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Entscheidungstext 33.15-25/2013

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

33.15-25/2013

Entscheidungsdatum

05.12.2013

Sammlungsnummer

33.15-25/2013

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AVRAG §7b Abs3
AVRAG §7b Abs4 Z2
AVRAG §7b Abs4
  1. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  3. AVRAG § 7b gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  4. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  5. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AVRAG § 7b gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  1. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  3. AVRAG § 7b gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  4. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  5. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AVRAG § 7b gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  1. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  3. AVRAG § 7b gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  4. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  5. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AVRAG § 7b gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn S L, vertreten durch Z L, p.A. G Lo d.o.o., St, SI-C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 13.08.2013, GZ: BHFB-15.1-4885/2012, wie folgt entschieden:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber eine Geldstrafe von € 700,00, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzarrest, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von € 70,00; dieser ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst:

Sie haben es als Beauftragter gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG der Firma G Lo d.o.o., St, SI-C, zu verantworten, dass hinsichtlich der Arbeitnehmer F B, geb. am, S L, geb. am, und T R, geb. am, welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung auf die Baustelle Wohnpark 1-8, O, Fb, entsandt wurden, am 05.07.2012 die Nachweise über die Sozialversicherung sowie die Abschriften der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG am Arbeitsort im Inland nicht bereit gehalten wurden.

Dadurch wurde Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 24 aus 2011, verletzt.

Die Geldstrafe wird gemäß Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 24 aus 2011, verhängt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G Lo d.o.o., St, SI-C, zur Last gelegt, er habe hinsichtlich nachstehend angeführter Arbeitnehmer entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, AVRAG nicht dafür Sorge getragen, dass am 05.07.2012 auf der Baustelle Fb, Wohnpark 1-8, O , Nachweise über die Sozialversicherungsanmeldung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG am Arbeitsort im Inland bereitgehalten wurden:

  1. eins
    F B, geb. am, slowenischer Staatsangehöriger
  2. 2
    S L, geb. am, slowenischer Staatsangehöriger
  3. 3
    T R, geb. am, slowenischer Staatsangehöriger
Wegen dieser Übertretung jeweils des Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG wurden drei Geldstrafen von je € 500,00 verhängt.

Ein wörtlich gleichlautendes Straferkenntnis erging zu GZ: BHFB-15.1-4883/2012 gegenüber dem Vater und Co-Geschäftsführer des Berufungswerbers, Z L (ha. anhängig zu GZ: UVS 33.15-28/2013). Mit weiteren Straferkenntnissen, GZ: BHFB-15.1-4884/2012 und GZ: BHFB-15.1-4886/2012, wurden der Berufungswerber und sein Vater hinsichtlich der gleichen Baustelle und der gleichen Arbeitnehmer weiters dreier Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG schuldig erkannt, weil hinsichtlich der obgenannten Arbeitnehmer auch keine Lohnunterlagen auf der Baustelle in Österreich aufgelegen waren, wobei ebenfalls wieder Geldstrafen von € 500,00 pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt wurden.

Aus der seitens der belangten Behörde übermittelten Korrespondenz zwischen den nunmehrigen Berufungswerbern und der Strafbehörde erster Instanz ergibt sich, dass den Bestraften zunächst nach Erhalt der Straferkenntnisse nicht klar war, ob nun tatsächlich beide Geschäftsführer hinsichtlich jeder der obgenannten Übertretungen schuldig gesprochen wurden. Nachdem dies von Seiten der belangten Behörde klar gestellt wurde, haben beide handelsrechtliche Geschäftsführer Berufung eingebracht und vorgebracht, es handle sich um ein kleines Familienunternehmen, welches kurzfristig aufgrund des Ausfalles eines anderen Bauunternehmens die Möglichkeit bekommen habe, Dienstleistungen in Österreich durchzuführen. Sie hätten erst eine Woche vor dem Beginn der Arbeit eine Antwort vom BMWFJ aus Wien erhalten, dass sie berechtigt seien, im benachbarten Österreich zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt hätten zwei Auftragnehmer schon darauf gewartet, dass sie die Fundamentarbeiten durchführen und sei somit nur mehr eine Woche Zeit geblieben, um alle notwendigen Informationen zu bekommen und die erforderlichen Dokumente zu erstellen. Auch seitens der slowenischen Wirtschaftskammer sei ihnen nicht mitgeteilt worden, dass die Arbeiter alle Dokumente während der Durchführung von Arbeiten in Österreich bei sich haben müssen und diese Dokumente auch noch in Deutsch übersetzt sein müssten. Es sei ihnen zwar bewusst, dass sie als Geschäftsführer verantwortlich für die derzeitige Situation seien, jedoch treffe es sie hart, dass sowohl der Vater, als auch S L als zweiter Direktor wegen der gleichen Übertretung bestraft würden, woraus sich in Summe eine Strafe von insgesamt über € 6.000,00 ergäbe, welche von der Firma unmöglich beglichen werden könne. Es werde daher beantragt, zumindest die Strafe hinsichtlich eines der beiden Geschäftsführer zu erlassen.

