Das LVwG wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des §10a Bgld MSG idF LGBl 20/2017 (E v 01.12.2018, G308/2018) an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.Das LVwG wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des §10a Bgld MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2017, (E v 01.12.2018, G308/2018) an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.