Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W117 2117174-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W117 2117174-1

Entscheidungsdatum

07.01.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W117 2117174-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen die Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff bis zum 10.06.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff zu Recht erkannt:

römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung von 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 00.00 Uhr bis 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 17.00 Uhr für rechtswidrig erklärt.

römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 19.50 Uhr bis zum 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt.

römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.

römisch fünf. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr zurückgewiesen.

römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff niederschriftlich in russischer Sprache einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"Vorhalt:

Am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes 618 am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte, lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 16:50 gem Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA- VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt.

F: Möchten Sie zu diesem Sachverhalt etwas hinzufügen?

A: Das alles stimmt. Ich brauchte diese Papiere für die Arbeit, ich hab nichts Schlechtes gemacht.

F: Wie heißen Sie?

A: [...], wie im Reisepass.

F: Wo sind Sie geboren?

A: Im Dorf [...], Region Radechiwiskji. Im Westen der Ukraine.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ich verstehe ein bisschen.

F: Wie haben Sie sich das bisschen angeeignet?

A: Ich arbeitete am Naschmarkt. Da hab ich mir das angeeignet.

F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Im Februar Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

F: Wieso?

A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf.

F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Von Schwarzarbeit, ich habe als Verkäufer am Naschmarkt gearbeitet. Ich war angestellt als Bulgare, weil ich einen bulgarischen Personalausweis hatte. Ich habe zwischen 560€ und 600€

verdient und hatte auch die Möglichkeit gehabt in Zukunft mehr zu verdienen.

F: Wie heißen Ihre Eltern, wo sind sie geboren und wo leben sie?

A: Die Namen meiner Eltern lauten: Mein Vater heißt [...] geb im selben Dorf geb 1957, meine Mutter heißt [...], geb 1960. Alle wohnen im selben Dorf wo ich auch gewohnt habe.

F: Welchen Familienstand haben Sie?

A: ich bin verheiratet mit [...], geb am [...]. Ich habe einen Sohn namens [...]. Beide wohnen in [...] in einer Wohnung. Ich habe im Jahr 2009 meine Frau [...] geheiratet.

F: Wie lautet Ihre Heimatanschrift?

A: Ich wohne auch in [...].

F: Ist diese Adresse noch aktuell und können Sie auch dort wohnen?

A:. Ja natürlich.

F: Welche Ausbildung haben Sie in der Ukraine gemacht?

A: 11 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Berufsschule für Wirtschaft und mit einem Abschlussdiplom.

F: Welche Beschäftigungen haben Sie in der Ukraine ausgeübt?

A: Ich habe 18 Monate in der Armee meinen Grundwehrdienst geleistet, dann habe ich in einer Sicherheitsfirma namens [...] in der Ukraine als Sicherheitsmann gearbeitet. Ich war 4 Jahre lang in dieser Firma tätig. Dort war ich beispielweise in einer Zuckerfabrik in meinem Dorf [...] als Wachmann. Ich habe auf einigen Baustellen in Russland als Gastarbeiter gearbeitet.

F: Welche Familienangehörigen leben in Österreich?

A: Niemanden. Alle meine Verwandten leben in der Ukraine.

F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über eine Unfall und Krankenversicherung?

A: Ich habe eine e-card bekommen, als ich angefangen habe zu arbeiten. Die habe ich nie verwendet, gestern wurde sie von der Polizei nach meiner Festnahme eingezogen.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein

F: Sind Sie in einem Verein oder sonstigen Organisation in Österreich tätig?

A: Nein.

F: Bei welchem Stand haben Sie am Naschmarkt gearbeitet?

A: Am Stand [...], als Lebensmittelverkäufer in der [...]. Dort arbeite ich seit Ende Februar oder Anfang März.

[...]

Vorhalt: Der bulgarische Ausweis stellte sich als Totalfälschung heraus. Aufgrund des bulgarischen Personalausweises besteht eine Meldung in Wien 5.,[...]. Wohnen Sie dort?

A: Ja ich wohne dort, manchmal übernachte ich auch bei einer Arbeitskollegin. Das ist aber nicht meine Freundin.

Vorhalt: Laut Polizeibericht haben Sie keinen Schlüssel. Wo wohnen Sie wirklich?

F: Ich brauch keinen Schlüssel, weil die ältere Dame, bei der ich wohne, ist immer zuhause. Das ist eine gute Seele. Ich darf dort gratis wohnen. Deshalb wollte ich auch eine andere Wohnung finden.

F: Über wie viel Geld verfügen Sie?

A: Über 53 Euro Bargeld.

F: Über wie viel verfügen Sie?

A: Viel Erspartes habe ich nicht. In ein paar Tagen bekomme ich mein Gehalt. Das Geld, das ich erhalte, schicke ich an meine Familie in die Ukraine.

Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhaltes eine Rückkehrentscheidung erlassen werden wird. Aus ha. Sicht ist der illegale Aufenthalt als erwiesen anzusehen.

[...]

Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 55, 56 und 57 Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 57, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff nicht erfülle.

Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen, einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen.

Eine Rückkehr in die Ukraine ist mir zumutbar und es sprechen keine Gründe dagegen, dass ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Meine Abschiebung in die Ukraine ist somit zulässig.

F: Was wollen Sie dazu angeben?

A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten.

F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt?

A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance.

F: Möchten Sie freiwillig ausreisen?

A: Nein.

Aufgrund des Umstandes, dass ich in Österreich weder familiäre oder soziale Bindungen habe und auch über keinen gesicherten Unterkunftsort verfüge, besteht die Gefahr, dass ich im Falle meiner Entlassung untertauche und mich dem Verfahren entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens gern Paragraph 61, FPG und der Abschiebung wird daher gegen mich die Schubhaft verhängt werden.

[...]"

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes [...] am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 16:50 gern Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA-VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt.

[...]

Sie heißen [...] und sind am [...] geboren und sind ukrainischer Staatsbürger. Sie verfügen über einen Reisepass und sind gesund. Ihre Identität steht fest.

[...]

Gegen Sie wurde am 06,11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Entscheidung durchsetzbar wurde. Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich.

[...]

  • Strichaufzählung
    Sie wurden im Rahmen Ihrer Einvernahme zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und Sie befragt ob Sie ausreisen möchten. Dies haben Sie verneint.

  • Strichaufzählung
    Sie gingen einer Beschäftigung nach, doch dies unter Vorspiegelung einer falschen Identität, ein bulgarischer Staatsbürger namens [...], geb. am [...] zu sein. Sie arbeiteten daher illegal in Österreich und wurden unrechterweise auch sozialversichert. Dadurch ist der Republik Österreich unter Umständen ein Schaden entstanden.

  • Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine gesicherte Unterkunft und keinen ständigen Wohnsitz. Sie besitzen keinen Schlüssel zu irgendeiner Wohnung, sondern können nur durch Bitten bei Arbeitskollegen oder Bekannten nächtigen. Sie sind auf andere angewiesen. Sie verfügen über keine Wohnungsschlüssel.

  • Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal mittels gefälschten bulgarischen Ausweises in Österreich aufhielten. Sie haben eine somit aller Voraussicht nach eine Straftat begangen und werden sich gern Paragraph 244, StGB verantworten müssen.

  • Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie verdienten im Monat zwischen 560 und 600 Euro. Dieser Beschäftigung werden Sie jetzt nicht mehr nachkommen können. Sie haben Ihr Geld Ihrer Familie, welche in der Ukraine lebt, übermittelt. Heute haben Sie jedoch nur mehr 56 Euro zur Verfügung, weshalb ein weiterer Unterhalt oder eine freiwillige Ausreise nicht mehr möglich scheint.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, Sie waren zwar unter Ihrer Aliasidentität angemeldet, doch dies nur zum Schein, Sie haben keinen eigenen Schlüssel und nächtigen bei anderen Personen.

  • Strichaufzählung
    Sie haben weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Ihre gesamte Familie lebt in der Ukraine.

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

[...]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen, sondern in Österreich bleiben zu wollen, um dort zu arbeiten, dies obwohl Sie in der Einvernahme darauf hingewiesen worden sind, freiwillig ausreisen zu können.

[...]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Sie sind in Österreich weder sozial verankert noch bestehen familiäre Beziehungen. Sie gingen in Österreich nur unter Vorspiegelung einer falschen Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Über ausreichende Barmittel für eine Ausreise verfügen Sie nicht. Sie haben keinen ständigen Wohnsitz.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben keinen ständigen Wohnsitz, übernachten bei verschiedenen Bekannten. Auch führen Sie keine Schlüssel bei sich. Sie arbeiteten unter einer falschen Identität und gaben sich als Bulgare aus. Das Geld das Sie verdienten, schickten Sie Ihrer Familie in die Ukraine. Sie haben nicht ausreichende Barmittel um in die Ukraine ausreisen zu können. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass Sie aufgrund der wechselnden Wohnsitze für die Behörde nicht greifbar sind. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und daher für die Behörden nicht greifbar sind. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie mit falscher Identität den Aufenthalt erschlichen haben. Das ist auch der Grund, weshalb Sie an der (mit Ihrer Aliasidentität) gemeldeten Adresse maximal sporadisch aufhältig waren, für diese Wohnung auch keinen Schlüssel haben und woanders nächtigten. Sie wussten daher, weiche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

[...]

