien Soldaten der somalischen Armee gewesen. Bei Kampfhandlungen mit der Terrormiliz Al Shabaab sei einer schwer verwundet und einer getötet worden. Die Terrormiliz habe sich am BF rächen wollen und er habe das Land verlassen müssen, um nicht getötet zu werden. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
2. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. 2. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
Zu seiner Person gab er an, er sei somalischer Staatsbürger und am XXXX in XXXX geboren. Er habe sein ganzes Leben in XXXX gelebt und sei kurz vor seiner Ausreise in Mogadischu gewesen, wo er sich für drei Tage aufgehalten habe. Er sei der Volksgruppe der XXXX zugehörig und sei sunnitischer Moslem. Er gehöre dem Clan XXXX und dem Sub-Clan XXXX an. Die Angehörigen des Clans XXXX seien meistens Fischer und würden meist Schneidereien besitzen. Er habe nicht sehr viel Interesse an den Clans gehabt und könne dazu (zu besonderen Merkmalen seines Sub-Clans) nicht mehr sagen. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule besucht, er habe als Schneider gearbeitet und dazu auch eine Ausbildung gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Arbeit als Schneider bestritten und außerdem habe er in einer Videothek gearbeitet, wo er für den Verleih von Videokassetten zuständig gewesen sei. Außerdem habe er Porno-Kurzfilme Leuten auf ihre Handys geschickt und sei dafür auch bezahlt worden. Ab dem Zeitpunkt seiner Verletzung habe er in beiden Berufen nicht mehr gearbeitet, weil er Angst um sein Leben gehabt habe und auch davor, dass er umgebracht werde. Er habe auch aufgehört, diese Kurz-Filme zu verschicken. Zu seiner Person gab er an, er sei somalischer Staatsbürger und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er habe sein ganzes Leben in römisch 40 gelebt und sei kurz vor seiner Ausreise in Mogadischu gewesen, wo er sich für drei Tage aufgehalten habe. Er sei der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig und sei sunnitischer Moslem. Er gehöre dem Clan römisch 40 und dem Sub-Clan römisch 40 an. Die Angehörigen des Clans römisch 40 seien meistens Fischer und würden meist Schneidereien besitzen. Er habe nicht sehr viel Interesse an den Clans gehabt und könne dazu (zu besonderen Merkmalen seines Sub-Clans) nicht mehr sagen. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule besucht, er habe als Schneider gearbeitet und dazu auch eine Ausbildung gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Arbeit als Schneider bestritten und außerdem habe er in einer Videothek gearbeitet, wo er für den Verleih von Videokassetten zuständig gewesen sei. Außerdem habe er Porno-Kurzfilme Leuten auf ihre Handys geschickt und sei dafür auch bezahlt worden. Ab dem Zeitpunkt seiner Verletzung habe er in beiden Berufen nicht mehr gearbeitet, weil er Angst um sein Leben gehabt habe und auch davor, dass er umgebracht werde. Er habe auch aufgehört, diese Kurz-Filme zu verschicken.
In Somalia habe er eine Schädeloperation im XXXX gehabt, dadurch habe er Kopf- und Augenschmerzen. Als er in der Schneiderei gearbeitet habe, habe eine Gruppe von Männern, die Al Shabaab angehören würden, sie angegriffen und einer von ihnen habe dem BF mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Daraufhin habe er innere Blutungen gehabt und habe operiert werden müssen. Der Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei, habe sich glaublich am XXXX ereignet. Aus dem Krankenhaus sei er zirka am XXXX entlassen worden, über das Entlassungsdatum sei er sich nicht ganz sicher. Derzeit nehme er keine Medikamente, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und habe keinen Arzt hinsichtlich der angegebenen Schmerzen in Österreich aufgesucht. In Somalia habe er eine Schädeloperation im römisch 40 gehabt, dadurch habe er Kopf- und Augenschmerzen. Als er in der Schneiderei gearbeitet habe, habe eine Gruppe von Männern, die Al Shabaab angehören würden, sie angegriffen und einer von ihnen habe dem BF mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Daraufhin habe er innere Blutungen gehabt und habe operiert werden müssen. Der Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei, habe sich glaublich am römisch 40 ereignet. Aus dem Krankenhaus sei er zirka am römisch 40 entlassen worden, über das Entlassungsdatum sei er sich nicht ganz sicher. Derzeit nehme er keine Medikamente, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und habe keinen Arzt hinsichtlich der angegebenen Schmerzen in Österreich aufgesucht.
Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden in XXXX , Somalia, leben und seine zwei Brüder und zwei Schwestern würden alle bei seinen Eltern in XXXX leben. Er habe zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Somalia, die alle in XXXX leben würden. Seine Großeltern seien verstorben. Einer seiner Brüder arbeite als Fahrer, er transportiere Güter zwischen XXXX und Mogadischu und auch in andere Regionen. Er sei der einzige in seiner Familie, der arbeite. Der BF habe aber gehört, dass er (sein Bruder) mittlerweile festgenommen worden sei. Der BF habe vor ein paar Tagen mit seiner Familie telefoniert und ihm sei erzählt worden, dass sein Bruder XXXX während seiner Arbeit von einer bewaffneten Gruppierung, es handle sich dabei nicht um die Al Shabaab, festgenommen worden sei und dass diese Gruppierung seine Familie mehrmals angerufen habe, weil sie für seine Befreiung Lösegeld fordern würden. Der BF habe nicht gefragt, wie lange sein Bruder schon inhaftiert sei. Sie würden 1.000 Dollar Lösegeld verlangen, so viel Geld habe seine Familie nicht, aber er hoffe, dass die Arbeitgeber seines Bruders vielleicht das Geld aufbringen könnten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden in römisch 40 , Somalia, leben und seine zwei Brüder und zwei Schwestern würden alle bei seinen Eltern in römisch 40 leben. Er habe zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Somalia, die alle in römisch 40 leben würden. Seine Großeltern seien verstorben. Einer seiner Brüder arbeite als Fahrer, er transportiere Güter zwischen römisch 40 und Mogadischu und auch in andere Regionen. Er sei der einzige in seiner Familie, der arbeite. Der BF habe aber gehört, dass er (sein Bruder) mittlerweile festgenommen worden sei. Der BF habe vor ein paar Tagen mit seiner Familie telefoniert und ihm sei erzählt worden, dass sein Bruder römisch 40 während seiner Arbeit von einer bewaffneten Gruppierung, es handle sich dabei nicht um die Al Shabaab, festgenommen worden sei und dass diese Gruppierung seine Familie mehrmals angerufen habe, weil sie für seine Befreiung Lösegeld fordern würden. Der BF habe nicht gefragt, wie lange sein Bruder schon inhaftiert sei. Sie würden 1.000 Dollar Lösegeld verlangen, so viel Geld habe seine Familie nicht, aber er hoffe, dass die Arbeitgeber seines Bruders vielleicht das Geld aufbringen könnten.
Die Befragung des BF zu den Umständen im Herkunftsland, zu seinem Fluchtweg und zu seinen Fluchtgründen nahm folgenden Verlauf:
„(…)
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein. Es besteht nur eine Bedrohung wegen der Al Shabaab.
LA: Sind Sie vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an?
VP: Nein.
LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen
Institutionen) Ihres Heimatlandes?
VP: Nein.
LA: Werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion, Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppe einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat verfolgt?
VP: Ich gehöre zur Minderheit der XXXX (Clan) und wir haben in Somalia keinen Schutz, da es in Somalia keine Regierung gibt. Ich hatte auch wegen meiner Religion Probleme, ich habe einen ganz anderen Glauben, als der AS und dadurch wurde ich von der AS geschlagen und bedroht. Ansonsten werde ich nicht verfolgt.VP: Ich gehöre zur Minderheit der römisch 40 (Clan) und wir haben in Somalia keinen Schutz, da es in Somalia keine Regierung gibt. Ich hatte auch wegen meiner Religion Probleme, ich habe einen ganz anderen Glauben, als der AS und dadurch wurde ich von der AS geschlagen und bedroht. Ansonsten werde ich nicht verfolgt.
Fragen zum Fluchtweg
LA: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland jemals wieder auf somalischem
Staatsgebiet?
VP: Nein.
LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten?
VP: Im XXXX , nachdem ich verletzt wurde, habe ich beschlossen, das Land zu verlassen.VP: Im römisch 40 , nachdem ich verletzt wurde, habe ich beschlossen, das Land zu verlassen.
LA: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Nehmen Sie dazu Stellung!LA: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, römisch 40 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Nehmen Sie dazu Stellung!
VP: Am Tag der Erstbefragung war ich ein bisschen müde und hatte Stress gehabt. Richtig ist,
dass ich im XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst habe.dass ich im römisch 40 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe.
LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 .
LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, legal, mittels Flugzeug, in die Türkei gereist zu sein. Wie viel hat Ihre Reise gekostet?
VP: Ich weiß nicht, wie viel das Ticket gekostet hat, mein Bruder hat mir den Reisepass und die Flugtickets besorgt, er hat mir alles gegeben und ich bin dann gereist.
LA: Haben Sie mit Ihrem Bruder über die Kosten gesprochen?
VP: Nein, wir haben darüber nicht gesprochen, ich hatte Angst und es hat mich nicht interessiert, wieviel alles kostet, ich wollte nur weg von Somalia.
LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja
bereits in der Türkei, in Griechenland, in Mazedonien, Serbien und Ungarn sicher! Es ist nicht
nachvollziehbar, dass Sie weitergereist sind!
VP: Ich kannte all dieser Länder nicht. Ich kenne nur die Türkei und dort kann man keinen
Asylantrag stellen. Durch die anderen Länder bin ich mit anderen Menschen gereist und deren Ziel war Österreich, ich bin einfach mit ihnen mitgereist.
Fragen zur Flucht
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre
Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.
VP: Ich war Besitzer einer Videothek und habe Porno-Kurzfilme auf das Handy von Kunden
geschickt. Die AS hat mitbekommen, dass ich das mache und ich wusste nicht, dass das verboten ist, ich wollte nur damit Geld verdienen. Ich wurde mehrmals von der AS telefonisch bedroht, ich wurde aufgefordert, damit aufzuhören, die Filme zu verschicken. Ich wusste nicht, dass die Leute, die mich anrufen, von der AS sind und habe die Bedrohungen nicht ernst genommen bzw. ignoriert. Mir wurde am Telefon gesagt, dass ich, sollte ich nicht aufhören, die Filme zu verschicken, umgebracht werde.
Eines Tages hat die AS mich in meinem Geschäft attackiert und angegriffen. Ich wurde geschlagen und gefoltert und ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. Ich wurde ohnmächtig, nachdem ich das Bewusstsein wiedererlangt hatte, hat mir meine Mutter erzählt, dass sie mich ins Krankenhaus gebracht hat. Meine Familie und meine Freunde haben geglaubt, dass ich tot bin, aber zum Glück hat man mich gerettet. Nach der Krankenhausentlassung hatte ich Angst um mein Leben bzw. dass so etwas wieder passieren kann. Die AS weiß genau, wo unsere Wohnung ist und wo wir leben, deshalb habe ich das Land verlassen.
LA: Woher wissen Sie, dass die Anrufe, bei denen Sie bedroht wurden, von der AS waren?
VP: Sie haben immer mit unterdrückter Nummer angerufen, die AS ist dafür bekannt, dass deren Nummer nicht angezeigt wird, es war sicher die AS.
LA: Haben Sie Beweise dafür, dass die AS sie bedroht hat?
VP: Nein, ich habe keine Beweise.
LA: Schildern Sie den Vorfall, als Sie in Ihrem Geschäft attackiert wurden!
VP: An dem Tag, als der Vorfall passiert ist, habe ich normal meine Arbeit gemacht, wie ich sie immer gemacht habe. Die Leute, die an jenem Tag mein Geschäft betreten haben, haben mich mit Salam Aleikum begrüßt und fasst alle Leute grüßen so, wenn sie eintreten, also habe ich gedacht, das wären auch normale Leute. Ich habe beim Eintritt der Leute nicht aufgeschaut, ich habe weitergearbeitet. Ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, ich wurde mehrmals geschlagen und habe dann mein Bewusstsein verloren.
LA: Wie viele Personen haben das Geschäft betreten?
VP: Es waren 2 Männer.
LA: Woher wussten Sie das, Sie haben angegeben, nicht aufgeschaut zu haben, als die Personen das Geschäft betreten haben?
VP: Ich habe die Personen nicht genau beachtet, aber dass es 2 Männer waren, habe ich erkannt.
LA: Woher wissen Sie, dass diese Männer der AS angehören?
VP: Weil ich telefonisch bereits bedroht wurde und diese Bedrohung macht nur die AS, andere Leute verbieten nichts, das macht nur die AS, die zwei Männer waren sicher von der AS.
LA: Waren die Männer bewaffnet?
VP: Ich habe es nicht genau gesehen.
LA: Waren zum Zeitpunkt des Vorfalles auch andere Personen in Ihrem Geschäft?
VP: Nein, an diesem Tag war ich allein in meinem Geschäft.
LA: Woher hatte Ihrer Meinung nach die AS Kenntnis darüber, dass Sie Porno-Kurzfilme
verschickt haben?
VP: Es gibt Leute, die versteckt sind, und für die AS arbeiten oder Mitglied sind, vielleicht habe ich auch so einer Person einen Film geschickt und so hat die AS mitbekommen, dass ich so etwas mache. Nachgefragt: Ich bin sicher, dass ich so aufgeflogen bin, anders kann ich es mir nicht vorstellen.
LA: Wie erfolgte die Bezahlung dafür, dass Sie anderen Personen Kurzfilme verschickt haben?
VP: Wenn ich an einen Kunden einen Film schicke, schickt mir der Kunde elektronisch Geld, das nennt sich Zaad. Das ist üblich in Somalia, aufgrund der Inflation wird kaum mehr mit Bargeld bezahlt, sondern hauptsächlich mittels Überweisung. Das Geld wird vom Konto des Kunden abgebucht und auf mein Konto draufgebucht.
LA: Woher hatten Sie diese Porno-Kurzfilme, die Sie verschickt haben?
VP: Ich habe Porno-Kassetten im Geschäft gehabt und habe die Filme auf einen USB-Stick
überspielt und mit dem Laptop Kurzfilme erstellt. Diese Kurzfilme habe ich dann verschickt.
LA: Ist es erlaubt, Porno-Filme in Somalia zu verleihen?
VP: Nein, es ist nicht erlaubt, aber die Jugendlichen mögen das und schauen sich das an.
LA: Wie sind Sie zu den Pornofilmen gekommen?
VP: Ich habe die Pornofilme immer von Mogadischu bekommen. Nachgefragt: Ich hatte Kontakte zum Schwarzmarkt und immer, wenn es neue Pornofilme gab, wurde ich informiert. Nachgefragt: Es kam dann jemand nach XXXX , der mir die Filme gegeben hat.VP: Ich habe die Pornofilme immer von Mogadischu bekommen. Nachgefragt: Ich hatte Kontakte zum Schwarzmarkt und immer, wenn es neue Pornofilme gab, wurde ich informiert. Nachgefragt: Es kam dann jemand nach römisch 40 , der mir die Filme gegeben hat.
LA: Sie wussten daher, dass Sie mit dem Besitz von Pornofilmen etwas illegales machen?
VP: Nein, in Mogadischu ist das ganz normal, aber die AS verbietet so etwas.
LA: Wie waren die Öffnungszeiten der Videothek?
VP: Ich hatte jeden Tag von 08.00 bis 16.00 Uhr offen, nur freitags war die Videothek
geschlossen, da ich freitags immer Fußball gespielt habe.
LA: Waren Sie als Schneider selbständig oder haben Sie für jemand anderen gearbeitet?
VP: Die Schneiderei gehört unserer Familie, mein Vater und ich waren selbständig. Nachgefragt:
Die Schneiderei und die Videothek waren zusammen in einem Gebäude. Aber die Videothek war in einem Eck der Schneiderei versteckt. Nachgefragt: Ich habe Porno-Filme via Handy verschickt und es sind aber auch Kunden gekommen, die sich über Nacht so einen Film ausgeliehen haben.
LA: Können Sie eine Kopie Ihres Reisepasses vorlegen?
VP: Nein. Ich hatte den Reisepass zwar fotografiert, aber leider, ist wie gesagt, auch mein Handy verlorengegangen.
LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren?
VP: Ja, man hat mich mit dem Tod bedroht und ich wurde verletzt, das habe ich bereits gesagt, ich meine damit den Vorfall, wo ich geschlagen wurde.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um
sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet?
VP: Ich hatte keine Möglichkeit, woanders hinzugehen. Ich kenne niemand, ich bin in XXXX VP: Ich hatte keine Möglichkeit, woanders hinzugehen. Ich kenne niemand, ich bin in römisch 40
geboren und aufgewachsen. Ich habe gehört, dass die AS ganz Somalia unter Kontrolle hat.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Ja. Ich möchte aber noch sagen, dass meine Brüder XXXX und XXXX für dieVP: Ja. Ich möchte aber noch sagen, dass meine Brüder römisch 40 und römisch 40 für die
Regierung als Soldaten im XXXX gearbeitet haben. Es gab zwei Vorfälle. Mein Bruder XXXX wurde angeschossen und ist seither geistig und körperlich beeinträchtigt. Nachgefragt: Der Vorfall war XXXX , mein Bruder wurde von der AS angeschossen, er war als Soldat bekleidet und hat eine Waffe getragen. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war mein Bruder jedoch im Kaffeehaus und hat nicht damit gerechnet, dass die AS dort auftaucht. Mein Bruder XXXX wurde bei einer Kampfhandlung zwischen den Regierungssoldaten und der AS erschossen, man hat ihn nicht richtig begraben, er steht nur auf einer Liste von verstorbenen Soldaten. Nachgefragt: Dieser Vorfall war XXXX . Die Pflege meines Bruders XXXX macht meiner Familie große Probleme.Regierung als Soldaten im römisch 40 gearbeitet haben. Es gab zwei Vorfälle. Mein Bruder römisch 40 wurde angeschossen und ist seither geistig und körperlich beeinträchtigt. Nachgefragt: Der Vorfall war römisch 40 , mein Bruder wurde von der AS angeschossen, er war als Soldat bekleidet und hat eine Waffe getragen. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war mein Bruder jedoch im Kaffeehaus und hat nicht damit gerechnet, dass die AS dort auftaucht. Mein Bruder römisch 40 wurde bei einer Kampfhandlung zwischen den Regierungssoldaten und der AS erschossen, man hat ihn nicht richtig begraben, er steht nur auf einer Liste von verstorbenen Soldaten. Nachgefragt: Dieser Vorfall war römisch 40 . Die Pflege meines Bruders römisch 40 macht meiner Familie große Probleme.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher
jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles gesagt.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst um mein Leben.
LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können?
VP: Die einzige Möglichkeit, die es gibt, um nach Somalia zurückzukehren, wäre die, dass die AS nicht mehr existiert und Somalia ein funktionierender Staat ist, aber daran glaube ich nicht.
(…)“
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Aus seinen persönlichen Merkmalen wie Volksgruppe und Religion habe aus der allgemeinen Lage in Somalia keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Aus seinen persönlichen Merkmalen wie Volksgruppe und Religion habe aus der allgemeinen Lage in Somalia keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können.
4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt aktuelle Länderfeststellungen zur Menschenrechtssituation mit besonderer Berücksichtigung der Situation der XXXX treffen hätte müssen. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit der EUAA Country Guidance zu Somalia erfolgt, obwohl der BF neben dem Risikoprofil eines Angehörigen eines Minderheitenclans auch das Risikoprofil von Personen erfülle, die ein Verhalten gesetzt hätten, welches gegen islamische oder landesübliche Gepflegtheiten verstoße. Das Bundesamt habe die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF primär auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gestützt, obwohl Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr müde und erschöpft von seiner langen Reise gewesen und die Befragung sei zudem nur sehr kurz gewesen, weshalb er berechtigterweise davon ausgegangen sei, er würde sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt näher ausführen können. Darüber hinaus habe sich der BF in seinen Angaben nie widersprochen und habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vorgebracht, dass seine Geschwister durch Angriffe von Al Shabaab getötet bzw. schwer verwundet worden seien. Zudem erweise sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes aus näher dargelegten Gründen als äußerst unschlüssig. Das Fluchtvorbringen des BF sei jedoch als glaubhaft zu werten, weil er nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Der BF habe Porno-Kurzfilme verschickt und damit Geld verdient, wodurch er gegen die Moralvorstellungen der Al Shabaab verstoßen habe, brutal attackiert und bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei. Der somalische Staat sei nicht in der Lage Schutz zu bieten, wie die Länderberichte klar zeigen würden. Die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan verstärke die Vulnerabilität des BF. Bei einer Rückkehr würde ihm daher asylrelevante Verfolgung wegen der Religion sowie der ethnischen Zugehörigkeit drohen. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal dies aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen sei. 4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt aktuelle Länderfeststellungen zur Menschenrechtssituation mit besonderer Berücksichtigung der Situation der römisch 40 treffen hätte müssen. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit der EUAA Country Guidance zu Somalia erfolgt, obwohl der BF neben dem Risikoprofil eines Angehörigen eines Minderheitenclans auch das Risikoprofil von Personen erfülle, die ein Verhalten gesetzt hätten, welches gegen islamische oder landesübliche Gepflegtheiten verstoße. Das Bundesamt habe die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF primär auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gestützt, obwohl Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr müde und erschöpft von seiner langen Reise gewesen und die Befragung sei zudem nur sehr kurz gewesen, weshalb er berechtigterweise davon ausgegangen sei, er würde sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt näher ausführen können. Darüber hinaus habe sich der BF in seinen Angaben nie widersprochen und habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vorgebracht, dass seine Geschwister durch Angriffe von Al Shabaab getötet bzw. schwer verwundet worden seien. Zudem erweise sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes aus näher dargelegten Gründen als äußerst unschlüssig. Das Fluchtvorbringen des BF sei jedoch als glaubhaft zu werten, weil er nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Der BF habe Porno-Kurzfilme verschickt und damit Geld verdient, wodurch er gegen die Moralvorstellungen der Al Shabaab verstoßen habe, brutal attackiert und bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei. Der somalische Staat sei nicht in der Lage Schutz zu bieten, wie die Länderberichte klar zeigen würden. Die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan verstärke die Vulnerabilität des BF. Bei einer Rückkehr würde ihm daher asylrelevante Verfolgung wegen der Religion sowie der ethnischen Zugehörigkeit drohen. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal dies aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen sei.
5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.6. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
„(…)
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Meine Muttersprache ist Somali.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Ich übersetzte in Somali.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Nein, ich bin gesund.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Ich habe die Bestätigung vom Krankenhausbesuch.
BF legt vor: Eine Überweisung wegen Kopfschmerzen bzw. Augenbrennen. Überweisung an Dr. XXXX , MRT, welche als Beilage A zum Akt genommen werden. BF legt vor: Eine Überweisung wegen Kopfschmerzen bzw. Augenbrennen. Überweisung an Dr. römisch 40 , MRT, welche als Beilage A zum Akt genommen werden.
R: Fühlen Sie sich in der Lage der Verhandlung Folge leisten zu können?
BF: Ja.
R: Haben Sie das mit Ihrem RV angesprochen?R: Haben Sie das mit Ihrem Regierungsvorlage angesprochen?
BF: Nein, ich habe ihm das nicht gezeigt.
R: Haben Sie besprochen ob Sie der Verhandlung Folge leisten können?
BF: Ja.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Beginn der Befragung
R: Wie ist Ihr Name und wo sind Sie geboren?
BF: Mein Name ist XXXX , bin am XXXX in der Stadt XXXX , in Somalia geboren. BF: Mein Name ist römisch 40 , bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in Somalia geboren.
R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben, korrekt. Halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Bitte nennen Sie mir dies chronologisch und geben Sie mir an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Dörfern, Städten, Orten gelebt haben.
BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in der Stadt XXXX . Unmittelbar nach meiner Schussverletzung, bin ich in das Krankenhaus in Mogadischu gekommen und dort ein Monat verblieben. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe ich das Land verlassen. Nein, ich bin zunächst in meine Heimatstadt zurückgekehrt. Ich war dann dort ca. zwei Monate in verschiedenen Häusern bzw. Orten versteckt. Dann habe ich das Land verlassen. BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in der Stadt römisch 40 . Unmittelbar nach meiner Schussverletzung, bin ich in das Krankenhaus in Mogadischu gekommen und dort ein Monat verblieben. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe ich das Land verlassen. Nein, ich bin zunächst in meine Heimatstadt zurückgekehrt. Ich war dann dort ca. zwei Monate in verschiedenen Häusern bzw. Orten versteckt. Dann habe ich das Land verlassen.
R: Haben Sie von XXXX direkt das Land verlassen?R: Haben Sie von römisch 40 direkt das Land verlassen?
BF: Von XXXX bin ich dann nach Mogadischu. Dort verblieb ich drei Tage. BF: Von römisch 40 bin ich dann nach Mogadischu. Dort verblieb ich drei Tage.
R weist darauf hin, die Fragen konkret zu beantworten.
R: Wann sind Sie im Krankenhaus gewesen?
BF: Ich bin am XXXX , ins Krankenhaus gekommen. Ein Monat später, wurde ich entlassen.BF: Ich bin am römisch 40 , ins Krankenhaus gekommen. Ein Monat später, wurde ich entlassen.
R: Wann wurden Sie entlassen?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr daran.
R: Wann haben Sie Somalia verlassen?
BF: Ich habe mein Heimatland am XXXX verlassen. BF: Ich habe mein Heimatland am römisch 40 verlassen.
R: Können Sie mir den Reiseweg, vom Verlassen von Somalia, bis nach Österreich angeben?
BF: Ich bin von Somalia in die Türkei geflogen. In der Türkei bin ich drei Tage verblieben. Dann bin ich mit einem Schlepper durch ein unbekanntes Land gefahren und am XXXX bin ich in Österreich angekommen.BF: Ich bin von Somalia in die Türkei geflogen. In der Türkei bin ich drei Tage verblieben. Dann bin ich mit einem Schlepper durch ein unbekanntes Land gefahren und am römisch 40 bin ich in Österreich angekommen.
R: Wo haben Sie sich in dem Zeitraum von mehr als einem Jahr aufgehalten?
BF: Ich habe kein Geld gehabt. Ich war eine Weile in Serbien.
R: Wie sind Sie dann wieder zu Geld gekommen?
BF: Unser Haus wurde verkauft und mir wurde das Geld nach Serbien geschickt.
R: Haben Sie in Serbien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich wollte nach Österreich.
R: Warum wollten Sie nach Österreich?
BF: Weil Österreich ein sicheres Land ist.
R: Und was ist mit Serbien?
BF: Es war nicht mein Zielland.
R: Was heißt, es war nicht Ihr Zielland?
BF: Ich wollte nach Österreich?
R: Serbien war das erste sichere Land, warum haben Sie dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF: Ich wollte in Österreich leben und hier ein neues Leben anfangen.
R: Waren Sie einmal in Österreich, bevor Sie XXXX angekommen sind?R: Waren Sie einmal in Österreich, bevor Sie römisch 40 angekommen sind?
BF: Nein.
R: Warum wollten Sie ausgerechnet in Österreich ein neues Leben anfangen?
BF: Ich habe das auf YouTube gesehen.
R: Mit wem haben Sie, an der von Ihnen angegeben Heimatadresse, gelebt?
BF: Gemeinsam mit meinen Eltern und meinen zwei Brüdern und meinen zwei Schwestern.
R: Wie heißen Ihre beiden Brüdern?
BF: Einer XXXX und der zweite heißt XXXX .BF: Einer römisch 40 und der zweite heißt römisch 40 .
R: Wie alt sind Ihre Brüder?
BF: XXXX ist XXXX Jahre alt und XXXX ist XXXX Jahre alt. BF: römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt.
R: Haben die eine eigenen Familie?
BF. Ja, sie sind beide verheiratet.
R: Wie geht es Ihren Eltern und Geschwistern?
BF: Sie sind gesund.
R: Wann haben Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen gehabt?
BF: Vor drei Tagen.
R: Was war der Inhalt des Gespräches?
BF: Ich habe allgemein über das Wohlbefinden gefragt und geredet.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 11 Jahre die Schule besucht. (D erklärt, dass das eine Art Gymnasium ohne Matura ist, da der BF die 12. Klasse nicht mehr besucht und damit die Matura nicht absolviert hat.) Ich habe als Schneider gearbeitet.
R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Ich habe als Kind angefangen.
R wiederholt die Frage.
BF: Von meiner Kindheit bis zu meiner Verletzung.
R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt?
BF: Mein Vater war auch Schneider.
R: Wie bestreitet er seinen Lebensunterhalt?
BF: Er ist jetzt alt und bettlägerig.
R: Wer sorgt für ihn?
BF: Seine Söhne.
R: Schicken Sie Geld nach Somalia?
BF: Ich habe selber kein Geld und brauche selber Geld.
R: Arbeiten Sie in Österreich?
BF: Ja, von Dezember 2022 bis Jänner 2023 habe ich gearbeitet.
R: Als was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe in XXXX bei der Firma XXXX (phonetisch) gearbeitet. BF: Ich habe in römisch 40 bei der Firma römisch 40 (phonetisch) gearbeitet.
R: Wieso arbeiten Sie jetzt nicht mehr?
BF: Jetzt bin ich arbeitsuchend.
R wiederholt die Frage.
BF: Es ist eine schwere Arbeit. Es ist sehr kalt dort.
R: Was arbeiten Ihre Brüder?
BF: Ein Bruder ist LKW-Fahrer und der andere ist verletzt und ist zuhause.
R: Wie bestreitet der verletzte Bruder seinen Lebensunterhalt?
BF: Meine Familie ist ein gemeinsamer Haushalt. Sie kommen zusammen und essen zusammen.
R: Wie Sie von Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus wieder zu Ihrem Elternhaus zurückgekehrt sind und dort einige Zeit verblieben sind, wie sind Sie von dort nach Mogadischu gelangt?
BF: Ich bin von XXXX nach Mogadischu mit einem LKW gefahren. Der LKW nimmt die Leute auf der Ladefläche mit. BF: Ich bin von römisch 40 nach Mogadischu mit einem LKW gefahren. Der LKW nimmt die Leute auf der Ladefläche mit.
R: Wie viele Leute waren auf dieser Ladefläche?
BF: Ich kann nicht sagen wie viele, aber es waren Leute.
R: Wie lange hat die Fahrt von Ihrem Heimatort bis nach Mogadischu gedauert?
BF: Zwei Tage.
R: Wie weit ist Mogadischu von Ihrem Heimatort entfernt?
BF: 90 km.
R: Was wollten Sie in Mogadischu machen?
BF: Ich wollte das Land verlassen.
R: Wo haben Sie sich dann in Mogadischu aufgehalten?
BF: Ich habe mich in einem Bezirk mit dem Namen XXXX aufgehalten. BF: Ich habe mich in einem Bezirk mit dem Namen römisch 40 aufgehalten.
R: Warum haben Sie sich ausgerechnet im Bezirk XXXX aufgehalten?R: Warum haben Sie sich ausgerechnet im Bezirk römisch 40 aufgehalten?
BF: Meine Familie hat einen Aufenthaltsort gesucht, wo ich mich bis zu meiner Ausreise aufhalten kann.
R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten?
BF: Ich war drei Tage in einem Haus.
R: Wem hat dieses Haus gehört?
BF: Ich weiß es nicht, wem das Haus gehört. Meine Eltern haben eine Verbindung hergestellt.
R: Zu wem haben Ihre Eltern da eine Verbindung hergestellt?
BF: Es war ein junger Mann, der in diesem Haus gelebt hat. Ich habe nicht mehr Informationen.
R: Wie hat dieser junge Mann geheißen?
BF: Ich erinnre mich nicht mehr an seinen Namen.
R: Welchem Clan hat dieser Mann angehört?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Welchem Clan gehören Sie bzw. Ihre Familie an?
BF: Der Name meines Clans ist XXXX . BF: Der Name meines Clans ist römisch 40 .
R: Und der Sub Clan bzw. der Sub-Sub Clan?
BF: Der Sub Clan ist XXXX und der Sub Sub clan ist XXXX . BF: Der Sub Clan ist römisch 40 und der Sub Sub clan ist römisch 40 .
R: Wie ist der Name des Sub-Sub-Sub Clan?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Wie unterscheidet sich der Clan der XXXX zu den anderen Clans?R: Wie unterscheidet sich der Clan der römisch 40 zu den anderen Clans?
BF: Ich kenne mich bei der Clanstruktur nicht so gut aus.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß nicht, was der Unterschied ist, oder was uns unterscheidet.
R: Was ist das Hauptmerkmal Ihres Clans?
BF: Die meisten sind vom Beruf aus Schneider und Fischer.
R: Und ansonsten?
BF: Weiß ich nicht.
R: Haben Sie den Mann zu dem Sie dann nach Mogadischu gefahren sind vorher schon gekannt?
BF: Nein.
R: Hat er Sie vorher schon einmal gesehen?
BF: Nein.
R: Wie sind Sie dann mit diesem Mann in Mogadischu in Kontakt getreten?
BF: Meine Familie hat das organisiert.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe die Telefonnummer bekommen und ihn angerufen. Er hat mich dann in sein Haus gebracht.
R: Wie hat er Sie erkannt?
BF: Er hat mir einen Ort genannt, wo ich hinkommen soll und er hat mich von dort abgeholt.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?
BF: Ich bin vor der Al Shabaab geflüchtet. Wenn Sie mich noch einmal sehen, dann bringen Sie mich um.
R: Was für einen Anlass hätte die Al Shabaab Sie umzubringen?
BF: Weil ich vor ihnen geflüchtet bin.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe den Anordnungen der Al Shabaab nicht gefolgt.
Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr unterbrochen und um 10:40 Uhr fortgesetzt.
R: Was heißt, ,,Ich habe den Anordnungen der Al Shabaab nicht gefolgt.“?
BF: Ich habe ein Studio betrieben. Ich habe dort an Jugendliche Kassetten verkauft. Das war der Al Shabaab nicht so recht.
R: Seit wann haben Sie dieses Studio betrieben?
BF: An das genaue Eröffnungsdatum erinnere ich mich nicht, aber ich habe es drei Jahre betrieben.
R: In welchen Jahr haben Sie damit angefangen?
BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 .
R: Anfang, Mitte oder Ende XXXX ?R: Anfang, Mitte oder Ende römisch 40 ?
BF: Ich habe dann abgeschlossen, weil es keine gute Einnahmequelle war.
R wiederholt die Frage.
BF: XXXX . BF: römisch 40 .
R: Wann haben Sie das Studio wieder geschlossen?
BF: Ich habe XXXX angefangen und nach ein paar Monaten habe ich es geschlossen und XXXX wieder eröffnet. Ich habe es dann bis zu meiner Verletzung betrieben. BF: Ich habe römisch 40 angefangen und nach ein paar Monaten habe ich es geschlossen und römisch 40 wieder eröffnet. Ich habe es dann bis zu meiner Verletzung betrieben.
R: Wann haben Sie es das erste Mal abgeschlossen?
BF: Ich habe es im XXXX abgeschlossen. BF: Ich habe es im römisch 40 abgeschlossen.
R: Wo hat sich dieses Studio befunden?
BF: In XXXX . BF: In römisch 40 .
R: Wie weit von XXXX ? Wie weit war das von Ihrem Elternhaus entfernt?R: Wie weit von römisch 40 ? Wie weit war das von Ihrem Elternhaus entfernt?
BF: Ca. 20 Minuten zu Fuß.
R: Warum haben Sie es im Dezember XXXX wieder geschlossen?R: Warum haben Sie es im Dezember römisch 40 wieder geschlossen?
BF: Niemand wollte etwas kaufen. Es war ein Verlust.
R: Was haben Sie XXXX verkauft?R: Was haben Sie römisch 40 verkauft?
BF: Dann bin ich wieder in die Schneiderei zurückgekehrt.
