Die Veröffentlichung des Vor- und Familiennamens des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten ist in §169 Abs 1a StPO nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft verletzt das subjektive Recht des Beschuldigten in den Bestimmungen der §§ 12 Abs 1 zweiter Satz, 169 Abs 1a StPO auf nichtöffentliche Führung des Ermittlungsverfahrens.Die Veröffentlichung des Vor- und Familiennamens des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten ist in §169 Absatz eins a, StPO nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft verletzt das subjektive Recht des Beschuldigten in den Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins, zweiter Satz, 169 Absatz eins a, StPO auf nichtöffentliche Führung des Ermittlungsverfahrens.