Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-2018/20/0925-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2018/20/0925-1

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn Mag. AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.12.2017, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer als Eigentümer für das mit Bescheid der Gemeinde Z, ***, genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Gartengerätehauses) auf dem Anwesen Gp **1, Adresse 1, Z, einen Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) in Höhe von insgesamt Euro 641,31 vor. Die Abgabenbehörde legte dabei eine Bauplatzgröße von 92,16 m2 und eine Baumasse von 30,13 m3 zugrunde. Konkret errechnet sich dieser Abgabenbetrag wie folgt:

Bauplatz (Paragraph 9,, Absatz 2,)           92,16 m2 x € 4,025 x150 v. H.= € 556,42 (Bauplatzanteil)

Baumasse (Paragraph 9,, Absatz 4, Litera b,)   30,13 m3 x € 4,025 x 70 v. H.= € 84,89 (Baumasseanteil)

                                               Zwischensumme                € 641,31

Abzüglich Aufwendungen zur Verkehrserschließung

gemäß Paragraph 9, Absatz 4,                                    €     0

                                               Summe                          € 641,31

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Abgabenbescheid mit Schreiben vom 06.02.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser machte er im Wesentlichen geltend, dass das Gartengerätehaus mit ca 3,5 m Abstand östlich eines im Jahr 1938 erbauten Wohnhauses und auf einem bestehenden Bauplatz errichtet worden sei. Beim Gartengerätehaus mit 3,6 m Seitenläge sei seitens der Gemeinde ein Bauplatz mit einem Abstand von 3 m vom Gartengerätehaus „in Rechnung gestellt“ worden. Bei einer Wohnhauslänge von ca 10 m ergebe sich bei proportionaler Hochrechnung ein Bauplatzabstand von 8,33 m. Der Beschwerdeführer verwies dabei auch auf eine der Beschwerde angeschlossenen Skizze.

Rechne man zur Hauslänge 4 m nördlich (die Grundstücksgrenze zum Nachbarn) und südlich 8 m dazu, dann ergebe sich für den bereits vorhandenen Bauplatz folgende Rechnung: 22 m (=10 m Hauslänge + 4 m nördlich + 8 m südlich) x 7 m = 154 m2 an bereits vorhandenen Bauplatz (7 m seien verwendet worden, da nicht überall 8 m Abstand vom Wohnhaus zur Grundstücksgrenze zum Nachbarn bestehe). Ein weiteres Argument, das gegen die Bauplatzberechnung im Bescheid sprechen würde, sei, dass sich östlich vom Wohnhaus (BP 290) und westlich vom Gartengerätehaus die ursprüngliche Kläranlage befinde, die vor Errichtung des örtlichen Kanalsystems in Betrieb gewesen sei. Somit sei dieser Bereich auch bereits verbaut und Bauplatz. Der Bauplatz östlich des Gartengerätehauses sei laut Bescheid auf eine Breite von 3 m Abstand zum Gartenhaus berechnet worden. Tatsächlich sei er östlich vom Gartengerätehaus im Durchschnitt nur noch ca 1 m Grundbesitzer. Die 2 m Breite der berechneten Baufläche sei somit auf fremden Grund gelegen. Nördlich des Gartenhauses sei nur auf ca 1 m Abstand eine ebene Fläche, der Rest sei ein Steilhang. Die in die Bauplatzberechnung eingeflossene Fläche sei daher als Bauplatz zu 2/3 nicht geeignet. Für die Errichtung des Gartenhauses sei auch nicht annähernd so viel Bauplatz benötigt worden, wie im Bescheid ausgewiesen. Das Gartengerätehaus weise eine Seitenhöhe von ca 2,00 m und eine Giebelhöhe von 2,6 m sowie eine Grundfläche von 3,60 m x 3,60 m auf und werde vor allem als Holzschupfe zur Einlagerung von Brennholz sowie zur Einlagerung von Geräten wie Kreissäge, Rasenmäher, Motorsägen und Fahrrädern verwendet. Sachlich hätte richtigerweise maximal nur der Bauplatzanteil mit den Maßen des Gartengerätehauses, nämlich 3,60 m x 3,60 m, berechnet werden dürfen, was einen von Bauplatzanteil von 12,96 m2 ergäbe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2018, Zl ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das gegenständliche Grundstück **1 im Freiland gemäß Paragraph 41, TROG liege und vor Errichtung des Gartenhauses unbebaut gewesen sei. Das beim Anwesen bestehende Wohnhaus sei auf der eigens gebildeten Gp **2 errichtet worden und sei noch nie Grundlage für die Berechnung des Erschließungsbeitrages gewesen. Das nunmehr errichtete Nebengebäude (Gartenhaus) sei im Grenzbereich der Gp **1 aufgestellt worden und aufgrund der Höhe des Objektes laut Bauordnung zulässig. Die Fläche des Bauplatzanteiles sei ungeachtet der Besitzverhältnisse, der Beschaffenheit der Baufläche selbst (ob steil, vernässt und dergleichen) und dessen Lage als fiktive Fläche anzunehmen. Grundlage dafür sei Paragraph 9, Absatz 2, TVAG. Die Abgabepflicht entstehe mit Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides. Der Baubescheid sei nach den Bestimmungen der TBO am 29.02.2016 erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen.

Nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2018 fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Mit Bericht vom 17.04.2018 wurde der Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

römisch II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat nordöstlich der Bauparzelle **2, auf der ein Wohnhaus steht, auf der Gp **1 ein Gartengerätehaus errichtet. Beide Grundparzellen stehen im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Grundstücksfläche weist 2.074 m2 auf. Das Gartengerätehaus weist eine Grundfläche von 3,60 m x 3,60 m auf. Der Mindestabstand zur östlichen Nachbargrundgrenze, gemessen im Südosteck, beträgt 60 cm. Der Abstand zum Wohnhaus im Bereich des Nordostecks beträgt ca 3,5 m.

Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides erfolgte am 29.02.2016. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

römisch III.    Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Das Bauobjekt und dessen Lage ergeben sich insbesondere anhand des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie auch aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers.

römisch IV.      Rechtsgrundlagen

Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, (TVAG), in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt:

Paragraph 9,

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b,, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

  1. Litera a
    im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. Litera b
    im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt 57 aus 2011,, (TBO) in der Fassung Landesgesetzblatt 150 aus 2014, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

         c)       auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48,, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

         d)       im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48,, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.“

römisch fünf.       Rechtliche Erwägungen:

Hinsichtlich der Berechnung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich aus
Paragraph 9, Absatz eins, TVAG, dass der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist. Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG tritt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz leg cit bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.

Demnach soll in diesen Fällen nur die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines näher bestimmten Randes und nicht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt werden. Das TVAG stellt hinsichtlich des Bauplatzanteiles auf die Widmungsfestlegung des Bauplatzes ab und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Verwendung (zB Flächen der Verkehrserschließung) oder deren bauliche Nutzbarkeit (zB Ökologische Fläche, Gefahrenzonenbereiche usw) an oder ob der über die überbaute Fläche hinausgehende Rand in ein Nachbargrundstück hineinragt. Die Berücksichtigung eines über die überbaute Fläche hinausgehenden Randes, der im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO drei Meter beträgt, stellt eine vom Gesetzgeber eingeräumte wesentliche, rein rechnerische Begünstigung dar, bei der es nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Dies wird im gegenständlichen Fall dadurch deutlich, dass für die Ermittlung des Bauplatzes nicht die gesamte Grundstücksfläche von 2.074 m2 sondern nur die (deutlich kleinere) um eine Abstandsfläche von 3 Metern erweiterte überbaute Fläche von 92,16m2 heranzuziehen war.

Da es in Bezug auf das gegenständliche Grundstück (bzw der Bauparzelle **2) noch nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG oder früheren Rechtsvorschriften gekommen ist, kam auch eine Anrechnung eines Erschließungsbeitrages (eine Entrichtung nur auf Grund des Baumassenanteiles) nicht in Betracht.

römisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Bemessungsgrundlage; Bauplatz; Begünstigung; Überbaute Fläche samt Rand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.0925.1

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Dokumentnummer

LVWGT_TI_20181128_LVwG_2018_20_0925_1_00

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