IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.05.2018, Zahl ****, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Holzlagerplatz nach öffentlicher mündlicher Verhandlungüber die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.05.2018, Zahl ****, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Holzlagerplatz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Naturschutzbehörde vom 28.02.2017, Zl ****, wurde AA ein verwaltungspolizeilicher Auftrag zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes im Bereich eines konsenslos errichteten Parkplatzes auf dem Grundstück Nr **1, KG W, erteilt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2017, Zl LVwG-2017/26/0988-6, wurde seine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Naturschutzbehörde vom 28.02.2017, Zl ****, wurde AA ein verwaltungspolizeilicher Auftrag zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes im Bereich eines konsenslos errichteten Parkplatzes auf dem Grundstück Nr **1, KG W, erteilt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2017, Zl LVwG-2017/26/0988-6, wurde seine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom „00.09.2017“, eingelangt am 25.09.2017, hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft X um die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für den mit Bescheid vom 28.02.2017 festgestellten Zustand auf dem Gst Nr **1 angesucht.Mit Schreiben vom „00.09.2017“, eingelangt am 25.09.2017, hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für den mit Bescheid vom 28.02.2017 festgestellten Zustand auf dem Gst Nr **1 angesucht.
Mit Schreiben vom „17.11.2019“, eingelangt am 23.11.2017, hat AA eine planliche und textliche Beschreibung des beantragten Vorhabens nachgereicht und als Zweck der 8 x 10 m großen und ca 40 cm hohen Schuttablagerung angegeben, dass damit ein Holzlagerplatz für Schlägerungen auf dem Nachbargrundstück geschaffen werden soll.
Mit Bescheid vom 17.05.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt, da das beantragte Vorhaben ein Feuchtgebiet beeinträchtige und kein öffentliches Interesse an der Errichtung des Holzlagerplatzes bestehe.Mit Bescheid vom 17.05.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt, da das beantragte Vorhaben ein Feuchtgebiet beeinträchtige und kein öffentliches Interesse an der Errichtung des Holzlagerplatzes bestehe.
Mit Schreiben vom 19.06.2018 hat AA gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
– dass ihm nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden sei,
– dass vom Vorhaben gar kein Feuchtgebiet betroffen sei, da bereits eine Bauschuttablagerung auf der beantragten Anlagenfläche bestehe und das gesamte Grundstück relativ trocken sei,
– dass die Gemeinde nicht erlaube, dass bei der forstlichen Nutzung der Gste Nr **2 und **1, beide KG W, das öffentliche Gut (Zufahrtsstraße) benützt werde,
– dass davon auszugehen sei, dass im gegenständlichen Bereich in nächster Zeit ohnehin eine Zufahrt zu einem Gewerbegebiet errichtet werde und,
– dass der beigezogen Amtssachverständige befangen sei, da er für die Naturschutzbehörde arbeite.
Das Landesverwaltungsgericht hat eine Stellungnahme der Gemeinde W vom 29.08.2018 eingeholt und am 18.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der naturkundefachliche Amtssachverständige CC und der forstfachliche Amtssachverständige DD einvernommen wurden.
II.römisch II. Sachverhalt
Antragsgegenständlich ist die nachträgliche Bewilligung einer ca 40 cm hohen Ablagerung mit Schutt auf einer ca 8 x 10 m großen Fläche auf dem Gst Nr **1, KG W, die als Holzlagerplatz für die Gste Nr **2 und **1, beide KG W, dienen soll.