Seitens der Berufungsbehörde wurde die umfangreiche Korrespondenz der beiden Berufungswerber, welche diese bereits vor Einbringung der Berufung und auch nach Zustellung des Straferkenntnisses noch mit der Strafbehörde erster Instanz geführt hatten, zunächst dahingehend missverstanden, dass die beiden Bestraften die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark beantragt haben, weshalb am 12.09.2013 ein Schreiben an die beiden Berufungswerber erging, in welchem seitens der Berufungsbehörde nochmals nachgefragt wurde, ob tatsächlich die Durchführung einer Verhandlung gewünscht werde, zumal diese aufgrund des Berufungsvorbringens nicht unbedingt erforderlich sei. Dieses Schreiben wurde den beiden Berufungswerbern nachweislich zugestellt und bis dato nicht beantwortet. Nach nochmaliger genauer Durchsicht der gesamten Korrespondenz ergab sich jedoch, dass die beiden Bestraften seinerzeit lediglich die Durchführung einer Verhandlung vor der belangten Behörde gewünscht haben, in der an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark gerichteten Berufung wurde die Durchführung einer Verhandlung jedoch nicht beantragt. Da somit im Ergebnis in der Berufung lediglich Fragen der Strafbemessung und der rechtlichen Beurteilung (Kumulation) aufgeworfen wurden, in sämtlichen angefochtenen Bescheiden eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark auch nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 51 e, VStG hievon abgesehen werden.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem, für die zu erlassende Entscheidung relevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Berufungswerber ist gemeinsam mit seinem Vater handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baufirma G Lo d.o.o. mit dem Sitz in C, St, Slowenien. Seitens des Unternehmens wurde unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes für eine Meldung einer Entsendung nach Österreich gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG (Formular KIAB 3) der Berufungswerber selbst sowie die Arbeitnehmer F B und T R gemeldet, wobei in der Rubrik 3. dieses Formulars (beauftragte Person) der Berufungswerber selbst eingetragen ist. Die Meldung der Entsendung trägt das Datum 04.07.2012, ist jedoch bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erst am 12.07.2012 eingelangt. Davor fand am 05.07.2012 eine Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle in Österreich durch Mitarbeiter des Finanzamtes Ost statt, anlässlich derer festgestellt wurde, dass der Berufungswerber mit den beiden obgenannten Arbeitnehmern auf der Baustelle in Österreich arbeitete und dort weder die Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG, noch die Nachweise über die Sozialversicherungsanmeldungen der drei spruchgegenständlichen Personen auflagen. Die E101-Meldungen, die Dienstverträge und die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden erst nach der Kontrolle nachgereicht, wobei sich aus diesen Unterlagen unter anderem ergibt, dass der Kontrolltag erst der zweite Arbeitstag auf dieser Baustelle war und S L über einen unbefristeten Anstellungsvertrag, abgeschlossen am 29.06.2012, verfügte. In den KIAB 3-Formularen wird die Tätigkeit des Berufungswerbers als Vorarbeiter mit einer Entlohnung von € 12,50 brutto pro Stunde angegeben. Herr B wird in diesen Unterlagen als Bauarbeiter mit einem Stundenlohn von € 9,58 pro Stunde bezeichnet, Herr R als Hilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von ebenfalls € 9,58 pro Stunde.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Anfrage bei der ZKO.

Rechtliche Beurteilung:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG sowie des VStG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

Paragraph 7 b, AVRAG:

(1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. Ziffer eins
    zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
  2. Ziffer 2
    bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  3. Ziffer 3
    die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  4. Ziffer 4
    Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.

(2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt

  1. Ziffer eins
    Absatz , Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz , Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  2. Ziffer 2
    Absatz , Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz , jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

(3) Arbeitgeber im Sinne des Absatz , haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz , Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Meldung nach Absatz , hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Ziffer 2
    Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
  3. Ziffer 3
    Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
  4. Ziffer 4
    die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
  5. Ziffer 5
    Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
  6. Ziffer 6
    die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
  7. Ziffer 7
    Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  8. Ziffer 8
    die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
  9. Ziffer 9
    sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  10. Ziffer 10
    sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

(5) Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz , Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz ,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 5, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.