R: Was haben Sie in der Zeit von XXXX , bis XXXX verkauft?R: Was haben Sie in der Zeit von römisch 40 , bis römisch 40 verkauft?
BF gibt an, dass er fühlen würde, dass der D nicht somalisch kann und auch die Deutsche Sprache nicht beherrscht.
BF wird hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht ermahnt, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und dies völlig emotionslos zu machen. Das Gericht räumt ihm die Möglichkeit ein zu den ihm gestellten Fragen eine Antwort abzugeben. In wieweit der BF darauf antwortet, obliegt dem BF selbst und wird von Seiten des Gerichtes nicht gezwungen eine Antwort abgeben zu müssen. Allerdings muss das dann entsprechend in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
R: Was haben Sie in der Zeit von XXXX verkauft?R: Was haben Sie in der Zeit von römisch 40 verkauft?
BF: Ich habe ein Pornostudio betrieben. Ich habe die Pornos über die Handys vertrieben und dies gegen entsprechende Bezahlung.
R: Sie haben zuerst gesagt Sie haben Kassetten verkauft. Welche Kassetten haben Sie XXXX verkauft?R: Sie haben zuerst gesagt Sie haben Kassetten verkauft. Welche Kassetten haben Sie römisch 40 verkauft?
BF: Ja, ich habe auch Kassetten verkauft.
R: Was waren das für Kassetten?
BF: Das waren Porno-Kassetten.
R: Warum ist das Geschäft so schlecht gegangen, dass Sie wieder geschlossen haben?
BF: Es waren wenig Kunden.
R: Von wem wurde Ihr Heimatgebiet beherrscht?
BF: Die Al Shabaab haben dort regiert.
R: Ist das Verkaufen von Pornos in einen von der Al Shabaab besetzten Gebiet erlaubt?
BF: Nein, die Al Shabaab haben so etwas nicht erlaubt.
R: Wenn das von den Al Shabaab nicht erlaubt war, wieso haben Sie dann trotzdem Pornos verkauft bzw. auf die Handys spielen lassen?
BF: Ich wollte so mein Geld verdienen.
R: War Ihnen beim Eröffnen dieses Studios bzw. beim Verkauf dieser Porno-Kassetten bzw. Überspielen dieser Pornos auf Handys, die Einstellung der Al Shabaab dazu egal?
BF: Ich habe das heimlich betrieben.
R: Wie können Sie so etwas heimlich betreiben, wenn Sie solche Sachen verkauft haben?
BF: Das war spezifisch für die Jugendlichen diese an sie zu verkaufen.
R: Hat es in der Zeit, zwischen dem Eröffnen dieses Studios XXXX , Probleme mit der Al Shabaab diesbezüglich gegeben?R: Hat es in der Zeit, zwischen dem Eröffnen dieses Studios römisch 40 , Probleme mit der Al Shabaab diesbezüglich gegeben?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie dieses Studio wieder eröffnet?
BF: Ich habe eine Schneiderei betrieben und eine Pornotheke.
R: War das alles in einem Raum?
BF: Ja.
R: War das in der Schneiderei Ihres Vaters?
BF: Nein, es war meine eigene.
R: Haben Ihr Vater und Sie eigene Geschäfte betreiben?
BF: In dieser Zeit hat mein Vater nicht mehr gearbeitet.
R: Wann hat Ihr Vater zum Arbeiten aufgehört?
BF: Ja, er hat lange vorher aufgehört zu arbeiten. Seine Söhne haben mitgearbeitet.
R wiederholt die Frage.
BF: Das weiß ich nicht, wann er aufgehört hat.
R: Haben Ihre beiden Brüder in dem Geschäft dann mitgearbeitet?
BF: Nein, einer war schon LKW-Fahrer und der andere war wegen seiner Verletzungen zuhause.
R: Haben Sie einen Mitarbeiter gehabt, der Ihnen geholfen hat?
BF: Nein, ich war alleine.
R: Ab wann haben Sie das Geschäft alleine betrieben?
BF: Das war bei der Wiedereröffnung XXXX . BF: Das war bei der Wiedereröffnung römisch 40 .
R: Wann XXXX ?R: Wann römisch 40 ?
BF: Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum.
R: Und an das ungefähre Datum?
BF: Ca. XXXX des Jahres XXXX . BF: Ca. römisch 40 des Jahres römisch 40 .
R: Warum haben Sie das Geschäft wieder eröffnet, nachdem es zuerst sehr schlecht gegangen ist?
BF: Die Einwohneranzahl hat sich vergrößert, deshalb habe ich neu begonnen.
R: Wenn Sie sagen die Einwohnerzahl hat sich vergrößert. In wieweit hat sich die Einwohnerzahl vergrößert?
BF: Ich habe neue Siedlungen gesehen, welche gebaut worden sind und mehr Jugendliche.
R: Haben Sie bevor Sie dieses Pornogeschäft eröffnet haben, irgendwelche Vorkehrungen getroffen, dass die Al Shabaab nicht darauf kommen würde.
BF: Nein.
R: Warum haben Sie keine Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie gewusst haben, dass die Al Shabaab gegen den Verkauf von solchen Porno-Kassetten bzw. pornografischen Filmen ist?
BF: Ich dachte die Al Shabaab würde nie darauf kommen. Ich habe explizit an Jugendliche verkauft.
R: Sie haben am Anfang gesagt, Sie hätten sich nicht an die Anforderungen dieser gehalten, in wie Fern hat sich dies von Seiten der Al Shabaab geäußert?
BF: Ich weiß nur, dass die Al Shabaab die Pornographie nicht erlaubt.
R: Hat sich die Al Shabaab Ihnen gegenüber diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise geäußert?
BF: Nachdem sie davon erfahren haben, haben sie mich mehrmals angerufen. Ich habe es aber nicht ernst genommen.
R: Wie oft wurden Sie angerufen?
BF: Es war mehrmals, aber die genaue Anzahl weiß ich nicht.
R: Wann hat der erste Anruf stattgefunden?
BF: Ich erinnere mich an das genaue Datum nicht.
R: Wie lange haben Sie das Geschäft wieder eröffnet gehabt, nachdem der erste Anruf der Al Shabaab gekommen ist?
BF: Ein Jahr später haben sie dann angerufen.
R: Woher wissen Sie, dass es sich bei diesem Anruf um die Al Shabaab gehandelt hat?
BF: Nach der Verletzung habe ich verstanden, dass es die Al Shabaab war.
R: Wie lange sind die Anrufe dann gegangen? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der erste Anruf XXXX begonnen.R: Wie lange sind die Anrufe dann gegangen? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der erste Anruf römisch 40 begonnen.
BF: Der erste Anruf war nicht im Jahr XXXX , sondern im Jahr XXXX .BF: Der erste Anruf war nicht im Jahr römisch 40 , sondern im Jahr römisch 40 .
R: Sie haben aber zuerst gesagt, dass die Wiedereröffnung des Pornohops XXXX war und ein Jahr später, das wäre XXXX , der erste Drohanruf von der Al Shabaab erfolgt ist. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben aber zuerst gesagt, dass die Wiedereröffnung des Pornohops römisch 40 war und ein Jahr später, das wäre römisch 40 , der erste Drohanruf von der Al Shabaab erfolgt ist. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, das ist ein Missverständnis. Das erste Telefonat war im Jahr XXXX . BF: Nein, das ist ein Missverständnis. Das erste Telefonat war im Jahr römisch 40 .
R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ?
BF: Das war XXXX .BF: Das war römisch 40 .
R: Was heißt XXXX ?R: Was heißt römisch 40 ?
BF: Das war XXXX .BF: Das war römisch 40 .
R: Ist Ihnen bei der Fahrt von Ihrem Heimatort nach Mogadischu jemand gefolgt?
BF: Nein, ich war alleine.
R: Was heißt ,,nein ich war alleine“?
BF: Niemand ist mir gefolgt.
R: Der erste Anruf war XXXX . Wann sind die weiteren Anrufe erfolgt?R: Der erste Anruf war römisch 40 . Wann sind die weiteren Anrufe erfolgt?
BF: Von XXXX , bis unmittelbar vor meiner Verletzung, haben Sie mich immer wieder angerufen. BF: Von römisch 40 , bis unmittelbar vor meiner Verletzung, haben Sie mich immer wieder angerufen.
R: Haben Sie über diese Anrufe mit einem Ihrer Familienmitglieder besprochen?
BF: Ich habe mit meiner Mutter darüber gesprochen.
R: Wie war die Einstellung Ihrer Eltern zu Ihrem Verkauf von pornografischen Kassetten bzw. zum Überspielen von pornografischen Filmen an Jugendliche.
BF: Ich habe mit meiner Familie nicht darüber gesprochen. Es war geheim.
R: Wie haben Sie dann über die Anrufe der Al Shabaab gesprochen, nachdem es keinen Anlass gegeben hat Sie zu bedrohen?
BF: Sie hat mich gefragt, was ich getan habe. Ich habe gesagt, dass ich gar nichts getan habe.
Sie hat auch angenommen, dass die Jugendlichen sich einen Spaß machen.
R: Wie haben Sie den Verkauf der pornografischen Kassetten bzw. Filme verheimlicht?
BF: Ich habe sie über das Handy darauf spielen lassen.
R: Und der Verkauf der Kassetten?
BF: Ich habe die Filme auf die Memorysticks gespielt. Diese haben Sie mitgenommen.
R wiederholt die Frage.
BF: Bei den Kassetten gibt es zwei Arten. Einmal wird es geliehen und einmal verkauft.
R: Können Sie mir genau beschreiben wie dieser Übergriff Ihnen gegenüber stattgefunden hat? Können Sie mir den Tagesablauf genau schildern, an dem dieser Übergriff stattgefunden hat?
BF: Vor dem Vorfall hat es immer wieder Anrufe gegeben. Am XXXX , an einem Mittwoch, war ich wie immer in meinem Geschäft. Da kamen zwei Männer und haben mir mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Ich bin in Ohnmacht gefallen und sie haben gedacht, ich sei gestorben. Dann sind sie weggegangen. Ich wurde ins Krankenhaus in Mogadischu eingeliefert und war dort 13 Tage im Tiefschlaf. BF: Vor dem Vorfall hat es immer wieder Anrufe gegeben. Am römisch 40 , an einem Mittwoch, war ich wie immer in meinem Geschäft. Da kamen zwei Männer und haben mir mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Ich bin in Ohnmacht gefallen und sie haben gedacht, ich sei gestorben. Dann sind sie weggegangen. Ich wurde ins Krankenhaus in Mogadischu eingeliefert und war dort 13 Tage im Tiefschlaf.
R: Sie haben mir das jetzt sehr oberflächlich geschildert. Bitte schildern Sie mir diesen konkreten Vorfall ganz genau.
BF: Ich war wie üblich in meinem Geschäft. Da kamen zwei unbekannte Männer und haben mir mit einer Metallstange über den Kopf geschlagen und ich bin Ohnmacht gefallen und in Mogadischu nach 13 Tagen Ohnmacht aufgewacht.
R: Was haben Sie gemacht als diese zwei Männer ins Geschäft gekommen sind?
BF: Ich habe gerade Schneiderarbeiten verrichtet.
R: Wie viele Personen außer Ihnen und den beiden Männern waren noch im Geschäft?
BF: Ich war alleine im Geschäft.
R: Wurde außer Ihnen in diesem Geschäft noch wer angegriffen?
BF: Nein.
R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, ,,Als ich in der Schneiderei gearbeitet habe, hat eine Gruppe von Männern, die der Al Shabaab angehören, uns angegriffen und einer von denen hat mich mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen…“ Was sagen Sie dazu?R: Sie haben beim BFA am römisch 40 gesagt, ,,Als ich in der Schneiderei gearbeitet habe, hat eine Gruppe von Männern, die der Al Shabaab angehören, uns angegriffen und einer von denen hat mich mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen…“ Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe über mich persönlich geredet. Ich glaube es handelt sich dabei um ein Missverständnis.
R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und es hat dagegen keine Einwände gegeben, weder in der Niederschrift noch in der Beschwerde wurde diesbezüglich etwas moniert. Was sagen Sie dazu?
BF: Wie gesagt, ich habe nur von mir persönlich geredet und nicht von anderen Personen.
R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind in Ohnmacht gefallen und die Männer der Al Shabaab haben geglaubt, dass Sie tot sein würden. Woher wissen Sie, dass die Männer geglaubt haben, dass Sie tot sind, nachdem Sie in Ohnmacht gefallen sind?
BF: Weil sie dann weggegangen sind.
R: Woher wissen Sie, dass sie weggegangen sind und nicht in der Nähe geblieben sind?
BF: Es wurde mir erzählt, nachdem ich aus dem Koma erwacht bin.
R: Von wem wurde Ihnen das erzählt?
BF: Von meiner Familie.
R: Wer konkret?
BF: Meine Mutter.
R: Hat Ihre Mutter diesen Vorfall beobachtet?
BF: Nein.
R: Wie lange waren Sie dann noch zuhause, nachdem Sie vom Krankenhaus zurückgekehrt sind?
BF: Ich war noch ein paar Monate im Elternhaus.
R: Was heißt ein paar Monate?
BF: Das kann ich nicht sagen.
R: War das jetzt noch ein halbes Jahr ein dreiviertel Jahr? Wie ordnen Sie das ein?
BF: Ich schätze ca. ein Jahr.
R: Ist es in diesem Jahr, Ihnen gegenüber noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?
BF: Nein.
R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Ich habe keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen mehr.
R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?
BF: Nein.
(…)“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Clanzugehörigkeit des BF kann nicht festgestellt werden. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Region XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.1. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Clanzugehörigkeit des BF kann nicht festgestellt werden. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch.
Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
1.1.2. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er Porno-Kurzfilme auf Handys von Kunden geschickt, damit Geld verdient habe und von Al Shabaab deswegen geschlagen worden sei, ist nicht glaubhaft.
Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sich Al Shabaab an ihm rächen wolle, weil seine zwei Brüder Soldaten bei der somalischen Armee gewesen seien und in Kampfhandlungen einer von Al Shabaab getötet und einer schwer verwundet worden sei.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
1.2. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia
1.2.1. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
(…)
1.2.1.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung: 25.07.2022
Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, Sitzung 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, Sitzung 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, Sitzung 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, Sitzung 2).
AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, Sitzung 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, Sitzung 11/13; HIPS 4.2021, Sitzung 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).
Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, Sitzung 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, Sitzung 6).
Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, Sitzung 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).
Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).
Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022).
Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022).Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, Sitzung 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022).
Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).
Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, Sitzung 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, Sitzung 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, Sitzung 17).
Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021).
Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, Sitzung 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, Sitzung 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, Sitzung 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, Sitzung 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, Sitzung 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).
Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021).
Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021).
Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021).Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, Sitzung 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, Sitzung 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, Sitzung 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, Sitzung 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, Sitzung 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021).
Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022).Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, Sitzung 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022).
Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,).
Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022).Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, Sitzung 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022).
Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a).
Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben:

Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen].
Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, Sitzung 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, Sitzung 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022).
1.2.1.2. South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
Letzte Änderung: 25.07.2022
In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Abs. 13).In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, Sitzung 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, Sitzung 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,).
Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (UNSC 6.10.2021).
Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 12.2021). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 7.7.2022).
Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. Bundesarmee und AMISOM hatten damals neben Janaale auch noch Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und diese für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Manche Orte, die später von AMISOM an somalische Kräfte übergeben worden sind, wurden von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Während die Operation Badbaado 1 einige Erfolge erzielen konnte (UNSC 6.10.2021; vgl. HIPS 2021, S. 14), kam die Phase 2 zu einem Stillstand (UNSC 6.10.2021). Mit dieser sollten eigentlich Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden. Die Operation wurde nie umgesetzt (HIPS 8.2.2022, S. 28). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. Bundesarmee und AMISOM hatten damals neben Janaale auch noch Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und diese für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, Sitzung 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, Sitzung 18). Manche Orte, die später von AMISOM an somalische Kräfte übergeben worden sind, wurden von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Während die Operation Badbaado 1 einige Erfolge erzielen konnte (UNSC 6.10.2021; vergleiche HIPS 2021, Sitzung 14), kam die Phase 2 zu einem Stillstand (UNSC 6.10.2021). Mit dieser sollten eigentlich Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden. Die Operation wurde nie umgesetzt (HIPS 8.2.2022, Sitzung 28).
Das Jahr 2021 hat zudem gezeigt, dass die militärischen Operationen gegen al Shabaab immer mehr taktischen als strategischen Charakter haben; und dass es den Regierungskräften an Kapazitäten mangelt, erobertes Gebiet auch zu halten (HIPS 8.2.2022, S. 28). Insgesamt wird immer noch auf die Stationierung einer ausreichenden Zahl an Polizisten gewartet, der Übergang zur Zivilverwaltung ist nicht erfolgt. Bislang wurden nur einige Darawish, sowie Polizeirekruten des SWS ausgebildet, ausgerüstet und im Gebiet stationiert (UNSC 6.10.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete abzusichern (UNSC 10.8.2021, Abs. 58). Immer wieder kann al Shabaab aber in Orte vordringen - z.B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von AMISOM und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022).Das Jahr 2021 hat zudem gezeigt, dass die militärischen Operationen gegen al Shabaab immer mehr taktischen als strategischen Charakter haben; und dass es den Regierungskräften an Kapazitäten mangelt, erobertes Gebiet auch zu halten (HIPS 8.2.2022, Sitzung 28). Insgesamt wird immer noch auf die Stationierung einer ausreichenden Zahl an Polizisten gewartet, der Übergang zur Zivilverwaltung ist nicht erfolgt. Bislang wurden nur einige Darawish, sowie Polizeirekruten des SWS ausgebildet, ausgerüstet und im Gebiet stationiert (UNSC 6.10.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete abzusichern (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Immer wieder kann al Shabaab aber in Orte vordringen - z.B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von AMISOM und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022).
Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen, setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand und stahl ca. 100 Kamele. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor, dabei wurden im Feber 2021 rund 500 Haushalte aus vier Gemeinden vertrieben (UNSC 6.10.2021). Nach anderen Angaben kam es Mitte März 2021 im Bereich Wanla Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Clans und al Shabaab. Zahlreicher Häuser wurden niedergebrannt, Vieh geplündert; 500 Familien sind alleine in Mogadischu als Flüchtlinge angekommen (Sahan 18.3.2021b). Im Mai 2021 sind weitere Flüchtlinge aus diesem Gebiet in Mogadischu angekommen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el griffen dabei Konvois an und beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022, S. 7).Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen, setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand und stahl ca. 100 Kamele. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor, dabei wurden im Feber 2021 rund 500 Haushalte aus vier Gemeinden vertrieben (UNSC 6.10.2021). Nach anderen Angaben kam es Mitte März 2021 im Bereich Wanla Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Clans und al Shabaab. Zahlreicher Häuser wurden niedergebrannt, Vieh geplündert; 500 Familien sind alleine in Mogadischu als Flüchtlinge angekommen (Sahan 18.3.2021b). Im Mai 2021 sind weitere Flüchtlinge aus diesem Gebiet in Mogadischu angekommen (UNOCHA 17.6.2021, Sitzung 3). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el griffen dabei Konvois an und beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022, Sitzung 7).
Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Als sicher kann die Stadt allerdings nicht bezeichnet werden (BMLV 7.7.2022).
Merka findet sich unter Kontrolle der Regierung (PGN 12.2021). Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann dieser Landesteil durch al Shabaab nicht mehr so einfach erreicht werden als vor der Operation Badbaado (BMLV 7.7.2022).
Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Abs. 15).Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Absatz 15,).
In den Gebieten von Qoryooley und Kurtunwaarey hat al Shabaab die Bewohner einiger Dörfer der Leysan (Rahanweyn) zwangsvertrieben (UNSC 6.10.2021).
(…)
Vorfälle: In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 60 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 48 dieser 60 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 55 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Vorfälle: In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, Sitzung 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 60 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 48 dieser 60 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 55 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

(ACLED 2022 und Vorgängerversionen)
1.2.1.3. Al Shabaab
Letzte Änderung: 26.07.2022
Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, Sitzung 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, Sitzung 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).
Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, Sitzung 10).
Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, Sitzung 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, Sitzung 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, Sitzung 5/19).
Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022).
Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022).
Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021).Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, Sitzung 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021).
Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, Sitzung 15f).
Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018).
Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, Sitzung 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021).
Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8).Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, Sitzung 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 8).
Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9).Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 9).
Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, Sitzung 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, Sitzung 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, Sitzung 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).
Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, Sitzung 1ff).
Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, Sitzung 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, Sitzung 3).
Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, Sitzung 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, Sitzung 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, Sitzung 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).
1.2.2. Sicherheitskräfte
(…)
1.2.2.1. Somalische Kräfte
Letzte Änderung: 26.07.2022
Der Sicherheitssektor ist sehr relevant, 80 % der öffentlichen Stellen befinden sich in diesem Bereich, zwei Drittel der Staatsausgaben (AA 28.6.2022, S. 9). - Nach anderen Angaben fließen jedenfalls mehr als die Hälfte dorthin (HIPS 4.2021, S. 20). Der Sicherheitssektor präsentiert sich nach wie vor als Mischung aus Truppen auf Clanbasis und neuen, durch externe Akteure wie die Türkei ausgebildeten Verbänden (BMLV 19.7.2022). Die Gesamtzahl der Sicherheitskräfte wird 2021 mit ca. 40.000 angegeben (HIPS 4.2021, S. 28). Nach anderen Angaben sind die Sicherheitskräfte unter der Regierung von Präsident Farmaajo mithilfe externer Unterstützung stark expandiert. Demnach hat Somalia mit 53.000 Mann auf Bundesebene und ca. 23.000 auf Ebene der Bundesstaaten mehr staatliches Sicherheitspersonal als notwendig und finanzierbar ist. Trotzdem ist die Aufnahme und Ausbildung weiterer 22.500 Soldaten in Planung, während sich immer noch ca. 20.000 Soldaten von ATMIS im Land befinden (Sahan 29.6.2022).Der Sicherheitssektor ist sehr relevant, 80 % der öffentlichen Stellen befinden sich in diesem Bereich, zwei Drittel der Staatsausgaben (AA 28.6.2022, Sitzung 9). - Nach anderen Angaben fließen jedenfalls mehr als die Hälfte dorthin (HIPS 4.2021, Sitzung 20). Der Sicherheitssektor präsentiert sich nach wie vor als Mischung aus Truppen auf Clanbasis und neuen, durch externe Akteure wie die Türkei ausgebildeten Verbänden (BMLV 19.7.2022). Die Gesamtzahl der Sicherheitskräfte wird 2021 mit ca. 40.000 angegeben (HIPS 4.2021, Sitzung 28). Nach anderen Angaben sind die Sicherheitskräfte unter der Regierung von Präsident Farmaajo mithilfe externer Unterstützung stark expandiert. Demnach hat Somalia mit 53.000 Mann auf Bundesebene und ca. 23.000 auf Ebene der Bundesstaaten mehr staatliches Sicherheitspersonal als notwendig und finanzierbar ist. Trotzdem ist die Aufnahme und Ausbildung weiterer 22.500 Soldaten in Planung, während sich immer noch ca. 20.000 Soldaten von ATMIS im Land befinden (Sahan 29.6.2022).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2022, S. 6), obwohl in den vergangenen Jahren Milliarden an US-Dollar in die Ausbildung und Ausrüstung von tausenden Soldaten, Polizisten und Geheimdienstmitarbeitern investiert worden sind. Trotzdem sind die Sicherheitskräfte Somalias auch nach 15 Jahren immer noch schwach und werden für politische Zwecke eingesetzt (HIPS 4.2021, S. 4/8). Die Kräfte des Bundes werden als in „alarmierender Weise disfunktional“ beschrieben (Bryden 8.11.2021). Experten sind sich einig, dass die somalischen Sicherheitskräfte noch zu schwach und schlecht organisiert sind, um selbständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (SRF 27.12.2021; vgl. BMLV 19.7.2022; IP 27.7.2021). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2022, Sitzung 6), obwohl in den vergangenen Jahren Milliarden an US-Dollar in die Ausbildung und Ausrüstung von tausenden Soldaten, Polizisten und Geheimdienstmitarbeitern investiert worden sind. Trotzdem sind die Sicherheitskräfte Somalias auch nach 15 Jahren immer noch schwach und werden für politische Zwecke eingesetzt (HIPS 4.2021, Sitzung 4/8). Die Kräfte des Bundes werden als in „alarmierender Weise disfunktional“ beschrieben (Bryden 8.11.2021). Experten sind sich einig, dass die somalischen Sicherheitskräfte noch zu schwach und schlecht organisiert sind, um selbständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (SRF 27.12.2021; vergleiche BMLV 19.7.2022; IP 27.7.2021).
Sie sind stark fragmentiert (AA 28.6.2022, S. 10; vgl. HIPS 4.2021, S. 4/8), für die militärische Organisation gibt es kein zentrales Kommando (HIPS 3.2021, S. 16) und die Zusammenarbeit zwischen Armee und AMISOM hängt in großem Maße von der Sympathie zwischen einzelnen Führungskräften ab (Sahan 14.7.2021). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 19.7.2022; vgl. GO 25.3.2021; AQ10, 5.2022), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, S. 29). Die mangelnde Koordination von Aktivitäten und Operationen des Sicherheitsapparats trägt dazu bei, dass der Kampf gegen Al Shabaab wirkungslos bleibt (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 16). Sie sind stark fragmentiert (AA 28.6.2022, Sitzung 10; vergleiche HIPS 4.2021, Sitzung 4/8), für die militärische Organisation gibt es kein zentrales Kommando (HIPS 3.2021, Sitzung 16) und die Zusammenarbeit zwischen Armee und AMISOM hängt in großem Maße von der Sympathie zwischen einzelnen Führungskräften ab (Sahan 14.7.2021). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 19.7.2022; vergleiche GO 25.3.2021; AQ10, 5.2022), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 29). Die mangelnde Koordination von Aktivitäten und Operationen des Sicherheitsapparats trägt dazu bei, dass der Kampf gegen Al Shabaab wirkungslos bleibt (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, Sitzung 16).
Zudem war ein Chaos innerhalb der somalischen Sicherheitsinstitutionen das gefährlichste Nebenprodukt des politischen Konflikts der jüngeren Vergangenheit (HIPS 8.2.2022, S. 10). In der politischen Auseinandersetzung 2021 unterstützte z. B. die Spezialeinheit Dufaan Präsident Farmaajo (ICG 14.9.2021), dies gilt auch für die Einheiten Gorgor und Haramcad, die vom damaligen Geheimdienstkommandanten Fahad Yasin direkt unter Kontrolle der NISA (National Intelligence and Security Agency) gebracht wurden. Dufaan und Haramcad wurden nach Gedo verlegt, um die Macht Jubalands einzuschränken (Bryden 8.11.2021). Gleichzeitig wurde die NISA von Yasin stark politisiert (AA 28.6.2022, S. 10). Der Nachrichtendienst galt im Machtkampf als wichtigstes Instrument der Bundesregierung. Er wurde von der damaligen Führung so umgebaut, dass de facto eine völlig parallel laufende Sicherheitsbehörde etabliert worden ist (Bryden 8.11.2021). Unter Farmaajo und Fahad Yasin wurde der Sicherheitssektor darauf getrimmt, dass nicht al Shabaab bekämpft, sondern politische Rivalen unterdrückt werden konnten. Loyale und unterqualifizierte Personen wurden auf relevante Stellen gehoben, die Führung der Sicherheitskräfte politisiert (Sahan 29.6.2022)Zudem war ein Chaos innerhalb der somalischen Sicherheitsinstitutionen das gefährlichste Nebenprodukt des politischen Konflikts der jüngeren Vergangenheit (HIPS 8.2.2022, Sitzung 10). In der politischen Auseinandersetzung 2021 unterstützte z. B. die Spezialeinheit Dufaan Präsident Farmaajo (ICG 14.9.2021), dies gilt auch für die Einheiten Gorgor und Haramcad, die vom damaligen Geheimdienstkommandanten Fahad Yasin direkt unter Kontrolle der NISA (National Intelligence and Security Agency) gebracht wurden. Dufaan und Haramcad wurden nach Gedo verlegt, um die Macht Jubalands einzuschränken (Bryden 8.11.2021). Gleichzeitig wurde die NISA von Yasin stark politisiert (AA 28.6.2022, Sitzung 10). Der Nachrichtendienst galt im Machtkampf als wichtigstes Instrument der Bundesregierung. Er wurde von der damaligen Führung so umgebaut, dass de facto eine völlig parallel laufende Sicherheitsbehörde etabliert worden ist (Bryden 8.11.2021). Unter Farmaajo und Fahad Yasin wurde der Sicherheitssektor darauf getrimmt, dass nicht al Shabaab bekämpft, sondern politische Rivalen unterdrückt werden konnten. Loyale und unterqualifizierte Personen wurden auf relevante Stellen gehoben, die Führung der Sicherheitskräfte politisiert (Sahan 29.6.2022)
Zivile Kontrolle, Verantwortlichkeit, Ansehen: Es mangelt an effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022, S. 1) bzw. entziehen sich Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die NISA. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 28.6.2022, S. 21/9). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 28.6.2022, S. 9). Denn auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich Bedienstete - v. a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 12.4.2022, S. 2). Obwohl es eigene Militärgerichte gibt, bleiben Vergehen durch Armeeangehörige häufig ungeahndet (AA 28.6.2022, S. 15). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Dies gilt insbesondere für regierungsnahe Milizen (AA 28.6.2022, S. 9). Maßnahmen zur Verhinderung willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2022a, F2). Da die Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung oft auch als Gewalt- und nicht als Sicherheitsakteure auftreten (ACCORD 31.5.2021, S. 29), genießen sie insgesamt keinen guten Ruf bei der Bevölkerung (AA 28.6.2022, S. 10; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 29).Zivile Kontrolle, Verantwortlichkeit, Ansehen: Es mangelt an effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022, Sitzung 1) bzw. entziehen sich Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die NISA. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 28.6.2022, Sitzung 21/9). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 28.6.2022, Sitzung 9). Denn auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich Bedienstete - v. a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 12.4.2022, Sitzung 2). Obwohl es eigene Militärgerichte gibt, bleiben Vergehen durch Armeeangehörige häufig ungeahndet (AA 28.6.2022, Sitzung 15). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Dies gilt insbesondere für regierungsnahe Milizen (AA 28.6.2022, Sitzung 9). Maßnahmen zur Verhinderung willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2022a, F2). Da die Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung oft auch als Gewalt- und nicht als Sicherheitsakteure auftreten (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 29), genießen sie insgesamt keinen guten Ruf bei der Bevölkerung (AA 28.6.2022, Sitzung 10; vergleiche ACCORD 31.5.2021, Sitzung 29).
(…)
Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich (USDOS 12.4.2022, S. 1). Es wurde versucht, diverse Milizen zu einer Armee unter Führung der Bundesregierung zu fusionieren (Reuters 19.2.2021). Der Großteil der Bundesarmee stellt aber auch weiterhin eine Ansammlung von Clanmilizen dar (Robinson 27.1.2022). Anders ausgedrückt ist die Linie zwischen der Bundesarmee und Clanmilizen sehr schmal. Ein Soldat kann an einem Tag im Interesse des Landes arbeiten und am nächsten im Interesse seines Clans oder einer politischen Gruppe (BBC 1.6.2022). Jedenfalls zeigt die Bundesarmee nur wenige Merkmale einer effektiven Armee im westlichen Sinne. Ausländische Militärhilfe ist stark an Eigennutz gebunden, unterschiedliche politische Akteure werden gegeneinander ausgespielt. Als Resultat bietet sich ein Bild von einerseits Brigaden auf Clanbasis, die den Großteil der Truppen stellen und eigentlich dem eigenen Clan zur Verfügung stehen; und andererseits von vom Ausland unterstützten, nur teilweise mit der Bundesarmee verbundenen Kräften wie Danaab (USA), Gorgor (Türkei), Haramcad, Gashaan, sowie von Eritrea (Robinson 27.1.2022), den Vereinten Arabischen Emiraten, Katar, Großbritannien, der EU, Uganda, Kenia, Dschibuti und anderen Staaten ausgebildeten Kräften. Folglich sieht man auf der Straße auch ein breites Spektrum an Uniformen und Waffen (BBC 1.6.2022).Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich (USDOS 12.4.2022, Sitzung 1). Es wurde versucht, diverse Milizen zu einer Armee unter Führung der Bundesregierung zu fusionieren (Reuters 19.2.2021). Der Großteil der Bundesarmee stellt aber auch weiterhin eine Ansammlung von Clanmilizen dar (Robinson 27.1.2022). Anders ausgedrückt ist die Linie zwischen der Bundesarmee und Clanmilizen sehr schmal. Ein Soldat kann an einem Tag im Interesse des Landes arbeiten und am nächsten im Interesse seines Clans oder einer politischen Gruppe (BBC 1.6.2022). Jedenfalls zeigt die Bundesarmee nur wenige Merkmale einer effektiven Armee im westlichen Sinne. Ausländische Militärhilfe ist stark an Eigennutz gebunden, unterschiedliche politische Akteure werden gegeneinander ausgespielt. Als Resultat bietet sich ein Bild von einerseits Brigaden auf Clanbasis, die den Großteil der Truppen stellen und eigentlich dem eigenen Clan zur Verfügung stehen; und andererseits von vom Ausland unterstützten, nur teilweise mit der Bundesarmee verbundenen Kräften wie Danaab (USA), Gorgor (Türkei), Haramcad, Gashaan, sowie von Eritrea (Robinson 27.1.2022), den Vereinten Arabischen Emiraten, Katar, Großbritannien, der EU, Uganda, Kenia, Dschibuti und anderen Staaten ausgebildeten Kräften. Folglich sieht man auf der Straße auch ein breites Spektrum an Uniformen und Waffen (BBC 1.6.2022).
Korruption ist verbreitet (FH 2022a, F2). Soldaten werden durch Nepotismus aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befördert und/oder um ihre Loyalität zu erlangen. Dies zerstört die Moral der Sicherheitskräfte und lenkt ihre Loyalität in Richtung der Clans (HIPS 4.2021, S. 4/28). Der chronische Nepotismus in der Bundesarmee wirkt sich hinsichtlich der Moral der Soldaten verheerend aus (HIPS 4.2021, S. 14). Einige Kommandanten nehmen Bestechungsgelder an oder kooperieren mit al Shabaab (Sahan 3.3.2021). Im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Präsident Farmaajo und der Opposition 2021 haben sich Auflösungstendenzen verstärkt. Die Sicherheitskräfte und die Armee hatten sich entlang von Clanlinien fragmentiert (TNH 20.5.2021; vgl. Sahan 4.5.2021).Korruption ist verbreitet (FH 2022a, F2). Soldaten werden durch Nepotismus aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befördert und/oder um ihre Loyalität zu erlangen. Dies zerstört die Moral der Sicherheitskräfte und lenkt ihre Loyalität in Richtung der Clans (HIPS 4.2021, Sitzung 4/28). Der chronische Nepotismus in der Bundesarmee wirkt sich hinsichtlich der Moral der Soldaten verheerend aus (HIPS 4.2021, Sitzung 14). Einige Kommandanten nehmen Bestechungsgelder an oder kooperieren mit al Shabaab (Sahan 3.3.2021). Im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Präsident Farmaajo und der Opposition 2021 haben sich Auflösungstendenzen verstärkt. Die Sicherheitskräfte und die Armee hatten sich entlang von Clanlinien fragmentiert (TNH 20.5.2021; vergleiche Sahan 4.5.2021).
