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Rechtssatz für 4Ob181/18y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132423

Geschäftszahl

4Ob181/18y

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

EuGVVO Art7 Nr2
KSchG §28

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale (örtliche) Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben. Der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt. Bei einer „Internet-Tat“ kommt es allein auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 181/18y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 181/18y
    Beisatz: Kann auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und kann sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken, so hat der Kläger die Wahl, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132423

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0040OB00181_18Y0000_001

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