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine gesicherte behördliche Meldung. Sie sind daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über Euro 56 - zu wenig, dass Sie ausreisen können. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und schwarz zu arbeiten und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

[...]"

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 16. November das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):

"Ich komme aus der Ukraine. Im Februar Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff bin ich nach Österreich gekommen. Ich war in der Ukraine in Gefahr zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen. Ich habe in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt gefunden und gehofft so für mich und meine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können. Die Lebensbedingungen (auch) in der Westukraine sind sehr schlecht, meine Ehegattin hätte für das gemeinsame Kind ohne meine Unterstützung nur sehr schwer leben können. Von den rund 400 Euro, die ich so monatlich in die Ukraine schicken konnte, musste die Gattin auch noch meine und ihre Eltern unterstützen. Aus diesem Grunde hatte ich die so geschaffene formale Illegalität meines Aufenthalts verdrängt und unvernünftiger Weise nicht bereits kurz nach Einreise Asyl beantragt.

Am 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 16:50 Uhr wurde ich bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert, und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Nach Befragung am 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 17 Uhr, verhängte das Bundesamt über mich mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung. In einem parallel erlassenen Bescheid wurde mir ein humanitärer Aufenthalt nicht bewilligt, sondern eine Rückkehrentscheidung unter Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise erlassen.

Am 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 13:25 Uhr wurde ich nach Asylantragstellung und sofortiger Verfahrenszulassung aus der Haft entlassen.

[...]

In der Ukraine herrscht Bürgerkrieg, Separatisten wollen mit Unterstützung Russlands die Ostukraine unter russische Verwaltung bringen. Im Jänner Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff beschloss die Ukraine eine weitere Mobilmachung und war ich konkret gefährdet zur Armee eingezogen zu werden um in der Ostukraine an Kämpfen teilzunehmen.

Siehe dazu: Die Welt 20.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff: ‚Kiew bewaffnet 50.000 ukrainische Reservisten", "Die Ukraine schickt zusätzliche Truppen in den Einsatz gegen die Separatisten. Das könnte den bevorstehenden Friedensgipfel gefährden. Beobachterfürchten eine Eskalation der Lage. Das Fernsehen zeigte junge Männer bei ärztlichen Untersuchungen und beim Empfang von Waffen und Uniformen. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten eingezogen werden.'

(http://www.welt.de/politik/ausland/articlel36565182/Kiew- b ewaffhet-50-000-ukraini sch e-Reservisten .html)

Ich möchte mich aber aus Gewissens gründen am Bürgerkrieg nicht aktiv beteiligen. Der Krieg selbst ist "schmutzig", Kriegs verbrechen sind an der Tagesordnung. Würde ich den Aufruf der Armee folgen ist nicht ausgeschlossen, dass ich diesfalls auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben oder solchen Beihilfe leisten müsste.

Siehe dazu: Heise, "Kriegsverbrechen werden von beiden Seiten in der Ostukraine begangen", "Die Menschenrechtsorganisation hat gestern einen Bericht veröffentlicht, nach dem Kriegsverbrechen wie Folter und Massenexekutionen von beiden Seiten an Gefangenen begangen wurden. Amnesty hat 17 ehemalige Gefangene der Separatisten und 16 der ukrainischen Truppen oder des ukrainischen Geheimdienstes SBU befragt. Es seien "überzeugende" Beweise für die "brutalen Praktiken", für "häufige und weit verbreitete Misshandlungen", die fast täglich in dem Konflikt von beiden Seiten geschehen. Die ehemaligen Gefangenen berichteten, sie seien so lange geschlagen worden, bis ihre Knochen brachen, sie seien mit Elektroschocks gefoltert, mit Füßen und Fäusten traktiert, an der Decke aufgehängt, tagelang des Schlafs beraubt, mit dem Tod bedroht, Scheinexekutionen ausgesetzt und medizinisch nicht behandelt worden. Manche Menschen würden nur deswegen festgenommen, weil sie jeweils mit der anderen Seite sympathisieren, ohne ein Verbrechen begangen zu haben. Da reichen schon Fotos auf dem Smartphone von Maidanprotesten oder Telefonnummern von Separatisten. Vermutlich werden Menschen auch deswegen willkürlich festgenommen, um den vom Minsker Abkommen beschlossenen Gefangenenaustausch zu forcieren und jeweils Oppositionelle abzuschrecken. "

http://www.heise.de/tp/ artikel/45/45019/1 .html

In der Ukraine könnte ich den Militärdienst nicht gefahrlos verweigern, ich müsste mit Strafverfolgung sowie mit Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen rechnen, weil sehr viele bei Polizei, Armee und im Strafvollzug tätige Beamte der Ukraine angehaltene Wehrdienstverweigerer besonders hart und unmenschlich behandeln.