Besoldung: Soldaten verdienen etwa 100 US-Dollar im Monat (BMLV 19.7.2022). Es kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden, dies fördert die Korruption. Diese, sowie Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Armee (AA 28.6.2022, S. 9f). Die Einführung der biometrischen Registrierung aller Soldaten der Bundesarmee hat die davor bestehende Korruption eingeschränkt, aber nicht eliminiert (HIPS 4.2021, S. 15). Generell erfolgt nunmehr die (elektronische) Bezahlung der Soldaten viel regelmäßiger, doch selbst hier kommt es mitunter zu Verzögerungen. Die Spezialeinheit Danab wird und wurde von den USA finanziert und regelmäßig bezahlt (BMLV 19.7.2022). Besoldung: Soldaten verdienen etwa 100 US-Dollar im Monat (BMLV 19.7.2022). Es kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden, dies fördert die Korruption. Diese, sowie Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Armee (AA 28.6.2022, Sitzung 9f). Die Einführung der biometrischen Registrierung aller Soldaten der Bundesarmee hat die davor bestehende Korruption eingeschränkt, aber nicht eliminiert (HIPS 4.2021, Sitzung 15). Generell erfolgt nunmehr die (elektronische) Bezahlung der Soldaten viel regelmäßiger, doch selbst hier kommt es mitunter zu Verzögerungen. Die Spezialeinheit Danab wird und wurde von den USA finanziert und regelmäßig bezahlt (BMLV 19.7.2022).
Der Armee mangelt es zudem an Ausbildung und Ausrüstung (FP 22.9.2021; vgl. HIPS 4.2021, S. 20), obwohl die Bundesarmee im vergangenen Jahrzehnt von zahlreichen Akteuren diesbezüglich Unterstützung erhalten hat - namentlich von Burundi, Dschibuti, Äthiopien, Italien, Kenia, dem Sudan, der Türkei, den VAE, Uganda, Großbritannien, den USA, der AU, der EU und den UN (Williams 2019, S. 2ff). Selbst in Katar (FTL 5.7.2022; vgl. BBC 1.6.2022) und in Eritrea wurden Soldaten ausgebildet (BMLV 19.7.2022). Die Türkei hat dabei am meisten Soldaten ausgebildet - und auch ausgerüstet. Die vielen externen Akteure, welche sich am Aufbau somalischer Sicherheitskräfte beteiligen, arbeiten notorisch unkoordiniert, und einige Akteure – etwa Kenia und Äthiopien – verfolgen darüber hinaus nationale Interessen (HIPS 4.2021, S. 24ff). Die somalischen Streitkräfte haben keine Übersicht über ihre eigenen Lagerbestände. Und obwohl Somalia in den letzten Jahren Tausende Waffen beschafft hat, sind nach wie vor nicht alle Soldaten mit einer Waffe ausgestattet (BMLV 21.7.2022).Der Armee mangelt es zudem an Ausbildung und Ausrüstung (FP 22.9.2021; vergleiche HIPS 4.2021, Sitzung 20), obwohl die Bundesarmee im vergangenen Jahrzehnt von zahlreichen Akteuren diesbezüglich Unterstützung erhalten hat - namentlich von Burundi, Dschibuti, Äthiopien, Italien, Kenia, dem Sudan, der Türkei, den VAE, Uganda, Großbritannien, den USA, der AU, der EU und den UN (Williams 2019, Sitzung 2ff). Selbst in Katar (FTL 5.7.2022; vergleiche BBC 1.6.2022) und in Eritrea wurden Soldaten ausgebildet (BMLV 19.7.2022). Die Türkei hat dabei am meisten Soldaten ausgebildet - und auch ausgerüstet. Die vielen externen Akteure, welche sich am Aufbau somalischer Sicherheitskräfte beteiligen, arbeiten notorisch unkoordiniert, und einige Akteure – etwa Kenia und Äthiopien – verfolgen darüber hinaus nationale Interessen (HIPS 4.2021, Sitzung 24ff). Die somalischen Streitkräfte haben keine Übersicht über ihre eigenen Lagerbestände. Und obwohl Somalia in den letzten Jahren Tausende Waffen beschafft hat, sind nach wie vor nicht alle Soldaten mit einer Waffe ausgestattet (BMLV 21.7.2022).
Die USA haben Armee- und Regionalkräfte ausgebildet, die Spezialeinheit Danaab aufgestellt und Anti-Terrorismus-Kapazitäten gestärkt; die EU führt ihre Ausbildungsmission EUTM weiter (BS 2022, S. 40). Die Türkei unterstützt die Bundesarmee materiell und bildet in einem eigens erbauten Stützpunkt (TURKSOM) auch Soldaten aus (HIPS 2021, S. 28). Die UN-Agentur UNSOS unterstützt 13.900 Angehörige der Sicherheitskräfte logistisch (UNSC 8.2.2022, Abs. 78).Die USA haben Armee- und Regionalkräfte ausgebildet, die Spezialeinheit Danaab aufgestellt und Anti-Terrorismus-Kapazitäten gestärkt; die EU führt ihre Ausbildungsmission EUTM weiter (BS 2022, Sitzung 40). Die Türkei unterstützt die Bundesarmee materiell und bildet in einem eigens erbauten Stützpunkt (TURKSOM) auch Soldaten aus (HIPS 2021, Sitzung 28). Die UN-Agentur UNSOS unterstützt 13.900 Angehörige der Sicherheitskräfte logistisch (UNSC 8.2.2022, Absatz 78,).
Armee/Stärke: Die Regierung nennt unterschiedliche Zahlen: 24.000 oder 28.000 (HIPS 4.2021, S. 7). Die genaue Stärke ist allerdings unbekannt bzw. unklar (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 4.2021, S. 7). Eine Quelle nennt diesbezüglich mehr als 25.000 - ohne die Spezialeinheit Gorgor; mit Letzterer umfasst die Bundesarmee demnach fast 30.000 Soldaten (Sahan 29.6.2022). Insgesamt sind in den vergangenen 15 Jahren von externen Akteuren Schätzungen zufolge mehr als 100.000 Soldaten ausgebildet worden (HIPS 4.2021, S. 7).Armee/Stärke: Die Regierung nennt unterschiedliche Zahlen: 24.000 oder 28.000 (HIPS 4.2021, Sitzung 7). Die genaue Stärke ist allerdings unbekannt bzw. unklar (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 4.2021, Sitzung 7). Eine Quelle nennt diesbezüglich mehr als 25.000 - ohne die Spezialeinheit Gorgor; mit Letzterer umfasst die Bundesarmee demnach fast 30.000 Soldaten (Sahan 29.6.2022). Insgesamt sind in den vergangenen 15 Jahren von externen Akteuren Schätzungen zufolge mehr als 100.000 Soldaten ausgebildet worden (HIPS 4.2021, Sitzung 7).
Spezialeinheiten: Danab (Blitz) - von den USA ausgebildet, ausgerüstet und betreut (HIPS 8.2.2022, S. 5; vgl. BBC 1.6.2022; Williams 2019, S. 2/9) - ist die einzige Einheit, bei welcher bei der Rekrutierung nicht der Clan, sondern militärische Erfahrung und Können eine Rolle spielen (BMLV 19.7.2022; vgl. Williams 2019, S. 2/9). Es handelt sich um eine bestens ausgebildete (HIPS 8.2.2022, S. 5) und um die schlagkräftigste Einheit in Somalia (Robinson 27.1.2022; vgl. HIPS 4.2021, S. 26f). Diese Truppe umfasst etwa 1.000 (HIPS 4.2021, S. 26f), nach neueren Angaben 1.600 Mann und zeichnet für 80 % aller von der Bundesarmee geführten offensiven Maßnahmen verantwortlich (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 4.2021, S. 26f)Spezialeinheiten: Danab (Blitz) - von den USA ausgebildet, ausgerüstet und betreut (HIPS 8.2.2022, Sitzung 5; vergleiche BBC 1.6.2022; Williams 2019, Sitzung 2/9) - ist die einzige Einheit, bei welcher bei der Rekrutierung nicht der Clan, sondern militärische Erfahrung und Können eine Rolle spielen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Williams 2019, Sitzung 2/9). Es handelt sich um eine bestens ausgebildete (HIPS 8.2.2022, Sitzung 5) und um die schlagkräftigste Einheit in Somalia (Robinson 27.1.2022; vergleiche HIPS 4.2021, Sitzung 26f). Diese Truppe umfasst etwa 1.000 (HIPS 4.2021, Sitzung 26f), nach neueren Angaben 1.600 Mann und zeichnet für 80 % aller von der Bundesarmee geführten offensiven Maßnahmen verantwortlich (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 4.2021, Sitzung 26f)
Eine weitere Spezialeinheit ist die von der Türkei ausgebildete und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestattete Gorgor (Adler) (Bryden 8.11.2021; vgl. Robinson 27.1.2022; HIPS 2021, S. 28). Diese Einheit wird nicht geschlossen eingesetzt, sondern ist in Mogadischu, Dhusamareb, Belet Xaawo und mehreren Orten in Lower Shabelle im Einsatz (BMLV 19.7.2022). Die Einheit umfasst nunmehr mehr als 5.000 (Sahan 29.6.2022), nach anderen Angaben 5.500 Mann in vermutlich 10 Bataillonen (BMLV 19.7.2022).Eine weitere Spezialeinheit ist die von der Türkei ausgebildete und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestattete Gorgor (Adler) (Bryden 8.11.2021; vergleiche Robinson 27.1.2022; HIPS 2021, Sitzung 28). Diese Einheit wird nicht geschlossen eingesetzt, sondern ist in Mogadischu, Dhusamareb, Belet Xaawo und mehreren Orten in Lower Shabelle im Einsatz (BMLV 19.7.2022). Die Einheit umfasst nunmehr mehr als 5.000 (Sahan 29.6.2022), nach anderen Angaben 5.500 Mann in vermutlich 10 Bataillonen (BMLV 19.7.2022).
Regionale Kräfte: Die Bundesstaaten haben ihre eigenen Sicherheitsapparate (HIPS 3.2021, S. 16). Unklar ist, inwiefern diese Kräfte in die zur Bundesregierung gerechneten Kräfte eingegliedert sind bzw. dorthin zugeordnet werden. Beim Operational Readiness Assessment wurden 2019 in Jubaland, Galmudug, SWS und Puntland fast 20.000 Personen registriert, welche zu "Regionalkräften" (auch Darawish) gezählt werden (UNSC 15.5.2019, Abs. 45). Unter Darawish werden in Somalia grundsätzlich alle organisierten bewaffneten Kräfte verstanden, die außerhalb der Clanmilizen zu finden sind. Im neueren Kontext werden damit v.a. Sicherheitskräfte der Bundesstaaten bezeichnet (BMLV 21.7.2022). Darawish werden nunmehr auch national ausgebildet. So haben im Feber 2020 die ersten 300 von 1.750 Darawish ihre – u.a. von AMISOM und EUTM gestaltete – Ausbildung in Mogadischu abgeschlossen (AMISOM 14.2.2020). Kenia kooperiert mit den Sicherheitskräften Jubalands (BS 2022, S. 41) und bildet diese aus (BMLV 7.7.2022). Großbritannien bildet Sicherheitskräfte des SWS aus (AQ7 2.2022) und auch Dschibuti beteiligt sich am Aufbau lokaler Darawish Forces (UNSC 13.5.2022, Abs. 68).Regionale Kräfte: Die Bundesstaaten haben ihre eigenen Sicherheitsapparate (HIPS 3.2021, Sitzung 16). Unklar ist, inwiefern diese Kräfte in die zur Bundesregierung gerechneten Kräfte eingegliedert sind bzw. dorthin zugeordnet werden. Beim Operational Readiness Assessment wurden 2019 in Jubaland, Galmudug, SWS und Puntland fast 20.000 Personen registriert, welche zu "Regionalkräften" (auch Darawish) gezählt werden (UNSC 15.5.2019, Absatz 45,). Unter Darawish werden in Somalia grundsätzlich alle organisierten bewaffneten Kräfte verstanden, die außerhalb der Clanmilizen zu finden sind. Im neueren Kontext werden damit v.a. Sicherheitskräfte der Bundesstaaten bezeichnet (BMLV 21.7.2022). Darawish werden nunmehr auch national ausgebildet. So haben im Feber 2020 die ersten 300 von 1.750 Darawish ihre – u.a. von AMISOM und EUTM gestaltete – Ausbildung in Mogadischu abgeschlossen (AMISOM 14.2.2020). Kenia kooperiert mit den Sicherheitskräften Jubalands (BS 2022, Sitzung 41) und bildet diese aus (BMLV 7.7.2022). Großbritannien bildet Sicherheitskräfte des SWS aus (AQ7 2.2022) und auch Dschibuti beteiligt sich am Aufbau lokaler Darawish Forces (UNSC 13.5.2022, Absatz 68,).
Zudem verfügen alle politischen Kräfte über eigene Kampftruppen (AA 28.6.2022, S. 12). Einzelne Politiker, Unternehmen und Hilfsorganisationen haben eigenes Sicherheitspersonal (HIPS 3.2021, S. 16).Zudem verfügen alle politischen Kräfte über eigene Kampftruppen (AA 28.6.2022, Sitzung 12). Einzelne Politiker, Unternehmen und Hilfsorganisationen haben eigenes Sicherheitspersonal (HIPS 3.2021, Sitzung 16).
Unter der Regierung von Präsident Farmaajo wurden auch die Popular Defence Forces (Ciidanka Difaaca Shacbiga ah / PDF) geschaffen, um städtische Jugendliche und untere Ränge der al Shabaab zu absorbieren. Sie sollten die Sicherheit am Präsidentensitz (Villa Somalia) erhöhen und danach langsam über ganz Mogadischu ausgerollt werden. Allerdings wurden die PDF später von der Jugendmiliz der Villa Somalia – Xoogga Wadaniyiinta – aufgenommen. Letztere umfasst Tausende (unbewaffnete) Jugendliche (Bryden 8.11.2021).
NISA (National Intelligence and Security Agency): Die NISA ist vergleichbar mit einem Inlandsgeheimdienst. Sie hat die Aufgabe als Sicherheitspolizei vornehmlich gegen al Shabaab vorzugehen (ACCORD 31.5.2021, S. 29), bzw. ist sie auch für den Staatsschutz zuständig und mit exekutiven Vollmachten ausgestattet. Die exekutiven Einheiten der NISA sind zwar 2018 formal in die Polizei integriert worden. Trotzdem bleibt die NISA mit exekutiven Vollmachten ausgestattet und übt weiterhin eine aktive Rolle in der Terrorismusbekämpfung aus, die über eine rein nachrichtendienstliche Tätigkeit hinausgeht. Es kommt auch immer wieder zu Zusammenstößen mit anderen Sicherheitskräften. Außerdem führt die NISA Razzien durch und nimmt Menschen fest und unterliegt wenigen bis keinen Aufsichts- und Kontrollmechanismen (AA 28.6.2022, S. 10f). Dabei ist der Rechtsstatus der NISA strittig. Nach Angaben eines ehemaligen NISA-Direktors sehen somalische Präsidenten den Dienst als ihren verlängerten Arm gegen Opponenten (HIPS 4.2021, S. 8). Unter der Führung eines der engsten Vertrauten von Präsident Farmaajo entwickelte sich die NISA jedenfalls zunehmend zu einem Instrument der politischen Einflussnahme. Die Organisation der Ausbildung eines – eigentlich militärischen – Kontingents in Eritrea und der Einsatz der fertig ausgebildeten Kräfte in Gedo unterstreichen diese Entwicklung. Die Finanzierung der NISA erfolgt weitgehend durch Katar (BMLV 19.7.2022), das Land hat zahlreiche Ressourcen, Ausbildungsmaßnahmen und Ausrüstung für die NISA aufgewendet (Sahan 29.6.2022). Das in Somalia befindliche Personal der NISA umfasst 5.000 Mann (Sahan 29.6.2022; vgl. BMLV 19.7.2022), wovon die Masse in Mogadischu und Teilen von Gedo eingesetzt sind (BMLV 19.7.2022). NISA (National Intelligence and Security Agency): Die NISA ist vergleichbar mit einem Inlandsgeheimdienst. Sie hat die Aufgabe als Sicherheitspolizei vornehmlich gegen al Shabaab vorzugehen (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 29), bzw. ist sie auch für den Staatsschutz zuständig und mit exekutiven Vollmachten ausgestattet. Die exekutiven Einheiten der NISA sind zwar 2018 formal in die Polizei integriert worden. Trotzdem bleibt die NISA mit exekutiven Vollmachten ausgestattet und übt weiterhin eine aktive Rolle in der Terrorismusbekämpfung aus, die über eine rein nachrichtendienstliche Tätigkeit hinausgeht. Es kommt auch immer wieder zu Zusammenstößen mit anderen Sicherheitskräften. Außerdem führt die NISA Razzien durch und nimmt Menschen fest und unterliegt wenigen bis keinen Aufsichts- und Kontrollmechanismen (AA 28.6.2022, Sitzung 10f). Dabei ist der Rechtsstatus der NISA strittig. Nach Angaben eines ehemaligen NISA-Direktors sehen somalische Präsidenten den Dienst als ihren verlängerten Arm gegen Opponenten (HIPS 4.2021, Sitzung 8). Unter der Führung eines der engsten Vertrauten von Präsident Farmaajo entwickelte sich die NISA jedenfalls zunehmend zu einem Instrument der politischen Einflussnahme. Die Organisation der Ausbildung eines – eigentlich militärischen – Kontingents in Eritrea und der Einsatz der fertig ausgebildeten Kräfte in Gedo unterstreichen diese Entwicklung. Die Finanzierung der NISA erfolgt weitgehend durch Katar (BMLV 19.7.2022), das Land hat zahlreiche Ressourcen, Ausbildungsmaßnahmen und Ausrüstung für die NISA aufgewendet (Sahan 29.6.2022). Das in Somalia befindliche Personal der NISA umfasst 5.000 Mann (Sahan 29.6.2022; vergleiche BMLV 19.7.2022), wovon die Masse in Mogadischu und Teilen von Gedo eingesetzt sind (BMLV 19.7.2022).