(8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz , Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter

  1. Ziffer eins
    die Meldung nach Absatz , nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz , nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen.

(10) Die Absatz bis 9 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.

Paragraph 9, VStG:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz ,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz , sowie Personen im Sinne des Absatz , bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wurde in ähnlich gelagerten Fällen vergleiche insbesondere die Entscheidung GZ: UVS 30.15-35/2012 und GZ: UVS 35.15-7/2012) die Auffassung vertreten, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden prinzipiell auch eine Bestrafung des Beauftragten im Sinne von Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG in Betracht kommt, da die Strafnorm des Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG, wonach der Arbeitgeber oder der in Absatz eins, Ziffer 4, leg cit bezeichnete Beauftragte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien, dahingehend auszulegen ist, dass im Falle einer Namhaftmachung eines Beauftragen dieser anstelle des Arbeitgebers und nicht neben diesem haftet. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1076 Blg. römisch XXIV) findet sich nämlich nachstehender Satz:

Wurde ein Beauftragter nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bestellt, so trifft diesen die Verpflichtung.

Die gegenständlichen Regelungen sind somit offensichtlich nach dem Vorbild der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 9, VStG konzipiert, wonach im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dieser anstelle des Arbeitgebers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zeichnet. Eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung dieser neu geschaffenen Bestimmung existiert zwar bislang noch nicht, jedoch wird diese Rechtsauffassung der Berufungsbehörde auch von der herrschenden Lehre geteilt vergleiche insbesondere Felten, Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestlohnbedingungen nach dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, WBL 8/2011, 405 ff., welcher dazu Nachstehendes ausführt):

Adressat der Anordnungen gemäß Paragraph 7 d, AVRAG ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Wenn sich dieser jedoch eines gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer weisungsberechtigten Beauftragten im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bedient hat, so trifft diesen die Verpflichtung. Ein solcher Beauftragter wird daher in der Regel für den nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 7 d, AVRAG abgegrenzten Bereich als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu qualifizieren sein.

Diese Interpretation erscheint sowohl aus der Sicht des entsendenden Unternehmens, als auch aus der Sicht der in Österreich für die Kontrolle zuständigen Behörden sinnvoll, weil man auf diese Weise einen Ansprechpartner vor Ort hat. Auch im vorliegenden Fall war tatsächlich der als Beauftragte gemeldete Z L auf der gegenständlichen Baustelle in Österreich tätig und wurde auch anlässlich der Kontrolle vom 05.07.2012 dort angetroffen.

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die gegenständliche Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG erst nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle bei der ZKO eingelangt ist. Dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der Namhaftmachung vom Berufungswerber zum Beauftragten im Sinne des AVRAG, da Paragraph 7 b, AVRAG - zum Unterschied von den Bestimmungen des Paragraph 23, ArbIG bzw. 28a Absatz 3, AuslBG - nicht vorsieht, dass die Meldung eines Beauftragten erst nach vorheriger Meldung bei der ZKO rechtswirksam wird. Die verspätete Übermittlung, unter anderem der Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG, ist zwar gemäß Absatz 9, leg cit strafbar, dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Namhaftmachung eines Beauftragten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall vorgelegte Meldung ja das Datum 04.07.2012 trägt und daher davon auszugehen ist, dass die interne Willensbildung zwischen Vater und Sohn L hinsichtlich der Verantwortungsübertragung auf den Berufungswerber als Beauftragten schon vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle vom 05.07.2012 stattgefunden hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst im Anwendungsbereich des Paragraph 23, ArbIG in ständiger Judikatur vergleiche insbesondere das Erkenntnis vom 09.02.1999, Zl. 97/11/0044) die Auffassung vertritt, dass eine Verantwortungsübertragung von einem verantwortlichen Vertretungsorgan eines Unternehmens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, ArbIG bedarf. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege und umfassend kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind.

