Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W221 1422316-3

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W221 1422316-3

Entscheidungsdatum

07.01.2016

Norm

AsylG 2005 §3Nächster Suchbegriff
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W221 1422312-3/2E

W221 1422316-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , beide StA. Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Zlen. 1.) 566572304-14124150 und 2.) 566766809-14124168 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten am römisch 40 (zweite) Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 27.08.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies in weiterer Folge die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 26.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 wurden die Anträge hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Diese Bescheide wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer am 02.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff nachweislich (mit RSb) zugestellt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurden die Verwaltungsakte zur Säumnisbeschwerde, die hg. am 14.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff einlangten, vorgelegt und zu den Zahlen W221 1422312-2 und W221 1422316-2 protokolliert.

Gegen die Bescheide vom 26.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff erhoben die Beschwerdeführer am 16.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurden diese Bescheidbeschwerden, die hg. am 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff einlangten, vorgelegt und zu den Zahlen

W221 1422312-3 und W221 1422316-3 protokolliert.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 27.08.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax ebenfalls am 27.08.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 26.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 wurden die Anträge hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Diese Bescheide wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer am 02.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff nachweislich (mit RSb) zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl römisch eins 100 idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 02.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff zugestellt. Die Beschwerden gingen am 16.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu A)

Paragraph 16, VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 16, K 3).

Die Säumnisbeschwerden wurden von den Beschwerdeführern am 27.08.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung der Bescheide) endete daher am 27.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff.

Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 02.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff nachweislich (mit RSb) erfolgten Zustellung der Bescheide vom 26.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, an den Vertreter der Beschwerdeführer die Bescheide nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.

Die Bescheide sind daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus sei zum weiteren Verfahrensablauf noch angemerkt, dass die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie die Bescheide nicht nachgeholt hat.

Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 09.12.Vorheriger Suchbegriff2015 durch die Aktenvorlage nachgekommen, welche zu den Zahlen W221 1422312-2 und W221 1422316-2 protokolliert wurde.

In diesen Verfahren ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wird dazu eine gesonderte Erledigung ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheidnachholung, Fristüberschreitung,
Säumnis, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W221.1422316.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

BVWGT_20160107_W221_1422316_3_00

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