Die NISA verfügt über eigene Spezialeinheiten: die in Eritrea ausgebildeten Dufaan (Sturm) (Sahan 5.5.2021; vgl. UNSC 6.10.2021) mit einer Stärke von mindestens 450 Mann, undurchsichtiger Führung (UNSC 6.10.2021), fehlender gesetzlicher Verankerung und Verantwortlichkeit (Sahan 10.6.2022); die in Zivil - als Hit-Squads - gezielt gegen Anhänger der Opposition vorgehenden Ruuxaan (Geister) (Sahan 5.5.2021; vgl. Bryden 8.11.2021); und die von den USA ausgebildeten und als Anti-Terror-Einheiten eingesetzten Waran (Speer) und Gashaan (Schild) (Bryden 8.11.2021).Die NISA verfügt über eigene Spezialeinheiten: die in Eritrea ausgebildeten Dufaan (Sturm) (Sahan 5.5.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021) mit einer Stärke von mindestens 450 Mann, undurchsichtiger Führung (UNSC 6.10.2021), fehlender gesetzlicher Verankerung und Verantwortlichkeit (Sahan 10.6.2022); die in Zivil - als Hit-Squads - gezielt gegen Anhänger der Opposition vorgehenden Ruuxaan (Geister) (Sahan 5.5.2021; vergleiche Bryden 8.11.2021); und die von den USA ausgebildeten und als Anti-Terror-Einheiten eingesetzten Waran (Speer) und Gashaan (Schild) (Bryden 8.11.2021).
(…)
1.2.3. Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 26.07.2022
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 28.6.2022, S. 11). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 2.6.2022, S. 2). Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ schätzen viele Somali nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden 8.11.2021). Allerdings macht sich seit 20 Jahren der Einfluss des Wahhabismus und damit der Vormarsch einer konservativen Auslegung des Islams bemerkbar (AA 28.6.2022, S. 11).Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 28.6.2022, Sitzung 11). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 2.6.2022, Sitzung 2). Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ schätzen viele Somali nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden 8.11.2021). Allerdings macht sich seit 20 Jahren der Einfluss des Wahhabismus und damit der Vormarsch einer konservativen Auslegung des Islams bemerkbar (AA 28.6.2022, Sitzung 11).
1.2.3.1. Gebiete unter Regierungskontrolle
Letzte Änderung: 26.07.2022
Somalia ist seinem verfassungsmäßigen Selbstverständnis nach ein islamischer Staat, der nicht vorrangig auf religiöse Vielfalt und Toleranz ausgelegt ist (AA 28.6.2022, S. 11). Die Verfassungen von Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam als Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 28.6.2022, S. 14f; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 2.6.2022, S. 1ff), alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 2.6.2022, S. 1ff).Somalia ist seinem verfassungsmäßigen Selbstverständnis nach ein islamischer Staat, der nicht vorrangig auf religiöse Vielfalt und Toleranz ausgelegt ist (AA 28.6.2022, Sitzung 11). Die Verfassungen von Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam als Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 28.6.2022, Sitzung 14f; vergleiche BS 2022, Sitzung 9; USDOS 2.6.2022, Sitzung 1ff), alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 2.6.2022, Sitzung 1ff).
Der Übertritt zu einer anderen Religion ist gesetzlich nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert. Blasphemie und "Beleidigung des Islam" sind Straftatbestände (USDOS 2.6.2022, S. 2f). Nach anderen Angaben ist es Muslimen verboten, eine andere Religion anzunehmen (AA 28.6.2022, S. 15). Jedenfalls sind Missionierung bzw. die Werbung für andere Religionen laut Verfassung verboten (FH 2022a, D2; vgl. AA 28.6.2022, S. 15). Andererseits bekennt sich die Verfassung zu Religionsfreiheit (AA 28.6.2022, S. 15). Auch sind dort ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 2022a, D2) sowie die freie
Glaubensausübung festgeschrieben (USDOS 2.6.2022, S. 2).Der Übertritt zu einer anderen Religion ist gesetzlich nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert. Blasphemie und "Beleidigung des Islam" sind Straftatbestände (USDOS 2.6.2022, Sitzung 2f). Nach anderen Angaben ist es Muslimen verboten, eine andere Religion anzunehmen (AA 28.6.2022, Sitzung 15). Jedenfalls sind Missionierung bzw. die Werbung für andere Religionen laut Verfassung verboten (FH 2022a, D2; vergleiche AA 28.6.2022, Sitzung 15). Andererseits bekennt sich die Verfassung zu Religionsfreiheit (AA 28.6.2022, Sitzung 15). Auch sind dort ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 2022a, D2) sowie die
freie
Glaubensausübung festgeschrieben (USDOS 2.6.2022, Sitzung 2).
Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (28.6.2022, S. 15). Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 2.6.2022, S. 7).Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (28.6.2022, Sitzung 15). Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 2.6.2022, Sitzung 7).
1.2.3.2. Gebiete von al Shabaab
Letzte Änderung: 26.07.2022
In Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab ist die Praktizierung eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt (AA 28.6.2022, S. 15). Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch (FH 2022a, D2; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 6). Al Shabaab drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten (USDOS 2.6.2022, S. 1). Eltern, Lehrer und Gemeinden, welche sich nicht an die Vorschriften von al Shabaab halten, werden bedroht. Zudem droht al Shabaab damit, jeden Konvertiten zu exekutieren (USDOS 2.6.2022, S. 6). Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 2022a, D2). Scheinbar gilt dies auch für Blasphemie, denn am 5.8.2021 wurde ein 83-Jähriger in der Nähe der Stadt Ceel Buur (Galmudug) von al Shabaab durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Dem urteilenden Gericht zufolge hatte der Mann gestanden, den Propheten beleidigt zu haben (BAMF 9.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 6).In Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab ist die Praktizierung eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt (AA 28.6.2022, Sitzung 15). Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch (FH 2022a, D2; vergleiche USDOS 2.6.2022, Sitzung 6). Al Shabaab drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten (USDOS 2.6.2022, Sitzung 1). Eltern, Lehrer und Gemeinden, welche sich nicht an die Vorschriften von al Shabaab halten, werden bedroht. Zudem droht al Shabaab damit, jeden Konvertiten zu exekutieren (USDOS 2.6.2022, Sitzung 6). Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 2022a, D2). Scheinbar gilt dies auch für Blasphemie, denn am 5.8.2021 wurde ein 83-Jähriger in der Nähe der Stadt Ceel Buur (Galmudug) von al Shabaab durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Dem urteilenden Gericht zufolge hatte der Mann gestanden, den Propheten beleidigt zu haben (BAMF 9.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, Sitzung 6).
In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab sind Politik und Verwaltung von religiösen Dogmen geprägt (BS 2022, S. 10). Al Shabaab verbietet dort generell "un-islamisches Verhalten" - Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 2.6.2022, S. 7; vgl. CFR 19.5.2021). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019, S. 7).In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab sind Politik und Verwaltung von religiösen Dogmen geprägt (BS 2022, Sitzung 10). Al Shabaab verbietet dort generell "un-islamisches Verhalten" - Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 2.6.2022, Sitzung 7; vergleiche CFR 19.5.2021). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019, Sitzung 7).
1.2.4. Minderheiten und Clans
Letzte Änderung: 26.07.2022
(…)
Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, Sitzung 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, Sitzung 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 56; vergleiche BS 2022, Sitzung 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, Sitzung 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, Sitzung 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, Sitzung 42; vergleiche ÖB 3.2020, Sitzung 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, Sitzung 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, Sitzung 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, Sitzung 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, Sitzung 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, Sitzung 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, Sitzung 14).
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58).Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 58).
Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, Sitzung 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, Sitzung 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, Sitzung 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, Sitzung 3).
Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, Sitzung 41; vergleiche AA 28.6.2022, Sitzung 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, Sitzung 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).
Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39).Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, Sitzung 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, Sitzung 39).
Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, Sitzung 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, Sitzung 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, Sitzung 11; vergleiche ÖB 3.2020, Sitzung 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, Sitzung 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, Sitzung 4).
1.2.4.1. Bevölkerungsstruktur
Letzte Änderung: 26.07.2022
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, Sitzung 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, Sitzung 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, Sitzung 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, Sitzung 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, Sitzung 5).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, Sitzung 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, Sitzung 8).
Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, Sitzung 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9).Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, Sitzung 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, Sitzung 9).
Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff).Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, Sitzung 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, Sitzung 38ff).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene
Berufe
ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25).Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene
Berufe
ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, Sitzung 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, Sitzung 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, Sitzung 25).
1.2.4.2. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
1.2.4.2.1. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
Letzte Änderung: 13.06.2022
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58).Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, Sitzung 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, Sitzung 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 58).
Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020).Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, Sitzung 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020).
Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, Sitzung 42ff).
Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, Sitzung 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, Sitzung 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, Sitzung 12f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, Sitzung 42ff).
Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 25; vergleiche BS 2022, Sitzung 9; USDOS 12.4.2022, Sitzung 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, Sitzung 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, Sitzung 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, Sitzung 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, Sitzung 41; vergleiche LIFOS 19.6.2019, Sitzung 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, Sitzung 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, Sitzung 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, Sitzung 3; vergleiche FIS 7.8.2020, Sitzung 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, Sitzung 44).
Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, Sitzung 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, Sitzung 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, Sitzung 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58).Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 58).
Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, Sitzung 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, Sitzung 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, Sitzung 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, Sitzung 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, Sitzung 2f).
Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, Sitzung 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57).
Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9).Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, Sitzung 9).
1.2.4.2.2. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
Letzte Änderung: 13.06.2022
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen
Berufe
werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, Sitzung 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, Sitzung 14ff). Ihre traditionellen
Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 45; SEM 31.5.2017, Sitzung 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, Sitzung 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 57).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3).Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, Sitzung 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, Sitzung 3).
Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, Sitzung 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, Sitzung 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, Sitzung 44ff).
Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49).Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, Sitzung 49).
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, Sitzung 44ff; vergleiche ÖB 3.2020, Sitzung 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, Sitzung 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, Sitzung 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, Sitzung 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, Sitzung 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, Sitzung 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26).Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, Sitzung 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, Sitzung 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, Sitzung 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, Sitzung 26).
1.2.4.3. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
Letzte Änderung: 13.06.2022
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f).Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, Sitzung 11f/32f).
Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020).Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, Sitzung 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, Sitzung 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, Sitzung 46f/103).
Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021).Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, Sitzung 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, Sitzung 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Herkunft gründen sich auf seine insoweit gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. AS 1ff. und AS 5 sowie AS 56f. und AS 58) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 8, S. 2 und S. 4).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Herkunft gründen sich auf seine insoweit gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren vergleiche AS 1ff. und AS 5 sowie AS 56f. und AS 58) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche OZ 8, Sitzung 2 und Sitzung 4).
Da der BF oberflächliche und nicht gleichbleibende Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machte, konnte diese nicht festgestellt werden. So behauptete er zwar konsistent im Laufe des Verfahrens, dem Clan XXXX anzugehören, vermochte jedoch – näher zu seiner Clanzugehörigkeit befragt – abgesehen von den ausgeübten Berufen keine besonderen Merkmale seines Clans oder Sub-Clans vor dem Bundesamt nennen (vgl. AS 58) und konnte auch keine Unterschiede seines Clans zu anderen Clans vor dem Bundesverwaltungsgericht angeben (vgl. OZ 8, S. 8). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX nannte der BF dann zusätzlich zum vor dem Bundesamt bereits genannten Clan und Sub-Clan auch noch den Namen seines Sub-Sub-Clans und Sub-Sub-Sub-Clans (vgl. OZ 8, S. 8), obwohl er vor dem Bundesamt angegeben hatte, er habe nicht sehr viel Interesse an den Clans gehabt und könne dazu nicht mehr sagen bzw. könne nicht viel über seinen Clan erzählen (vgl. AS 58). Darüber hinaus machte er keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Sub-Clan, zumal er vor dem Bundesamt angab, dem Sub-Clan „ XXXX “ anzugehören (vgl. AS 58), hingegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, sein Sub-Clan sei „ XXXX “ (vgl. OZ 8, S. 8). Vor diesem Hintergrund und den vorliegenden Länderinformationen, wonach das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, von überragender Bedeutung ist (siehe Punkt II.1.2.4.3. zur Situation von Angehörigen anderer Clans in der Position als Minderheit und von Clanlosen), konnte die Clanzugehörigkeit des BF nicht festgestellt werden. Da der BF oberflächliche und nicht gleichbleibende Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machte, konnte diese nicht festgestellt werden. So behauptete er zwar konsistent im Laufe des Verfahrens, dem Clan römisch 40 anzugehören, vermochte jedoch – näher zu seiner Clanzugehörigkeit befragt – abgesehen von den ausgeübten Berufen keine besonderen Merkmale seines Clans oder Sub-Clans vor dem Bundesamt nennen vergleiche AS 58) und konnte auch keine Unterschiede seines Clans zu anderen Clans vor dem Bundesverwaltungsgericht angeben vergleiche OZ 8, Sitzung 8). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 nannte der BF dann zusätzlich zum vor dem Bundesamt bereits genannten Clan und Sub-Clan auch noch den Namen seines Sub-Sub-Clans und Sub-Sub-Sub-Clans vergleiche OZ 8, Sitzung 8), obwohl er vor dem Bundesamt angegeben hatte, er habe nicht sehr viel Interesse an den Clans gehabt und könne dazu nicht mehr sagen bzw. könne nicht viel über seinen Clan erzählen vergleiche AS 58). Darüber hinaus machte er keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Sub-Clan, zumal er vor dem Bundesamt angab, dem Sub-Clan „ römisch 40 “ anzugehören vergleiche AS 58), hingegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, sein Sub-Clan sei „ römisch 40 “ vergleiche OZ 8, Sitzung 8). Vor diesem Hintergrund und den vorliegenden Länderinformationen, wonach das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, von überragender Bedeutung ist (siehe Punkt römisch II.1.2.4.3. zur Situation von Angehörigen anderer Clans in der Position als Minderheit und von Clanlosen), konnte die Clanzugehörigkeit des BF nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf der Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX (vgl. AS 3 und AS 7ff.) sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (vgl. AS 77ff.).Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf der Niederschrift der Erstbefragung vom römisch 40 vergleiche AS 3 und AS 7ff.) sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 vergleiche AS 77ff.).
2.2. Zum Fluchtvorbringen
Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem BF hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal seine diesbezüglichen Angaben Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen.
2.2.1. Wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits dargelegt wurde, fällt im vorliegenden Fall auf, dass der BF im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX , mit keinem Wort einen Übergriff der Al Shabaab auf seine Person in seinem Geschäft erwähnte, sondern sich hinsichtlich der von ihm befürchteten Rache seitens Al Shabaab nur auf die Verletzung bzw. Tötung zwei seiner Brüder bezog (vgl. AS 11). Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Insofern in der Beschwerde moniert wird, der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr müde und erschöpft von seiner langen Reise gewesen und die Befragung sei nur sehr kurz gewesen, ist zu entgegnen, dass sich daraus nicht ergibt, dem BF wäre es nicht zumutbar gewesen, einen Übergriff auf seine eigene Person seitens Al Shabaab zumindest ansatzweise bei der Erstbefragung zu erwähnen. Abgesehen von dieser Divergenz zwischen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt bestehen jedoch weitere Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF sprechen.2.2.1. Wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits dargelegt wurde, fällt im vorliegenden Fall auf, dass der BF im Zuge seiner Erstbefragung am römisch 40 , mit keinem Wort einen Übergriff der Al Shabaab auf seine Person in seinem Geschäft erwähnte, sondern sich hinsichtlich der von ihm befürchteten Rache seitens Al Shabaab nur auf die Verletzung bzw. Tötung zwei seiner Brüder bezog vergleiche AS 11). Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Insofern in der Beschwerde moniert wird, der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr müde und erschöpft von seiner langen Reise gewesen und die Befragung sei nur sehr kurz gewesen, ist zu entgegnen, dass sich daraus nicht ergibt, dem BF wäre es nicht zumutbar gewesen, einen Übergriff auf seine eigene Person seitens Al Shabaab zumindest ansatzweise bei der Erstbefragung zu erwähnen. Abgesehen von dieser Divergenz zwischen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt bestehen jedoch weitere Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF sprechen.