Dass die gegenständliche Meldung keinen Zustimmungsnachweis vom Berufungswerber enthält - wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Formular KIAB 3 hiefür auch gar keine Rubrik vorsieht vergleiche dazu die kritischen Anmerkungen im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, GZ: UVS 30.15-35/2012) - tut der Wirksamkeit der Bestellung vom Berufungswerber zum Beauftragten ebenso keinen Abbruch wie der Umstand, dass das gegenständliche Formular keine ausdrückliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortungsübertragung vorsieht. Einer solchen Übertragung bedarf es jedoch auch nicht, da im Gegenstandsfall eine Aufgabenteilung zwischen zwei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens stattfindet, welche - gäbe es die gegenständliche Urkunde nicht - ohnedies ex lege für alle mit der Ausübung des gegenständlichen Betriebes im Zusammenhang stehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich verantwortlich sind. Durch die Nominierung vom Berufungswerber zum Beauftragten gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG wird lediglich klargestellt, dass Herr Z L als Co-Geschäftsführer nicht mehr für den Bereich des AVRAG verantwortlich zeichnet. Dieser Auffassung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl. 2007/03/0092, angeschlossen und darin unter anderem Nachstehendes ausgeführt:

Anders als bei Bestellung eines nicht dem Kreis des zur Vertretung nach außen berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bzw. des Paragraph 9, Absatz 3, VStG wird durch die Übertragung von Geschäftsführerbereichen, wie sie in der vorgelegten Urkunde dokumentiert ist, dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. (Hervorhebung durch UVS)

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist vollinhaltlich beizupflichten. Zum Unterschied von der Übertragung von Verantwortlichkeiten an verantwortliche Beauftragte wird die Zuweisung eines bestimmten Aufgabenbereiches an Organe einer juristischen Person nicht konstitutiv, weil das verantwortliche Vertretungsorgan diese Verantwortlichkeit ohnehin ex lege besitzt. Eine Übertragung von Aufgaben setzt begrifflich voraus, dass die jeweils beauftragte Person diese Kompetenzen zuvor nicht hatte. Dies trifft jedoch auf verantwortliche Vertretungsorgane nicht zu.

Mit der gleichen Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch zum Ergebnis gelangt, dass es im Falle einer Verantwortungsübertragung an ein verantwortliches Vertretungsorgan keiner ausdrücklichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsübertragung bedarf.

Auch die ausdrückliche Zuweisung einer Anordnungsbefugnis ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. In dem oben zitierten Erkenntnis vom 29.01.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Nachstehendes ausgeführt:

Da es sich bei AB nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes um einen Mitgeschäftsführer und somit um eine im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, bedurfte es nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass durch die Übertragung des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereiches auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf AB übertragen werden. Angesichts der Geschäftsführereigenschaft und der nach dem Dokument erfolgten Übertragung eines eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreises kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass AB eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG zukommt.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen vollinhaltlich auch auf den hier vorliegenden Fall zu. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass Herr Z L mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass aufgrund der Namhaftmachung seines Sohnes S L zum Beauftragten gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG ausschließlich dieser für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich zeichnet und das Verfahren gegen Herrn Z L daher mangels verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit schon aus formalen Gründen einzustellen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass das anzeigenlegende Finanzamt offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, dass der Berufungswerber als Beauftragter im Sinne des Paragraph 7 b, AVRAG zur Verantwortung zu ziehen ist, da sich auf Seite 4 der Anzeige folgender Satz findet: Da S L als Arbeitgeber bzw. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bzw. verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, VStG) / Beauftragter (Absatz eins, Ziffer 4,) / Arbeitnehmer (Absatz 3,) die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, an der genannten Arbeitsstelle nicht bereit gehalten hat, ist der Tatbestand des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, erfüllt. (Hervorhebung durch UVS)

Unter Beauftragter gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann im gegebenen Zusammenhang nur der Beauftragte gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG gemeint sein, wo unter anderem auch vom Beauftragten die Rede ist, da Paragraph 9, VStG gar keinen Absatz eins, Ziffer 4, beinhaltet.

Zusammenfassend folgt daraus, dass für die spruchgegenständlichen Verwaltungsübertretungen entgegen der Annahme der belangten Behörde ausschließlich der Berufungswerber als Beauftragter im Sinne des Paragraph 7 b, AVRAG verantwortlich zeichnet. Dies wurde auch bei der Neufassung des Spruches berücksichtigt und war daher das Verfahren hinsichtlich seines Vaters, GZ: UVS 33.15-28/2013, einzustellen.