Diese Schüttung wurde im Randbereich eines Großröhrichts durchgeführt, bei dem es sich um einen vom Wasser geprägten Lebensraum mit seiner typischen Pflanzen und Tierwelt handelt. Dieser Lebensraum ist durch die Straßen im Norden und Westen, das Gewerbegebiet im Osten und die landwirtschaftliche Wiesen bzw Verkehrsflächen im Süden klar von seiner Umgebung abgegrenzt. Der Großröhricht war schon vor Errichtung des antragsgegenständlichen Holzlagerplatzes ein zwar degeneriertes aber dennoch ökologisch funktionsfähiges Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005. Durch den beantragten Holzlagerplatz wird das Feuchtgebiet an seinem Rand verkleinert. Das naturkundefachlich höherwertige Zentrum des Feuchtgebietes ist zwar nicht unmittelbar berührt, verliert aber eine „Pufferzone“. Aufgrund seines auwaldähnlichen Gehölzbestandes weist das Feuchtgebiet trotz seiner Degenerierung einen hohen ökologischen Wert auf. Der Biotopkomplex stellt einen wichtigen Rückzugsort für viele Tierarten der umliegenden Kulturlandschaft dar. Insbesondere in den Tallagen des Inntals sind derartige Lebensräume sehr selten geworden, weshalb jeder Eingriff und jede Verkleinerung zu einer – im vorliegenden Fall mittelstarken – Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Naturhaushaltes führt. Mittels Auflagen können die Lebensraumverluste und damit die Beeinträchtigungen nicht beschränkt werden.Diese Schüttung wurde im Randbereich eines Großröhrichts durchgeführt, bei dem es sich um einen vom Wasser geprägten Lebensraum mit seiner typischen Pflanzen und Tierwelt handelt. Dieser Lebensraum ist durch die Straßen im Norden und Westen, das Gewerbegebiet im Osten und die landwirtschaftliche Wiesen bzw Verkehrsflächen im Süden klar von seiner Umgebung abgegrenzt. Der Großröhricht war schon vor Errichtung des antragsgegenständlichen Holzlagerplatzes ein zwar degeneriertes aber dennoch ökologisch funktionsfähiges Feuchtgebiet iSd Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005. Durch den beantragten Holzlagerplatz wird das Feuchtgebiet an seinem Rand verkleinert. Das naturkundefachlich höherwertige Zentrum des Feuchtgebietes ist zwar nicht unmittelbar berührt, verliert aber eine „Pufferzone“. Aufgrund seines auwaldähnlichen Gehölzbestandes weist das Feuchtgebiet trotz seiner Degenerierung einen hohen ökologischen Wert auf. Der Biotopkomplex stellt einen wichtigen Rückzugsort für viele Tierarten der umliegenden Kulturlandschaft dar. Insbesondere in den Tallagen des Inntals sind derartige Lebensräume sehr selten geworden, weshalb jeder Eingriff und jede Verkleinerung zu einer – im vorliegenden Fall mittelstarken – Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Naturhaushaltes führt. Mittels Auflagen können die Lebensraumverluste und damit die Beeinträchtigungen nicht beschränkt werden.
Es besteht kein langfristiges öffentliches Interesse an der Errichtung des beantragten Holzlagerplatzes. Insbesondere ist dieser Holzlagerplatz nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Gste Nr **2 und **1, beide KG W, des Beschwerdeführers erforderlich. Seitens der Gemeinde W wird die Benutzung des öffentlichen Gutes zur forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke auch nicht untersagt.
III.römisch III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen (OZl **** und OZl **** des Behördenaktes), aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen CC vom 06.02.2018 (OZl **** des Behördenaktes), aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DD vom 09.04.2018 (OZl **** des Behördenaktes), aus der Einvernahme dieser Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 18.10.2018 (Verhandlungsschrift OZl ****) sowie aus der Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 29.08.2018 (OZl ****).
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere kann mit seinem Vorbringen, dass das gesamte Grundstück „relativ trocken“ sei, das schlüssige und widerspruchsfreie naturkundefachliche Gutachten nicht entkräftet werden, wonach die beantragte Anlagenfläche vor der konsenslosen Schuttablagerung mit den für Feuchtgebiete charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften besiedelt war und es sich dabei um ein Großröhricht gehandelt hat, welches gemäß § 3 Abs 8 TNSchG 2005 explizit zu den Feuchtgebieten zählt.Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere kann mit seinem Vorbringen, dass das gesamte Grundstück „relativ trocken“ sei, das schlüssige und widerspruchsfreie naturkundefachliche Gutachten nicht entkräftet werden, wonach die beantragte Anlagenfläche vor der konsenslosen Schuttablagerung mit den für Feuchtgebiete charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften besiedelt war und es sich dabei um ein Großröhricht gehandelt hat, welches gemäß Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 explizit zu den Feuchtgebieten zählt.