Siehe dazu: Presseaussendung des Deutschen Bundestags vom 10.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff:

"Innerhalb des Jahres Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff sollen demnach binnen 210 Tagen 104 000 Personen, vorwiegend Reservisten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, eingezogen werden Die rechtlichen Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung seien in der Ukraine "deutlich restriktiver als beispielsweise in Deutschland". Nach Kenntnis der Bundesregierung werde die Entziehung vom Wehrdienst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung könne mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Entscheidung darüber, inwieweit diese Regelungen den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, obliege dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Freigestellt vom Wehrdienst seien nach Kenntnis der Bundesregierung Wehrpflichtige mit gesundheitlichen Einschränkungen, Parlamentsabgeordnete, Priester, Richter, Straftäter, Vollzeitstudenten und Väter von mehr als drei minderjährigen Kindern. "

Und siehe auch: Connection e.V Internationale Arbeit für

Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, v. 31.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff: ,am 5. Februar Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff verabschiedete das ukrainische Parlament ein Gesetz, das neue Vorgehensweisen der Armee bei Ungehorsam, Widerstand, Unbotmäßigkeit gegenüber dem Kommandeur, Anwendung von Gewalt und Aufgabe einer Kampfstellung definiert. Darin heißt es: "ln einer Kampfsituation kann der Kommandeur Waffen benutzen oder den Untergebenen Anordnungen zum Waffengebrauch erteilen, wenn kein anderer Weg vorhanden ist, das Vergehen zu beenden. Damit wird, so die Agentur Newsweek in ihrem Bericht, "den Kommandeuren gestattet, in den bewaffneten Streitkräften auf Deserteure oder Befehlsverweigerer zu schießen " http://www.connection-ev.de/article-2094.

[...]

Anlässlich meiner Einvernahme am 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, NS Seite 5, habe ich zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung vorgebracht "Wenn ich zurückkehre, werden sie mich in den Krieg schicken". Schon zuvor, NS Seite 3, gab ich an die Einberufung in die Armee zum Kampf zu fürchten.

Hier muss angemerkt werden, dass ich zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht einem Rechtsberater zugeteilt wurde und somit auch bei der Einvernahme unvertreten war. Ich habe versucht den Zweck meines Hierseins - Angst vor der Einberufung zur ukrainischen Armee zum Zwecke des Kampfes in der Ostukraine - so gut ich konnte zu erklären, und war meine Erklärung sicherlich verständlich genug um das Bundesamt anhand der Länderberichte zur Ukraine erkennen zu lassen, dass meine Abschiebung in die Ukraine unzulässig ist. Richtigerweise hätte das Bundesamt als spezialerfahrene Behörde demnach aus ihrem Amtswissen heraus den Asylgrund erkennen und mich bereits anlässlich der Einvernahme dazu anleiten müssen Asylantrag zu stellen. Keinesfalls war es gerechtfertigt mich als "Illegaler" in Schubhaft zu nehmen. Nach Artikel 15, Absatz eins, RückkehrRL 2008/115/EG hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Wenn, wie hier, erkennbar ist, dass es zu einer Abschiebung nicht kommen darf ist Schubhaft nicht zu verhängen (siehe auch VwGH 20.12.2013; 2013/21/0014). Ich wurde dann nach einem Gespräch mit dem Rechtsberater und Asylantragstellung erst am 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff aus der Haft entlassen. Der Asylantrag wurde sofort zugelassen und mir eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

Die Schubhaftverhängung am 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff und die Aufrechterhaltung der Haft bis zum 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff erweist sich daher als unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig.

Bereits die Festnahme halte ich für unverhältnismäßig, unter der bulgarischen Falschidentität war ich gemeldet und somit für das Bundesamt erreichbar, jedenfalls dauerte aber die Anhaltung bis zur Einvernahme zu lange.

Den Feststellungen im Bescheid nach wurde ich am 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 16:45 Uhr zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen, etwas später, um 19:20 Uhr, wurde ich ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Ich wurde aber erst am 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, von 17-18:15 Uhr einvemommen. Nach VwGH 12.9.2013; 2012/21/0204 ist ein dreistündiges Zuwarten zur Einvernahme des Festgenommenen bereits als unverhältnismäßig lange anzusehen: "(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 12. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat vergleiche E 29. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E 8. September 2010, 2006/01/0182). ". Das 24stündige Zuwarten zur Einvernahme war demnach rechtswidrig.

[...]

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, ‚das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit meiner Festnahme am 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 16 Uhr 50, der überlangen verfahrensfreien Anhaltung bis zur Einvernahme am 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 17 Uhr, der Schubhaftverhängung und der Anhaltung in Schubhaft bis zum 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 13 Uhr 25, feststellen.

Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach Paragraph 35, VwGVG beantrage ich die Erstattung der Stempelgebühren und den Pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwands'.

Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus:

"Der Beschwerdeführer bringt in der Schubhaftbeschwerde vor, dass in der Ukraine Bürgerkrieg herrsche und deshalb im Jänner Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff eine weitere Mobilmachung beschlossen worden sei. Er möchte sich am Krieg und an etwaigen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht beteiligen. Weiters sei eine gefahrlose Wehrdienstverweigerung nicht möglich, da er mit Strafverfolgung und unmenschlicher Haft rechnen müsse.

Dazu kann mitgeteilt werden, dass er aufgrund oben vorgebrachter Gründe bis zum Zeitpunkt der Festnahme einen Asylantrag hätte stellen können, wenn er sich tatsächlich verfolgt gefühlt hätte. Dies war offensichtlich nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff hielt sich der Beschwerdeführer schon ca. 9 Monate in Österreich auf und hätte ausreichend Zeit gehabt einen solchen Antrag zu stellen und zu begründen.

Einen Asylantrag hat er erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie des Schubhaftbescheides bzw. nach erfolgter Rechtsberatung gestellt, als dem Beschwerdeführer bewusst wurde, dass sein illegaler Aufenthalt bald zwangsweise mittels Abschiebung beendet werden wird. Im Vordergrund seines Aufenthalts in Österreich stand die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, was auch aus der Einvernahme vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff klar hervorgeht:

(Hervorhebung durch die Verwaltungsbehörde - Anmerkung d. Einzelrichters)

F: Was wollen Sie dazu [Anm: zur Abschiebung in die Ukraine]angeben?

A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten.

Trotz des nun zu führenden Asylverfahrens kann vorab mitgeteilt werden, dass aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten zum Thema: Einberufung/Militärdienst noch kein tauglicher Asylgrund erkannt werden kann. Wehrdienstverweigerung wird in der Ukraine mit Strafhaft bedroht und trifft eine solche Maßnahme alle Betroffenen gleichermaßen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerern eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht.

Ad Punkt b) der Beschwerde:

Weiters bringt er vor, dass gem Artikel 6, Absatz 2, lit 2 und f StatusRL 2011/95/EU die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung iS der GFK gelte, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen. Bei seiner Einvernahme habe er alle Gründe zur Zulässigkeit der Abschiebung vorgebracht und sei er bei der Einvernahme noch keinem Rechtsberater zugeteilt gewesen. Eine Abschiebung in die Ukraine sei aufgrund der derzeitigen Situation nicht zulässig, weshalb auch die Schubhaft unzulässig sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Abschiebung in die Ukraine sehr wohl zulässig ist und war das auch der Grund, weshalb der Schubbescheid erlassen wurde. Entgegenstehende gerichtliche Entscheidungen sind dem BFA, RD Wien nicht bekannt.

Ad Punkt c) der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Festnahme unverhältnismäßig war und die Anhaltung bis zur Einvernahme zu lange dauert.

Die Festnahme war jedenfalls gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer unter einer Falschidentität illegal im Bundesgebiet aufhielt und unter diesen Voraussetzung eine Rückkehrentscheidung, sowie Schubhaft zu erlassen war. Er war lediglich unter der Falschidentität gemeldet und gab an, dass er unsteten Aufenthalts ist. Fluchtgefahr war vorhanden. Es handelte sich bei der ersten Meldung ([...], 1050 Wien) um eine Scheinmeldung. Dies ist auch dadurch manifestiert, dass er nun seit 13.11.15 an einer anderen Adresse gemeldet ist ([...], 1220 Wien).

Zur Dauer der Anhaltung ist mitzuteilen, dass er am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 16:50 festgenommen wurde. Am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 19:20 wurde die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers verfügt. Um 20:32 wurde der Festgenommene ins PAZ RL eingeliefert. Am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurde der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht. Ab 10:20 war er im PAZ HG aufhältig. Dies geht aus der Anhaltedatei hervor. Ein Dolmetscher für die russische Sprache konnte am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff für den gleichen Tag um 17:00 bestellt werden.

Die Anfrage an die Koordinationsstelle evtec, welche die Zuteilung an die zuständige Rechtsberatungsorganisation vornimmt, erfolgte nach Einvernahme sowie Zustellung der Rückkehrentscheidung und des Schubbescheides am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 20:40. Die Benachrichtigung welche Organisation zuständig ist, erfolgt einige Stunden später. Deshalb konnte die Verfahrensanordnung auch erst am nächsten Tag an den Beschwerdeführer sowie die zuständige Rechtsberatungsorganisation übermittelt werden.