Im vorliegenden Fall vermittelte der BF insofern keinen glaubwürdigen Eindruck, als er zwar vor dem Bundesamt den Grund, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe, in mehreren Sätzen im Umfang eines Drittels einer A4-Seite schilderte, jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX befragt nach einer genauen Beschreibung, wie der Übergriff ihm gegenüber stattgefunden habe, und nach einer genauen Schilderung des Tagesablaufs, an dem dieser Übergriff stattgefunden habe, lediglich kurze und oberflächliche Ausführungen machte (vgl. OZ 8, S. 14f.). Auch nach Vorhalt dieser oberflächlichen Schilderung und auf nochmalige Aufforderung, diesen konkreten Vorfall ganz genau zu schildern, beschränkte sich der BF darauf, dass er wie üblich in seinem Geschäft gewesen sei, zwei unbekannte Männer gekommen seien, diese ihm mit einer Metallstange über den Kopf geschlagen hätten, er in Ohnmacht gefallen sei und in Mogadischu nach 13 Tagen Ohnmacht aufgewacht sei (vgl. OZ 8, S. 15). Oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Nachdem der BF derart vage und oberflächliche Angaben zum behaupteten Übergriff von Al Shabaab auf seine Person machte, wurden ihm vom erkennenden Richter konkrete Fragen betreffend den behaupteten Vorfall gestellt, die diesbezüglichen Angaben weisen jedoch folgende Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten auf: Im vorliegenden Fall vermittelte der BF insofern keinen glaubwürdigen Eindruck, als er zwar vor dem Bundesamt den Grund, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe, in mehreren Sätzen im Umfang eines Drittels einer A4-Seite schilderte, jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 befragt nach einer genauen Beschreibung, wie der Übergriff ihm gegenüber stattgefunden habe, und nach einer genauen Schilderung des Tagesablaufs, an dem dieser Übergriff stattgefunden habe, lediglich kurze und oberflächliche Ausführungen machte vergleiche OZ 8, Sitzung 14f.). Auch nach Vorhalt dieser oberflächlichen Schilderung und auf nochmalige Aufforderung, diesen konkreten Vorfall ganz genau zu schildern, beschränkte sich der BF darauf, dass er wie üblich in seinem Geschäft gewesen sei, zwei unbekannte Männer gekommen seien, diese ihm mit einer Metallstange über den Kopf geschlagen hätten, er in Ohnmacht gefallen sei und in Mogadischu nach 13 Tagen Ohnmacht aufgewacht sei vergleiche OZ 8, Sitzung 15). Oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Nachdem der BF derart vage und oberflächliche Angaben zum behaupteten Übergriff von Al Shabaab auf seine Person machte, wurden ihm vom erkennenden Richter konkrete Fragen betreffend den behaupteten Vorfall gestellt, die diesbezüglichen Angaben weisen jedoch folgende Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten auf:
So gab der BF in der Einvernahme vom XXXX zunächst ausdrücklich an: „Als ich in der Schneiderei gearbeitet habe, hat eine Gruppe von Männern, die der Al Shabaab angehören, uns angegriffen (…)“ (vgl. AS 58), hingegen brachte er in weiterer Folge der Einvernahme vor: „(…) Eines Tages hat die AS mich in meinem Geschäft attackiert und angegriffen. Ich wurde geschlagen und gefoltert und ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. (…)“ (vgl. AS 64), verneinte, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles auch andere Personen in seinem Geschäft gewesen seien, und brachte vor, er sei an diesem Tag allein in seinem Geschäft gewesen (vgl. AS 65). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX machte der BF geltend, er sei alleine im Geschäft gewesen und verneinte die Frage, ob außer ihm in diesem Geschäft noch wer angegriffen worden sei (vgl. OZ 8, S. 15). Auf Vorhalt gab der BF zwar an, er habe (am XXXX ) über ihn persönlich geredet und er glaube, es handle sich dabei um ein Missverständnis, jedoch erscheint es sehr auffällig, dass der BF diesbezüglich die Mehrzahl verwendete, sonst jedoch durchwegs von seiner Person in der Ich-Form sprach.So gab der BF in der Einvernahme vom römisch 40 zunächst ausdrücklich an: „Als ich in der Schneiderei gearbeitet habe, hat eine Gruppe von Männern, die der Al Shabaab angehören, uns angegriffen (…)“ vergleiche AS 58), hingegen brachte er in weiterer Folge der Einvernahme vor: „(…) Eines Tages hat die AS mich in meinem Geschäft attackiert und angegriffen. Ich wurde geschlagen und gefoltert und ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. (…)“ vergleiche AS 64), verneinte, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles auch andere Personen in seinem Geschäft gewesen seien, und brachte vor, er sei an diesem Tag allein in seinem Geschäft gewesen vergleiche AS 65). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 machte der BF geltend, er sei alleine im Geschäft gewesen und verneinte die Frage, ob außer ihm in diesem Geschäft noch wer angegriffen worden sei vergleiche OZ 8, Sitzung 15). Auf Vorhalt gab der BF zwar an, er habe (am römisch 40 ) über ihn persönlich geredet und er glaube, es handle sich dabei um ein Missverständnis, jedoch erscheint es sehr auffällig, dass der BF diesbezüglich die Mehrzahl verwendete, sonst jedoch durchwegs von seiner Person in der Ich-Form sprach.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der BF tatsächlich alleine am Tag des Vorfalls im Geschäft gewesen sei, ist das weitere Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung damit nicht in Einklang zu bringen. Auf die Frage, woher der BF wisse, dass die Männer geglaubt hätten, er sei tot, nachdem er in Ohnmacht gefallen sei, antwortete er: „Weil sie dann weggegangen sind.“ (vgl. OZ 8, S. 15). Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ihm dies von seiner Mutter erzählt, nachdem er aus dem Koma erwacht sei (vgl. OZ 8, S. 16). Da er jedoch die Frage verneinte, ob seine Mutter diesen Vorfall beobachtet habe (vgl. OZ 8, S. 16), ist nicht nachvollziehbar, wie seine Mutter an derartige Informationen zur Frage, dass die Männer weggegangen und nicht in der Nähe geblieben wären, gelangt sein könnte.Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der BF tatsächlich alleine am Tag des Vorfalls im Geschäft gewesen sei, ist das weitere Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung damit nicht in Einklang zu bringen. Auf die Frage, woher der BF wisse, dass die Männer geglaubt hätten, er sei tot, nachdem er in Ohnmacht gefallen sei, antwortete er: „Weil sie dann weggegangen sind.“ vergleiche OZ 8, Sitzung 15). Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ihm dies von seiner Mutter erzählt, nachdem er aus dem Koma erwacht sei vergleiche OZ 8, Sitzung 16). Da er jedoch die Frage verneinte, ob seine Mutter diesen Vorfall beobachtet habe vergleiche OZ 8, Sitzung 16), ist nicht nachvollziehbar, wie seine Mutter an derartige Informationen zur Frage, dass die Männer weggegangen und nicht in der Nähe geblieben wären, gelangt sein könnte.
Darüber hinaus vermochte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am XXXX keine übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung des Geschäfts bzw. zum Erhalt des ersten Drohanrufes zu erstatten. Während er zunächst die Wiedereröffnung des Geschäfts mit „zirka XXXX des Jahres XXXX “ (vgl. OZ 8, S. 12) und den ersten Drohanruf ein Jahr nach der Wiedereröffnung des Geschäfts in zeitlicher Hinsicht, sohin XXXX , einordnete (vgl. OZ 8, S. 13), behauptete er sodann der erste (Droh-)Anruf sei nicht im Jahr XXXX , sondern im Jahr XXXX gewesen. Auf welches Missverständnis – wie vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet – diese Angaben des BF zurückzuführen wären, ist nicht ersichtlich und wurde vom BF auch nicht näher dargelegt. Angesichts dessen, dass diese Geschehnisse nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen und es sich um einprägsame Ereignisse handelt, sind Zweifel an den Angaben des BF angebracht, wenn diese um ein Jahr voneinander abweichen.Darüber hinaus vermochte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 keine übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung des Geschäfts bzw. zum Erhalt des ersten Drohanrufes zu erstatten. Während er zunächst die Wiedereröffnung des Geschäfts mit „zirka römisch 40 des Jahres römisch 40 “ vergleiche OZ 8, Sitzung 12) und den ersten Drohanruf ein Jahr nach der Wiedereröffnung des Geschäfts in zeitlicher Hinsicht, sohin römisch 40 , einordnete vergleiche OZ 8, Sitzung 13), behauptete er sodann der erste (Droh-)Anruf sei nicht im Jahr römisch 40 , sondern im Jahr römisch 40 gewesen. Auf welches Missverständnis – wie vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet – diese Angaben des BF zurückzuführen wären, ist nicht ersichtlich und wurde vom BF auch nicht näher dargelegt. Angesichts dessen, dass diese Geschehnisse nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen und es sich um einprägsame Ereignisse handelt, sind Zweifel an den Angaben des BF angebracht, wenn diese um ein Jahr voneinander abweichen.
Unabhängig davon führte der BF in der Verhandlung am XXXX zunächst aus die Drohanrufe der Al Shabaab nicht ernst genommen zu haben, weil er nicht gewusst habe, dass diese von dieser ausgehen würden. In der Folge gab dieser in Widerspruch dazu allerdings an, dass die Al Shabaab immer mit unterdrückter Nummer angerufen hätte und diese dafür bekannt sein würde. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF auf die Forderungen der Al Shabaab nicht eingegangen ist, wenn diesem bewusst war, dass der Verkauf von pornographischen Filmen nicht mit deren Einstellung in Einklang zu bringen war und entsprechende Konsequenzen nach sich gezogen hätte.Unabhängig davon führte der BF in der Verhandlung am römisch 40 zunächst aus die Drohanrufe der Al Shabaab nicht ernst genommen zu haben, weil er nicht gewusst habe, dass diese von dieser ausgehen würden. In der Folge gab dieser in Widerspruch dazu allerdings an, dass die Al Shabaab immer mit unterdrückter Nummer angerufen hätte und diese dafür bekannt sein würde. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF auf die Forderungen der Al Shabaab nicht eingegangen ist, wenn diesem bewusst war, dass der Verkauf von pornographischen Filmen nicht mit deren Einstellung in Einklang zu bringen war und entsprechende Konsequenzen nach sich gezogen hätte.
Nach menschlichem Ermessen ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass der BF verneinte, vor der Eröffnung des Pornogeschäftes irgendwelche Vorkehrungen getroffen zu haben, damit die Al Shabaab nicht darauf kommen würde, obwohl sich der BF darüber im Klaren war, dass das Heimatgebiet von Al Shabaab regiert wurde und Al Shabaab den Verkauf von pornographischen Filmen nicht erlaubt (vgl. OZ 8, S. 10f.). Dass Al Shabaab nie darauf kommen würden, wie vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet wurde (vgl. OZ 8, S. 12), erscheint zwar denkbar, aber vor dem Hintergrund der Gegebenheiten im Herkunftsstaat des BF nicht wahrscheinlich. Ebenso kann schwer nachvollzogen werden, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge den Verkauf von pornographischen Kassetten bzw. das Überspielen dieser pornographischen Filme auf Handys heimlich betrieben haben soll (vgl. OZ 8, S. 11), dann aber nicht einmal ansatzweise erklären konnte, wie er den Verkauf von pornographischen Kassetten bzw. Filmen verheimlicht habe. Befragt dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ausweichende Antworten (vgl. OZ 8, S. 14), ohne letztlich schlüssig darzulegen, wie er diesbezüglich vorgegangen sei:Nach menschlichem Ermessen ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass der BF verneinte, vor der Eröffnung des Pornogeschäftes irgendwelche Vorkehrungen getroffen zu haben, damit die Al Shabaab nicht darauf kommen würde, obwohl sich der BF darüber im Klaren war, dass das Heimatgebiet von Al Shabaab regiert wurde und Al Shabaab den Verkauf von pornographischen Filmen nicht erlaubt vergleiche OZ 8, Sitzung 10f.). Dass Al Shabaab nie darauf kommen würden, wie vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet wurde vergleiche OZ 8, Sitzung 12), erscheint zwar denkbar, aber vor dem Hintergrund der Gegebenheiten im Herkunftsstaat des BF nicht wahrscheinlich. Ebenso kann schwer nachvollzogen werden, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge den Verkauf von pornographischen Kassetten bzw. das Überspielen dieser pornographischen Filme auf Handys heimlich betrieben haben soll vergleiche OZ 8, Sitzung 11), dann aber nicht einmal ansatzweise erklären konnte, wie er den Verkauf von pornographischen Kassetten bzw. Filmen verheimlicht habe. Befragt dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ausweichende Antworten vergleiche OZ 8, Sitzung 14), ohne letztlich schlüssig darzulegen, wie er diesbezüglich vorgegangen sei:
„R: Wie haben Sie den Verkauf der pornografischen Kassetten bzw. Filme verheimlicht?
BF: Ich habe sie über das Handy darauf spielen lassen.
R: Und der Verkauf der Kassetten?
BF: Ich habe die Filme auf die Memorysticks gespielt. Diese haben Sie mitgenommen.
R wiederholt die Frage.
BF: Bei den Kassetten gibt es zwei Arten. Einmal wird es geliehen und einmal verkauft.“
Abgesehen von diesen Widersprüchen bzw. Unstimmigkeiten in den Angaben des BF zum Verkauf von pornographischen Kassetten bzw. Filmen und zum Vorfall im Geschäft mit Al Shabaab erweisen sich jedoch auch seine Ausführungen zum weiteren Ablauf bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Wie vom Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid zutreffender Weise angemerkt wurde (vgl. AS 172), verblieb der BF trotz der behaupteten Drohanrufe und des Vorfalls im XXXX weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Das Vorbringen des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia ist zwar widersprüchlich, zumal er in der Erstbefragung am XXXX behauptete, sich XXXX mittels Flugzeug in die Türkei begeben zu haben (vgl. AS 7) und vor dem Bundesamt dann behauptete, im XXXX seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben (vgl. AS 63), jedoch ergibt sich selbst bei einer angenommenen Ausreise des BF XXXX aus seinem Herkunftsstaat ein rund einjähriger Zeitraum, den der BF noch nach dem Vorfall im XXXX an seinem Heimatort verbrachte, zumal er vor dem Bundesamt angab, sein ganzes Leben in XXXX gelebt zu haben und kurz vor seiner Ausreise drei Tage in Mogadischu aufhältig gewesen zu sein (vgl. AS 57). Hätte sich der Vorfall im XXXX tatsächlich ereignet und würde eine Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab für den BF bestehen, hätte Al Shabaab sohin für einen langen Zeitraum die Möglichkeit gehabt, den BF aufzusuchen, zumal seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt zufolge die Al Shabaab genau wisse, wo ihre Wohnung sei und wo sie leben würden (vgl. AS 64: „Die AS weiß genau, wo unsere Wohnung ist und wo wir leben, deshalb habe ich das Land verlassen.“). Dass der BF für einen derart langen Zeitraum ohne weitere Zwischenfälle an seinem Heimatort leben konnte (siehe dazu auch die vom BF verneinte Frage des erkennenden Richters, ob es ihm gegenüber noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, OZ 8, S. 16), indiziert, dass keine Verfolgungsgefahr seitens Al Shabaab für ihn bestand. Dies wird auch durch das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, im Rahmen welcher er befragt, ob ihm bei der Fahrt von seinem Heimatort nach Mogadischu jemand gefolgt sei, antwortete: „Nein, ich war alleine.“ und auf Nachfrage des erkennenden Richters angab, niemand sei ihm gefolgt (vgl. OZ 8, S. 13f.). Insofern der BF im Widerspruch zu seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren dann vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorbringt, er habe sein Heimatland am XXXX verlassen (vgl. OZ 8, S. 4), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese erst später im Verfahren erstatteten Angaben im Hinblick auf seine früher getätigten Aussagen zum Ausreisezeitpunkt aus Somalia (vgl. AS 7f und AS 63) wenig glaubwürdig erscheinen und dies als Schutzbehauptung infolge der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu werten ist. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Flucht aus Somalia mit einem für somalische Verhältnisse enormen finanziellen Aufwand verbunden sei und der BF die Reise erst organisieren habe können, nachdem das Grundstück der Familie verkauft worden sei, ist anzumerken, dass der BF dazu im Widerspruch stehend vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, ihr Haus sei verkauft worden und ihm sei das Geld nach Serbien geschickt worden (vgl. OZ 8, S. 5), sodass diesen Angaben kein Glaube geschenkt werden kann. Wie vom Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid zutreffender Weise angemerkt wurde vergleiche AS 172), verblieb der BF trotz der behaupteten Drohanrufe und des Vorfalls im römisch 40 weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Das Vorbringen des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia ist zwar widersprüchlich, zumal er in der Erstbefragung am römisch 40 behauptete, sich römisch 40 mittels Flugzeug in die Türkei begeben zu haben vergleiche AS 7) und vor dem Bundesamt dann behauptete, im römisch 40 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben vergleiche AS 63), jedoch ergibt sich selbst bei einer angenommenen Ausreise des BF römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ein rund einjähriger Zeitraum, den der BF noch nach dem Vorfall im römisch 40 an seinem Heimatort verbrachte, zumal er vor dem Bundesamt angab, sein ganzes Leben in römisch 40 gelebt zu haben und kurz vor seiner Ausreise drei Tage in Mogadischu aufhältig gewesen zu sein vergleiche AS 57). Hätte sich der Vorfall im römisch 40 tatsächlich ereignet und würde eine Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab für den BF bestehen, hätte Al Shabaab sohin für einen langen Zeitraum die Möglichkeit gehabt, den BF aufzusuchen, zumal seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt zufolge die Al Shabaab genau wisse, wo ihre Wohnung sei und wo sie leben würden vergleiche AS 64: „Die AS weiß genau, wo unsere Wohnung ist und wo wir leben, deshalb habe ich das Land verlassen.“). Dass der BF für einen derart langen Zeitraum ohne weitere Zwischenfälle an seinem Heimatort leben konnte (siehe dazu auch die vom BF verneinte Frage des erkennenden Richters, ob es ihm gegenüber noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, OZ 8, Sitzung 16), indiziert, dass keine Verfolgungsgefahr seitens Al Shabaab für ihn bestand. Dies wird auch durch das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, im Rahmen welcher er befragt, ob ihm bei der Fahrt von seinem Heimatort nach Mogadischu jemand gefolgt sei, antwortete: „Nein, ich war alleine.“ und auf Nachfrage des erkennenden Richters angab, niemand sei ihm gefolgt vergleiche OZ 8, Sitzung 13f.). Insofern der BF im Widerspruch zu seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren dann vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorbringt, er habe sein Heimatland am römisch 40 verlassen vergleiche OZ 8, Sitzung 4), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese erst später im Verfahren erstatteten Angaben im Hinblick auf seine früher getätigten Aussagen zum Ausreisezeitpunkt aus Somalia vergleiche AS 7f und AS 63) wenig glaubwürdig erscheinen und dies als Schutzbehauptung infolge der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu werten ist. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Flucht aus Somalia mit einem für somalische Verhältnisse enormen finanziellen Aufwand verbunden sei und der BF die Reise erst organisieren habe können, nachdem das Grundstück der Familie verkauft worden sei, ist anzumerken, dass der BF dazu im Widerspruch stehend vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, ihr Haus sei verkauft worden und ihm sei das Geld nach Serbien geschickt worden vergleiche OZ 8, Sitzung 5), sodass diesen Angaben kein Glaube geschenkt werden kann.