Sofern der Beschwerdeführer auf das Bestehen der Schuttablagerung hinweist, ist festzuhalten, dass über den Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zwar auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt vorzufindenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist, dass dies aber nichts daran ändert, dass die Frage, ob durch die zur Bewilligung beantragte Maßnahme ein Feuchtgebiet berührt wird, anhand jener Situation zu beurteilen ist, wie sie sich vor Umsetzung der beantragten Maßnahme – im Fall von konsenslos durchgeführten Maßnahmen sohin unter deren Außerachtlassung – darstellt (vgl VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056).Sofern der Beschwerdeführer auf das Bestehen der Schuttablagerung hinweist, ist festzuhalten, dass über den Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zwar auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt vorzufindenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist, dass dies aber nichts daran ändert, dass die Frage, ob durch die zur Bewilligung beantragte Maßnahme ein Feuchtgebiet berührt wird, anhand jener Situation zu beurteilen ist, wie sie sich vor Umsetzung der beantragten Maßnahme – im Fall von konsenslos durchgeführten Maßnahmen sohin unter deren Außerachtlassung – darstellt vergleiche VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056).
Auch sonst ist der Beschwerdeführer den Amtssachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat die gutachterlichen Ausführungen, wonach es zu einer – durch Auflagen nicht beschränkbaren – Beeinträchtigung des Feuchtgebietes kommt und, wonach der Holzlagerplatz zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Gste Nr **2 und **1, beide KG W, nicht erforderlich ist, nicht argumentativ in Zweifel gezogen. Er hat auch die Stellungnahme des Bürgermeisters, wonach die Gemeinde die Benutzung des öffentlichen Gutes zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers erlaubt, nicht konkret bestritten.
Der Beschwerdeführer hat das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen CC zwar inhaltlich nicht substantiiert in Zweifel gezogen, jedoch hält er den Amtssachverständigen für befangen, da dieser dem Personalstand der belangten Behörde angehört und in der gegenständlichen Angelegenheit bereits mehrmals als Sachverständiger beigezogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es jedoch als grundsätzlich zulässig, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, was auch voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit prüft (vgl VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).Der Beschwerdeführer hat das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen CC zwar inhaltlich nicht substantiiert in Zweifel gezogen, jedoch hält er den Amtssachverständigen für befangen, da dieser dem Personalstand der belangten Behörde angehört und in der gegenständlichen Angelegenheit bereits mehrmals als Sachverständiger beigezogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es jedoch als grundsätzlich zulässig, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, was auch voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit prüft vergleiche VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht selbst CC als naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgewählt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 18.10.2018 wurde zudem erörtert, dass CC in den Behördenverfahren ausschließlich als naturkundefachlicher Amtssachverständiger tätig war, dass er als studierter Biologe die erforderliche fachliche Qualifikation zur Erstellung naturkundefachlicher Gutachten aufweist und, dass keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder den Anschein einer Befangenheit vorliegen. Der Beschwerdeführer hat seinen Einwand der Befangenheit aber ohnehin ausschließlich damit argumentiert, dass der Amtssachverständige Bediensteter der belangten Behörde ist und bereits in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren als Sachverständiger beigezogen wurde. Dieses Vorbringen alleine ist aber nicht ausreichend, eine Befangenheit oder den Anschein einer Befangenheit aufzuzeigen. Dem Antrag auf Einholung eines alternativen naturkundefachlichen Gutachtens ist daher nicht zu folgen.
IV.römisch IV. Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten wie folgt:
„§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
(…)
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmungen
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
(…)
§ 9Paragraph 9,
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.