Festzuhalten ist, dass es auch nicht vorgesehen ist, dass der Rechtsberater bei der erstinstanzlichen Einvernahme anwesend ist. Die Bestellung des Rechtsberaters dient als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren.

Die Verwaltungsbehörde stellte die Anträge, ‚das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Februar Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff in Österreich ein, weil er sich in der Ukraine in Gefahr sah, zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen. Er fand in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt und hoffte, so für sich und seine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können.

Am 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 16:45 Uhr wurde er bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert und um 16:50 zur Vorführung vor das Bundesamt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Nach der Festnahme gaben er seine wahre Identität an und legten auch seinen Reisepass vor.

Am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 19:20 wurde die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers verfügt. Um 20:32 wurde der Festgenommene ins PAZ RL eingeliefert. Am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurde der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht. Ab 10:20 war er im PAZ HG aufhältig. Ein Dolmetscher für die russische Sprache konnte am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff für den gleichen Tag um 17:00 bestellt werden. Gründe für die Durchführung der Einvernahme am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff (erst) um 17:00 Uhr wurden von der Verwaltungsbehörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine genannt.

Der Beschwerdeführer gab in der Schubhafteinvernahme am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff ausdrücklich an:

A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf.

[...]

A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten.

F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt?

A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten Vertreter am 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff Beschwerde erhoben.

(Gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung) sprach die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 erteilt werde, stellte unter Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Abschiebung in die Ukraine gemäß §46 FPG zulässig sei. Zur Situation im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war dieser Bescheid nicht rechtskräftig.

Die Verwaltungsbehörde vertritt die Auffassung, dass "Einberufung/Militärdienst noch als kein tauglicher Asylgrund erkannt werden kann. Wehrdienstverweigerung wird in der Ukraine mit Strafhaft bedroht und trifft eine solche Maßnahme alle Betroffenen gleichermaßen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigern eine unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe droht". "[...] Entgegenstehende gerichtliche Entscheidungen sind dem BFA, RD Wien nicht bekannt."

Am 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 13:25 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung vom 09.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, eingebracht bei der Verwaltungsbehörde am 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, und sofortiger Verfahrenszulassung aus der Haft entlassen.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamts und stellt sich letztlich als unstrittig dar:

Weder wird einerseits vom Beschwerdeführer die ursprüngliche Angabe einer Alias-Identität bestritten noch andererseits vonseiten der Verwaltungsbehörde die Einvernahme erst einen Tag nach erfolgter Festnahme in Abrede gestellt.

Ausdrücklich ist in letzterem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegenhält. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht. Die Verwaltungsbehörde beschränkte sich in der Stellungnahme lediglich darauf, anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht wurde - warum eine Einvernahme nicht bereits am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff erfolgte, wird von der Verwaltungsbehörde nicht thematisiert.

Dass sich die Verwaltungsbehörde in der gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung dem Beschwerdeführer zugestellten und zum damaligen Zeitpunkt nicht formell rechtskräftigen Entscheidung, unter anderem die Frage der Abschiebungszulässigkeit mit keinem Wort mit der aktuellen, fragilen Konfliktsituation in der Ukraine, insbesondere der Ost-Ukraine auseinandersetzte, ergibt ohne jeden Zweifel die nochmalige Durchsicht dieser Entscheidung und erklärt sich offensichtlich aus ihrer in der Stellungnahme geäußerten ganz allgemeinen Ansicht zur Frage der Wehrdienstverweigerung, welche gleichfalls diese Konfliktsituation ausspart.

Damit aber vermag sie den im Verfahrensgang zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers (in dessen Beschwerdeschriftsatz) zur Konfliktsituation in der Ukraine, welche letztlich inhaltlich gesehen auf die Nichterreichbarkeit des Zwecks der Schubhaftsicherung und damit Rechtswidrigkeit derselben abzielen, nicht einmal ansatzweise entgegenzutreten.

Dass diesen Ausführungen zumindest offensichtlich nicht von vornherein jeglicher Grundlage entzogen ist, zeigt etwa die Internetberichterstattung

https://www.rt.com/news/229739-ukraine-army-shoot-defectors/ zufolge welcher das ukrainische Parlament Anfang des letzten Jahres ein Gesetz des Inhaltes "allowing army deserters to be shot" . verabschiedet haben soll.

