Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/10/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0021

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §26 Abs2 Z4
StudFG 1992 §39 Abs6
StudFG 1992 §39 Abs7
StudFG 1992 §40 Abs5
StudFG 1992 §41 Abs3
StudFG 1992 §41 Abs5

Rechtssatz

Die Verpflichtung, dem Antrag die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Nachweise anzuschließen, gilt gemäß Paragraph 39, Absatz 7, erster Satz StudFG 1992 auch für Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe. An der Verpflichtung des Antragstellers, auch im Fall eines Abänderungsantrages die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen (Paragraph 39, Absatz 6 und 7 StudFG 1992), ändert ein Hinweis des verwendeten Formblattes darauf, dass "die einkommens- und personenbezogenen Daten automationsunterstützt ermittelt werden", nichts. Ein derartiger Hinweis bezieht sich lediglich auf die in Paragraph 40, Absatz 5, legcit der Studienbeihilfenbehörde eingeräumte Berechtigung und setzt den Antragsteller - aus Gründen des Datenschutzes - davon in Kenntnis. Die genannte Bestimmung vermag an der Verpflichtung der Studienbeihilfenbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, StudFG 1992, aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100021.J02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018100021_20180927J02

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