Dass der Berufungswerber zugleich auch handelsrechtlicher Geschäftsführer des verfahrensgegenständlichen Unternehmens ist, schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051; Zl. 2006/08/0320 vom 20.02.2008) seine Qualifikation als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht aus. Da der Berufungswerber im vorliegenden Fall laut den vorliegenden Unterlagen über einen Anstellungsvertrag in der Firma verfügte, in der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG als Vorarbeiter bezeichnet wird und laut den Unterlagen von der Kontrolle auch tatsächlich auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle mitgearbeitet hat, besteht kein Grund, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verneinen, zumal in der Berufung auch nichts Derartiges behauptet wurde. Im Gegenteil, in der Berufung finden sich unter anderem in fehlerhaftem Deutsch nachstehende Ausführungen:

Wir sind Familienfirma in den wir ich, meine Frau und meine zwei Söhne arbeiten (und dann noch 4 andere Arbeiter). Es ist richtig, dass mein Sohn S als 2. Direktor unsere Firma gerichtet ist (er wird ja einmal das alles übernehmen) aber die Geldstrafe wird immer noch aus eine Geldtasche bezahlt werden.

Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass offensichtlich derzeit noch Z L als Senior-Geschäftsführer im Unternehmen das Sagen hat und sein Sohn zwar als zweiter Geschäftsführer eingetragen ist, überwiegend jedoch als Arbeitnehmer arbeitet und lediglich für die verfahrensgegenständliche Baustelle zum Beauftragten gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG bestellt wurde, weil er vor Ort tätig war und aufgrund seiner Funktion als Vorarbeiter auch der Anweisungsbefugte gegenüber den anderen Arbeitnehmern war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß der in der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen (Plural!) entgegen Absatz 5, nicht bereithält. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist trotz des Umstandes, dass im vorliegenden Fall mehrere Unterlagen auf der Baustelle nicht aufgelegen sind, nämlich insgesamt drei E101-Meldungen und drei AVRAG-Meldungen, nur von einer Verwaltungsübertretung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung zu anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum AZG, die Auffassung, dass fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung bilden, ebenso auch dann, wenn die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen betreffend mehrerer Arbeitnehmer verweigert wird (unter anderem VwGH 29.07.1993, Zl. 91/19/0176). Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG anzuwenden, zumal auch hier schon allein aufgrund der Formulierung (eine Verwaltungsübertretung) in Verbindung mit dem Plural (Unterlagen) ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG (Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen) offensichtlich vom Vorliegen bloß einer Verwaltungsübertretung ausgeht, auch für den Fall, dass mehrere Unterlagen gefehlt haben. Zum Unterschied davon sieht die Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, leg cit (Unterentlohnung) analog zu den Straftatbeständen des Paragraph 28, AuslBG eindeutig die Verhängung von Geldstrafen pro betroffenem Arbeitnehmer vor. Sehr wohl kann jedoch der Umstand, dass vorliegend die Unterlagen hinsichtlich mehrerer Personen gefehlt haben, zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Geldstrafe zu bemessen.

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist als mildernd zu berücksichtigen, dass laut Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB hinsichtlich des Berufungswerbers nicht bloß keine einzige einschlägige Vorstrafe wegen früherer Übertretungen des AVRAG vorliegt, sondern der Beschuldigte darüber hinaus absolut unbescholten ist. Als erschwerend ist nichts anzunehmen. Vielmehr konnte zu Gunsten des Bestraften berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend um die erste grenzüberschreitende Tätigkeit der Firma G Lo d.o.o. gehandelt hat, wobei das Unternehmen laut dem Berufungsvorbringen und den vorgelegten Unterlagen kurzfristig für ein anderes Unternehmen einspringen musste und die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer tatsächlich zum Kontrollzeitpunkt erst den zweiten Tag auf der Baustelle in Österreich tätig waren. Überdies hat das Unternehmen sowohl die Arbeitsverträge, als auch die E101-Meldungen und die Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG umgehend nachgereicht und ergeben sich aus diesen Unterlagen weder Hinweise auf eine Unterentlohnung, noch auf sonstige Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften. Aus all diesen Gründen konnte mit der Bemessung einer knapp über der Mindeststrafe des ersten Strafsatzes gelegenen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Der Strafbemessung wurde jenes Einkommen zu Grunde gelegt, welches der Berufungswerber anlässlich der Kontrolle in den Erhebungsbogen eingetragen hat (€ 1.300,00 netto).

Schlagworte

Beauftragter; Meldung; Wirksamkeit; Namhaftmachung; Übermittlung; Formular; Urkunde; Zustimmungsnachweis; Geschäftsführer; Verantwortlichkeit; Übertragung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014

Dokumentnummer

JUT_ST_20131205_3315025_13_00

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