Schließlich haben sich auch weitere Unstimmigkeiten im Hinblick auf den Aufenthalt des BF nach dem behaupteten Vorfall im XXXX samt Krankenhausaufenthalt ergeben. So brachte der BF einerseits in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor, er sei nach dem Krankenhausaufenthalt zunächst in seine Heimatstadt zurückgekehrt und sei dann dort zirka zwei Monate in verschiedenen Häusern bzw. Orten versteckt gewesen, dann habe er das Land verlassen (vgl. OZ 8, S. 4), andererseits führte er jedoch gegen Ende der mündlichen Verhandlung aus, er sei noch ein paar Monate im Elternhaus gewesen, nachdem er vom Krankenhaus zurückgekehrt sei und schätzte den Zeitraum auf Nachfrage des erkennenden Richters mit zirka einem Jahr ein (vgl. OZ 8, S. 16), erwähnte jedoch mit keinem Wort mehr, dass er sich in unterschiedlichen Häusern bzw. Orten aufgehalten habe. Zudem konnte der BF vor dem Bundesamt am XXXX den Namen des Mannes nennen, bei welchem er drei Tage in Mogadischu gewohnt habe (vgl. AS 57), wohingegen er rund ein Jahr später vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ausführte, es sei ein junger Mann, der in diesem Haus gelebt habe und er habe nicht mehr Informationen (vgl. OZ 8, S. 7). Schließlich haben sich auch weitere Unstimmigkeiten im Hinblick auf den Aufenthalt des BF nach dem behaupteten Vorfall im römisch 40 samt Krankenhausaufenthalt ergeben. So brachte der BF einerseits in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vor, er sei nach dem Krankenhausaufenthalt zunächst in seine Heimatstadt zurückgekehrt und sei dann dort zirka zwei Monate in verschiedenen Häusern bzw. Orten versteckt gewesen, dann habe er das Land verlassen vergleiche OZ 8, Sitzung 4), andererseits führte er jedoch gegen Ende der mündlichen Verhandlung aus, er sei noch ein paar Monate im Elternhaus gewesen, nachdem er vom Krankenhaus zurückgekehrt sei und schätzte den Zeitraum auf Nachfrage des erkennenden Richters mit zirka einem Jahr ein vergleiche OZ 8, Sitzung 16), erwähnte jedoch mit keinem Wort mehr, dass er sich in unterschiedlichen Häusern bzw. Orten aufgehalten habe. Zudem konnte der BF vor dem Bundesamt am römisch 40 den Namen des Mannes nennen, bei welchem er drei Tage in Mogadischu gewohnt habe vergleiche AS 57), wohingegen er rund ein Jahr später vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ausführte, es sei ein junger Mann, der in diesem Haus gelebt habe und er habe nicht mehr Informationen vergleiche OZ 8, Sitzung 7).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF zwar in der Lage war eine Rahmengeschichte zum behaupteten Übergriff auf seine Person durch Al Shabaab wegen des Verkaufs von pornographischen Kassetten bzw. Filmen zu schildern, aufgrund der aufgezeigten Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten konnte er dieses Fluchtvorbringen jedoch nicht glaubhaft machen.
2.2.2. Seinen weiteren, in der Erstbefragung behaupteten Fluchtgrund, dass sich Al Shabaab an ihm rächen wolle, weil seine zwei Brüder Soldaten bei der somalischen Armee gewesen seien und in Kampfhandlungen von Al Shabaab getötet und einer schwer verwundet worden sei, konnte der BF ebenso wenig glaubhaft machen.
Wie bereits oben unter Punkt II.2.2.1. erwähnt und im angefochtenen Bescheid dargelegt, machte der BF dieses Vorbringen in der Erstbefragung (vgl. AS 11) geltend, erwähnte es jedoch nicht einmal ansatzweise im Zuge der freien Schilderung seines Fluchtgrundes vor dem Bundesamt (vgl. AS 64). Erst nachdem der BF nach näherer Befragung zum behaupteten Übergriff durch Al Shabaab auf seine Person befragt worden war, nahm er im Zuge der Antwort zur Frage, ob er somit all seine Gründe für die Asylantragstellung genannt habe, auf die Vorfälle betreffend seine zwei Brüder Bezug (vgl. AS 67).Wie bereits oben unter Punkt römisch II.2.2.1. erwähnt und im angefochtenen Bescheid dargelegt, machte der BF dieses Vorbringen in der Erstbefragung vergleiche AS 11) geltend, erwähnte es jedoch nicht einmal ansatzweise im Zuge der freien Schilderung seines Fluchtgrundes vor dem Bundesamt vergleiche AS 64). Erst nachdem der BF nach näherer Befragung zum behaupteten Übergriff durch Al Shabaab auf seine Person befragt worden war, nahm er im Zuge der Antwort zur Frage, ob er somit all seine Gründe für die Asylantragstellung genannt habe, auf die Vorfälle betreffend seine zwei Brüder Bezug vergleiche AS 67).
Selbst bei Wahrunterstellung, dass sein Bruder XXXX im Jahr XXXX von Al Shabaab angeschossen und sein Bruder XXXX im Jahr XXXX bei einer Kampfhandlung zwischen Regierungssoldaten und der Al Shabaab erschossen worden sei, lässt sich daraus keine maßgebliche Verfolgungsgefahr für den BF im Falle einer Rückkehr ableiten: Selbst bei Wahrunterstellung, dass sein Bruder römisch 40 im Jahr römisch 40 von Al Shabaab angeschossen und sein Bruder römisch 40 im Jahr römisch 40 bei einer Kampfhandlung zwischen Regierungssoldaten und der Al Shabaab erschossen worden sei, lässt sich daraus keine maßgebliche Verfolgungsgefahr für den BF im Falle einer Rückkehr ableiten:
Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF erschließt sich, dass seine zwei Brüder bei Kampfhandlungen mit Al Shabaab verwundet bzw. getötet worden sein sollen (vgl. AS 11 und AS 67). Aus seinen Angaben lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Brüder des BF gezielt seitens Al Shabaab ausgewählt und angegriffen worden wären, vielmehr erscheint dies als bedauerliche Folge der allgemeinen Situation in Somalia, wonach es zu Kampfhandlungen somalischer Sicherheitskräfte/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab kommt (siehe Punkt II.1.2.1.1. zur Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia, Puntland). Infolgedessen ist nicht ersichtlich und wurde vom BF auch nicht substantiiert dargelegt, dass er aufgrund seiner Brüder in das Visier von Al Shabaab geraten wäre. Gegen eine solche gezielte Verfolgung des BF als Familienangehöriger seiner Brüder spricht auch, dass die Eltern und Geschwister des BF seinen Angaben zufolge am Heimatort XXXX in Somalia leben (vgl. AS 61f.), ein Bruder als LKW-Fahrer arbeitet und auch der (von Al Shabaab behaupteter Weise) verletzte Bruder zu Hause ist (vgl. OZ 8, S. 7). Trotz des bestehenden Kontakts zu seiner Familie im Herkunftsstaat (vgl. OZ 8, S. 6, sowie AS 63), hat der BF im Laufe des Verfahrens von keinen Zwischenfällen mit Al Shabaab berichtet und war dem behaupteten Übergriff auf seine Person aus den unter Punkt II.2.2.1. dargelegten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass seine Familie nach der Tötung eines Bruders und der Verletzung eines zweiten Bruders des BF ohne weitere Vorfälle im Heimatort in Somalia leben konnte. Eine gezielte und konkrete Gefährdung seiner Person durch Al Shabaab im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Familie seiner Brüder vermochte der BF daher nicht glaubhaft machen. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF erschließt sich, dass seine zwei Brüder bei Kampfhandlungen mit Al Shabaab verwundet bzw. getötet worden sein sollen vergleiche AS 11 und AS 67). Aus seinen Angaben lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Brüder des BF gezielt seitens Al Shabaab ausgewählt und angegriffen worden wären, vielmehr erscheint dies als bedauerliche Folge der allgemeinen Situation in Somalia, wonach es zu Kampfhandlungen somalischer Sicherheitskräfte/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab kommt (siehe Punkt römisch II.1.2.1.1. zur Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia, Puntland). Infolgedessen ist nicht ersichtlich und wurde vom BF auch nicht substantiiert dargelegt, dass er aufgrund seiner Brüder in das Visier von Al Shabaab geraten wäre. Gegen eine solche gezielte Verfolgung des BF als Familienangehöriger seiner Brüder spricht auch, dass die Eltern und Geschwister des BF seinen Angaben zufolge am Heimatort römisch 40 in Somalia leben vergleiche AS 61f.), ein Bruder als LKW-Fahrer arbeitet und auch der (von Al Shabaab behaupteter Weise) verletzte Bruder zu Hause ist vergleiche OZ 8, Sitzung 7). Trotz des bestehenden Kontakts zu seiner Familie im Herkunftsstaat vergleiche OZ 8, Sitzung 6, sowie AS 63), hat der BF im Laufe des Verfahrens von keinen Zwischenfällen mit Al Shabaab berichtet und war dem behaupteten Übergriff auf seine Person aus den unter Punkt römisch II.2.2.1. dargelegten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass seine Familie nach der Tötung eines Bruders und der Verletzung eines zweiten Bruders des BF ohne weitere Vorfälle im Heimatort in Somalia leben konnte. Eine gezielte und konkrete Gefährdung seiner Person durch Al Shabaab im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Familie seiner Brüder vermochte der BF daher nicht glaubhaft machen.
2.2.3. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich auch aus der vom BF vor dem Bundesamt erwähnten Festnahme seines Bruders XXXX durch eine bewaffnete Gruppierung und Lösegeldforderung (vgl. AS 62) keine Verfolgungsgefahr für den BF ergibt. Er wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zu seinen Brüdern befragt und erwähnte unter anderem in Bezug auf den nicht verletzten Bruder, er sei LKW-Fahrer (vgl. OZ 8, S. 5ff.), es kamen jedoch keine Anhaltspunkte hervor, dass dieser Bruder des BF noch inhaftiert wäre. Zudem ist aus der Festnahme seines Bruders, um finanzielle Mittel zu erhalten, sohin aus kriminellen Motiven, keine Verfolgungsgefahr für den BF im Falle einer Rückkehr erkennbar und dies wurde von ihm nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Auch wenn sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität im gesamten Land weit verbreitet sind (siehe Punkt II. 1.2.1.1. zur Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia, Puntland), lassen diese nicht den Rückschluss zu, dass der BF in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Entführung ausgesetzt wäre und ist diesbezüglich auch kein Konnex zu einem Konventionsgrund gegeben (siehe Punkt II.3.1.4.).2.2.3. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich auch aus der vom BF vor dem Bundesamt erwähnten Festnahme seines Bruders römisch 40 durch eine bewaffnete Gruppierung und Lösegeldforderung vergleiche AS 62) keine Verfolgungsgefahr für den BF ergibt. Er wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zu seinen Brüdern befragt und erwähnte unter anderem in Bezug auf den nicht verletzten Bruder, er sei LKW-Fahrer vergleiche OZ 8, Sitzung 5ff.), es kamen jedoch keine Anhaltspunkte hervor, dass dieser Bruder des BF noch inhaftiert wäre. Zudem ist aus der Festnahme seines Bruders, um finanzielle Mittel zu erhalten, sohin aus kriminellen Motiven, keine Verfolgungsgefahr für den BF im Falle einer Rückkehr erkennbar und dies wurde von ihm nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Auch wenn sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität im gesamten Land weit verbreitet sind (siehe Punkt römisch II. 1.2.1.1. zur Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia, Puntland), lassen diese nicht den Rückschluss zu, dass der BF in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Entführung ausgesetzt wäre und ist diesbezüglich auch kein Konnex zu einem Konventionsgrund gegeben (siehe Punkt römisch II.3.1.4.).
2.2.4. Auch eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Clanzugehörigkeit konnte der BF nicht glaubhaft machen. Wie oben unter Punkt II.2.1. bereits ausgeführt wurde, machte der BF derart divergierende Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit, sodass diese nicht festgestellt werden konnte. Infolge der nicht glaubhaften Clanangehörigkeit des BF lässt sich auch aus der vom BF behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX (vgl. AS 61) keine Bedrohungssituation ableiten. Doch selbst bei Wahrunterstellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX würde sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF ergeben (siehe dazu Punkt II.3.1.5.). 2.2.4. Auch eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Clanzugehörigkeit konnte der BF nicht glaubhaft machen. Wie oben unter Punkt römisch II.2.1. bereits ausgeführt wurde, machte der BF derart divergierende Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit, sodass diese nicht festgestellt werden konnte. Infolge der nicht glaubhaften Clanangehörigkeit des BF lässt sich auch aus der vom BF behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der römisch 40 vergleiche AS 61) keine Bedrohungssituation ableiten. Doch selbst bei Wahrunterstellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Minderheit der römisch 40 würde sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF ergeben (siehe dazu Punkt römisch II.3.1.5.).
2.3. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Somalia“, Version 4, und den dort dazu angeführten Quellen. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Der BF ist diesen Berichten auch nicht entgegengetreten und verneinte die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er noch eine Stellungnahme abgeben wolle (vgl. OZ 8, S. 16). Die herangezogenen Länderberichte weichen auch nicht entscheidungswesentlich von den nunmehr aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 17.03.2023) ab, was das Bundesverwaltungsgericht anhand eines Vergleichs der jeweiligen Kapitel in den Länderinformationen feststellen konnte. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Somalia“, Version 4, und den dort dazu angeführten Quellen. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Der BF ist diesen Berichten auch nicht entgegengetreten und verneinte die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er noch eine Stellungnahme abgeben wolle vergleiche OZ 8, Sitzung 16). Die herangezogenen Länderberichte weichen auch nicht entscheidungswesentlich von den nunmehr aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 17.03.2023) ab, was das Bundesverwaltungsgericht anhand eines Vergleichs der jeweiligen Kapitel in den Länderinformationen feststellen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
[…]“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.1. ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass er Porno-Kurzfilme auf Handys von Kunden geschickt, damit Geld verdient habe und von Al Shabaab deswegen geschlagen worden sei, sodass sich daraus keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt. Der BF konnte auch aus den unter Punkt II.2.2.2. dargelegten Gründen eine gezielte und konkrete Gefährdung seiner Person durch Al Shabaab im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Familie seiner Brüder nicht glaubhaft machen. 3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch II.2.2.1. ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass er Porno-Kurzfilme auf Handys von Kunden geschickt, damit Geld verdient habe und von Al Shabaab deswegen geschlagen worden sei, sodass sich daraus keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt. Der BF konnte auch aus den unter Punkt römisch II.2.2.2. dargelegten Gründen eine gezielte und konkrete Gefährdung seiner Person durch Al Shabaab im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Familie seiner Brüder nicht glaubhaft machen.
3.1.4. Wie unter Punkt II.2.2.3. bereits aufgezeigt wurde, bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der BF im Hinblick auf die behauptete erpresserische Entführung seines Bruders im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre. Einer nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059) und es ist anhand der vorliegenden Länderberichte auch nicht zu erkennen, dass der Heimatstaat des BF aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren. 3.1.4. Wie unter Punkt römisch II.2.2.3. bereits aufgezeigt wurde, bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der BF im Hinblick auf die behauptete erpresserische Entführung seines Bruders im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre. Einer nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059) und es ist anhand der vorliegenden Länderberichte auch nicht zu erkennen, dass der Heimatstaat des BF aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren.
3.1.5. Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407; mwN).3.1.5. Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407; mwN).
In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte dieser Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Muslimen (sunnitischer Islam) droht als Angehörigen der größten Glaubensgemeinschaft und traditionellen Hauptreligionen Somalias keine Verfolgung. Mit über 99% gehört die somalische Bevölkerung fast ausschließlich dem sunnitischen Islam, so wie auch der BF, an.
Seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan vermochte der BF, wie unter Punkt II.2.1. und II.2.2.4. dargelegt, nicht glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF dem Clan XXXX (auch XXXX genannt) angehören würde, ergibt sich jedoch keine asylrelevante Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat aus den Länderberichten. Zwar ist den Feststellungen zur Lage in Somalia zu entnehmen, dass Angehörige von Minderheitenclans in Somalia gesellschaftlichen Diskriminierungen unterliegen. Generell sind Angehörige von Minderheiten allerdings keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war. Im Hinblick darauf, dass XXXX gemeinhin als Händler respektiert werden, ihnen kein geringerer Status zukommt, Mischehen kein Problem sind und einige von ihnen es geschafft haben, reich zu werden (siehe Punkt II.1.2.4.2.1. zur Situation von ethnischen Minderheiten, in Süd-/Zentralsomalia, Puntland), kann von einer systematischen Verfolgung von asylrelevanter Intensität jedoch nicht ausgegangen werden. Auch durch den Verweis des BF in der Beschwerde auf Risikoprofile der EUAA im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan lässt sich per se keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten, zumal sich aus den von EUAA angeführten Risikoprofilen zu Minderheiten nicht ergibt, dass für alle Personen dieser Profilgruppen eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen (siehe insbesondere die Punkte 2.9.1., 2.9.2. und 2.9.4. des Leitfadens der EUAA zu Somalia, Juni 2022).Seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan vermochte der BF, wie unter Punkt römisch II.2.1. und römisch II.2.2.4. dargelegt, nicht glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF dem Clan römisch 40 (auch römisch 40 genannt) angehören würde, ergibt sich jedoch keine asylrelevante Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat aus den Länderberichten. Zwar ist den Feststellungen zur Lage in Somalia zu entnehmen, dass Angehörige von Minderheitenclans in Somalia gesellschaftlichen Diskriminierungen unterliegen. Generell sind Angehörige von Minderheiten allerdings keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war. Im Hinblick darauf, dass römisch 40 gemeinhin als Händler respektiert werden, ihnen kein geringerer Status zukommt, Mischehen kein Problem sind und einige von ihnen es geschafft haben, reich zu werden (siehe Punkt römisch II.1.2.4.2.1. zur Situation von ethnischen Minderheiten, in Süd-/Zentralsomalia, Puntland), kann von einer systematischen Verfolgung von asylrelevanter Intensität jedoch nicht ausgegangen werden. Auch durch den Verweis des BF in der Beschwerde auf Risikoprofile der EUAA im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan lässt sich per se keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten, zumal sich aus den von EUAA angeführten Risikoprofilen zu Minderheiten nicht ergibt, dass für alle Personen dieser Profilgruppen eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen (siehe insbesondere die Punkte 2.9.1., 2.9.2. und 2.9.4. des Leitfadens der EUAA zu Somalia, Juni 2022).
Hinweise, dass dem BF aus sonstigen Gründen im Fall der Rückkehr nach Somalia aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen die reale Gefahr einer Verfolgung droht, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen.
3.1.6. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Somalia und eine allenfalls daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage stellt sich im konkreten Fall des BF (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar, wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes, welchen das Bundesamt dem BF bereits zuerkannt hat.3.1.6. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Somalia und eine allenfalls daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage stellt sich im konkreten Fall des BF (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar, wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes, welchen das Bundesamt dem BF bereits zuerkannt hat.
3.1.7. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.7. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch II.3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.