In diesem Sinne entbehren weisen die bereits im Verfahrensgang zitierten Beschwerdeausführungen

"Und siehe auch: Connection e.V Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, v. 31.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff: ,am 5. Februar Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff verabschiedete das ukrainische Parlament ein Gesetz, das neue Vorgehensweisen der Armee bei Ungehorsam, Widerstand, Unbotmäßigkeit gegenüber dem Kommandeur, Anwendung von Gewalt und Aufgabe einer Kampfstellung definiert. Darin heißt es: "ln einer Kampfsituation kann der Kommandeur Waffen benutzen oder den Untergebenen Anordnungen zum Waffengebrauch erteilen, wenn kein anderer Weg vorhanden ist, das Vergehen zu beenden. Damit wird, so die Agentur Newsweek in ihrem Bericht, "den Kommandeuren gestattet, in den bewaffneten Streitkräften auf Deserteure oder Befehlsverweigerer zu schießen " http://www.connection-ev.de/article-2094".

hinreichende Substantiiertheit auf.

Vor diesem Hintergrund vermag die, materiell-rechtlich gesehen, derart eklatant rechtswidrig erscheinende Entscheidung Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff trotz ihrer formell gültigen Erlassung nicht den in der Schubhaftanordnung angeführten Zweck der Sicherung der Abschiebung zu tragen - siehe auch rechtliche Beurteilung.

Dass die Verwaltungsbehörde letztere Ansicht selbst auch zwischenzeitlich zu vertreten scheint, ergibt sich aus dem Umstand der der formellen Asylantragstellung vom 09.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - eingebracht wurde der Asylantrag am 10.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - nachfolgenden Freilassung des Beschwerdeführers. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Entscheidung in der Asylsache erfolgte, was bereits für sich alleine schon indiziert, dass sich der Sachverhalt auf Länderebene komplizierter darstellt, als die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, die Frage der Abschiebungszulässigkeit betreffend, noch angenommen hatte.

Wenn die Verwaltungsbehörde die Ansicht zu vertreten scheint, der Beschwerdeführer sei (ausschließlich oder im überwiegenden Ausmaße) zu Zwecken der Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist - dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme und der Hervorhebung der entsprechenden Aussagepassage (des Beschwerdeführers) durch die Verwaltungsbehörde

Einen Asylantrag hat er erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie des Schubhaftbescheides bzw. nach erfolgter Rechtsberatung gestellt, als dem Beschwerdeführer bewusst wurde, dass sein illegaler Aufenthalt bald zwangsweise mittels Abschiebung beendet werden wird. Im Vordergrund seines Aufenthalts in Österreich stand die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, was auch aus der Einvernahme vom 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff klar hervorgeht:

(Hervorhebung durch die Verwaltungsbehörde - Anmerkung d. Einzelrichters)

F: Was wollen Sie dazu [Anm: zur Abschiebung in die Ukraine]angeben?

A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten.

so kann gerade im Hinblick auf die aktuelle Konfliktsituation in der Ukraine der Aussageteil, allfällige Konsequenzen in Bezug auf die Desertion/Wehrdienstentziehung zu befürchten, nicht a priori als gänzlich unglaubwürdig unberücksichtigt bleiben - zur rechtlichen Bedeutung dieses Aussageteils des Beschwerdeführers siehe rechtliche Beurteilung.

Unter dem Aspekt dieser Konfliktsituation erscheint auch die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ukraine in einem anderen Licht und kann erst nach Durchführung eines ordentlichen (!) Ermittlungsverfahrens, die Ländersituation der Ukraine betreffend, abschließend beurteilt werden.

Vor dem Hintergrund einer also eigentlich offenen und im Rahmen des Asylverfahrens eingehend zu prüfenden komplexen Rückkehrsituation und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer äußerst kooperativ zeigte und der Preisgabe seiner wahren Identität auch die Vorlage eines entsprechenden Passes folgen ließ, relativiert die von der Verwaltungsbehörde ursprünglich angenommene Fluchtgefahr in doch erheblichen Ausmaß - offensichtlich in einem derartigen Ausmaß nämlich, dass die nachfolgende Asylantragstellung die Verwaltungsbehörde veranlasste, die Schubhaft aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr so weit feststellbar ist, dass eine Entscheidung möglich war. Die Frage der Dublin-Zuständigkeit obliegt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt römisch eins.: (Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß §40)

Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, welcher anlässlich einer behördlichen Kontrolle zunächst eine Alias-Identität angab und sich mit einem gefälschten bulgarischen Ausweis zu legitimieren versuchte, als rechtmäßig.

Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 16:50 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 17:00 Uhr (aufgrund dieser Festnahme) angehalten.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw).

Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden vergleiche etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. Paragraph 35, Litera c, VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach Paragraph 35, Litera c, VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach Paragraph 35, Litera c, VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei vergleiche VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Anhaltung ungebührlich lange gedauert habe, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass kein Grund erkannt werden könne, wieso eine Einvernahme des Bechwerdeführers nicht noch am Tag der Festnahme am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff erfolgen habe können.

Die Argumente für eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft in der Beschwerde erscheinen - unter Einbeziehung der bisher zitierten Judikatur - nicht unbegründet. Hinzu kommt, dass die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 17.00 Uhr nach der Aktenlage in keiner Weise begründet ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegengehalten. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht.

Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bereits am 05.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Somit erwies sich die Anhaltung aufgrund der Festnahme ab dem 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 00.00 Uhr bis 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, 17.00 Uhr (antragsgemäß) als unverhältnismäßig und war dem Beschwerdevorbringen spruchgemäß stattzugeben.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - FrÄG Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff vom 18.06.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - FrÄG Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Der Beschwerdeführer gab in der Schubhafteinvernahme am 06.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff ausdrücklich an:

A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf.

[...]

A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten.

F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt?

A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH v. 08.09.1999, 99/01/0252; VwGH v. 08.09.1999, 99/01/0248) "ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen"..

Selbst wenn die Verwaltungsbehörde im Gesamtkontext der Äußerung des Beschwerdeführers von einer nicht hinreichenden Deutlichkeit dieses niederschriftlichen Vorbringens ausgegangen ist - der Wortlaut erscheint eigentlich deutlich genug -, so hätte es durch weitere Fragestellung auf eine hinreichende Klärung zielen müssen, ob mit diesem Aussageteil nicht bereits das mündlich formulierte Anbringen eines formfreien Asylantrages - §2 Absatz eins, Ziffer 13, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 sieht den Begriff "eines Antrages auf internationalen Schutz" im Falle eines "auf welche Weise auch immer artikulierten Ersuchens, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" als erfüllt an - gemeint ist.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Asylantragstellung/-einbringung aus der Schubhaft entlassen wurde, stellt die Unterlassung einer entsprechenden Abklärung einen wesentlichen Mangel dar, welcher im Ergebnis den Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

In diesem Sinne kann nämlich den Beschwerdeausführungen

"Richtigerweise hätte das Bundesamt als spezialerfahrene Behörde demnach aus ihrem Amtswissen heraus den Asylgrund erkennen und mich bereits anlässlich der Einvernahme dazu anleiten müssen Asylantrag zu stellen"

nicht entgegengetreten werden.

Indem die Verwaltungsbehörde in Fortführung dieses ihr unterlaufenen Verfahrensmangels ausschließlich das Begehren des Beschwerdeführers, in Österreich arbeiten zu wollen, der Bestimmung des §76 Absatz 3, Ziffer eins, unterstellt,

Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen, sondern in Österreich bleiben zu wollen, um dort zu arbeiten, dies obwohl Sie in der Einvernahme darauf hingewiesen worden sind, freiwillig ausreisen zu können.

belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Da die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Asylantragstellung aus der Schubhaft entließ, erachtete sie das Vorliegen von Fluchtgefahr auf der Grundlage der Ziffer 9, leg. cit

"der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes"

offensichtlich nicht mehr als in jenem Ausmaß, welches zur weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft berechtigt hätte, gegeben, sodass sich ein Eingehen auf den diesbezüglichen Begründungsteil erübrigt.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch angeführt, dass zwar mit der Offenlegung der Identität und der Vorlage des Reisepasses zwar immer noch nicht von einer ausreichenden sozialen Verankerung auszugehen ist, diese aber durch die nun erleichterte Greifbarkeit des Beschwerdeführers aber soweit relativiert erscheint, dass im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung den vordergründig nicht als gänzlich unbegründet erscheinendem Interesse des Beschwerdeführers an der Suche nach (internationalem) Schutz der Vorrang gegenüber dem Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und letztlich Sicherung der Rückführung (durch Schubhaft) in den Herkunftsstaat einzuräumen ist.

Die Schubhaftanordnung und die darauf aufbauende Anhaltung erwiesen sich daher im Ergebnis als rechtswidrig und war daher spruchgemäß vorzugehen.

Die Annahme der Rechtswidrigkeit ergibt sich aber noch aus folgenden Erwägungen:

Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Artikel 5, Litera f, EMRK und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG von einem übergeordneten Sicherungszweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (in die Ukraine) - diese aber nicht von einem derart rechtswidrigen Bescheid, wie dargestellt, getragen zu werden vermag, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Auch insofern hat die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung zur Folge.

Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde - so wie im gegenständlichen Fall - mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (VwGH 02.10.2001, 2000/01/0019). Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht vergleiche zu Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Da die beschwerdeführende Partei in diesem Sinne vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Absatz eins, VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Befreiung von der Eingabegebühr):

Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 (Paragraph 70, Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV bzw. zum Zuspruch eines derartigen Kostenaufwandes.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei auf die Judikatur des EGMR zu diesem Problemkreis hingewiesen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Revision):

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch sechs. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Festnahme, Fristüberschreitung,
Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2117174.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Dokumentnummer

BVWGT_20160107_W117_2117174_1_00

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