(…)
§ 29Paragraph 29,
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(…)
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
(…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(…)
§ 43Paragraph 43,
Verfahren
(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach Paragraph 14, Absatz 5,, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(…)“
V.römisch fünf. Erwägungen:
Vorweg ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige – vom Beschwerdeführer vorgebrachte – Verkürzung seines Rechtes auf Gehör im Verfahren vor der belangten Behörde ist damit saniert (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007).Vorweg ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige – vom Beschwerdeführer vorgebrachte – Verkürzung seines Rechtes auf Gehör im Verfahren vor der belangten Behörde ist damit saniert vergleiche VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der beantragte Holzlagerplatz im Bereich eines Feuchtgebietes iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 geplant ist und zu mittelstarken Beeinträchtigungen des Lebensraumes und des Naturhaushaltes und somit zu Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 führt. Durch die Anlagenerrichtung im Feuchtgebiet werden die Bewilligungstatbestände des § 9 Abs 1 lit a (Einbringen von Material), lit c (Errichtung von Anlagen) und lit d (Nutzungsänderung) TNSchG 2005 erfüllt. Gemäß § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung daher nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiegen.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der beantragte Holzlagerplatz im Bereich eines Feuchtgebietes iSd Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 geplant ist und zu mittelstarken Beeinträchtigungen des Lebensraumes und des Naturhaushaltes und somit zu Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 führt. Durch die Anlagenerrichtung im Feuchtgebiet werden die Bewilligungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, (Einbringen von Material), Litera c, (Errichtung von Anlagen) und Litera d, (Nutzungsänderung) TNSchG 2005 erfüllt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung daher nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen.
Gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 ist es Aufgabe des Antragstellers, derartige langfristige öffentliche Interessen glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Holzlagerplatz zur forstlichen Nutzung seiner Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere gestatte ihm die Gemeinde nicht die Nutzung der angrenzenden Straßen zum Abtransport der forstlichen Produkte. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die diesbezügliche Nutzung des öffentlichen Gutes von der Gemeinde nicht untersagt wird und, dass der beantragte Holzlagerplatz aus forstfachlicher Sicht nicht zur forstlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers erforderlich ist. Außerdem räumt § 66 Forstgesetz 1975 Waldeigentümern ein Bringungsrecht über fremde Grundstücke und Straßen ein.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 ist es Aufgabe des Antragstellers, derartige langfristige öffentliche Interessen glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Holzlagerplatz zur forstlichen Nutzung seiner Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere gestatte ihm die Gemeinde nicht die Nutzung der angrenzenden Straßen zum Abtransport der forstlichen Produkte. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die diesbezügliche Nutzung des öffentlichen Gutes von der Gemeinde nicht untersagt wird und, dass der beantragte Holzlagerplatz aus forstfachlicher Sicht nicht zur forstlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers erforderlich ist. Außerdem räumt Paragraph 66, Forstgesetz 1975 Waldeigentümern ein Bringungsrecht über fremde Grundstücke und Straßen ein.
Abgesehen davon reichen rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Holzlagerplatzes nicht aus. Es kann auch nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme des Antragstellers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (vgl VwGH 31.01.2000, Zl 98/10/0066). Zwar ist das Interesse an der Erhaltung der Forstwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse anzusehen, jedoch liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im langfristigen öffentlichen Interesse. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl etwa VwGH 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). Dass der gegenständliche Holzlagerplatz für die Existenz des Beschwerdeführers bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft eine entscheidende Bedeutung besitzt, wurde aber weder behauptet, noch ist dies im Verfahren sonst zu Tage getreten.Abgesehen davon reichen rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Holzlagerplatzes nicht aus. Es kann auch nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme des Antragstellers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden vergleiche VwGH 31.01.2000, Zl 98/10/0066). Zwar ist das Interesse an der Erhaltung der Forstwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse anzusehen, jedoch liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im langfristigen öffentlichen Interesse. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt vergleiche etwa VwGH 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). Dass der gegenständliche Holzlagerplatz für die Existenz des Beschwerdeführers bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Forstwirtschaft eine entscheidende Bedeutung besitzt, wurde aber weder behauptet, noch ist dies im Verfahren sonst zu Tage getreten.
Sofern der Beschwerdeführer die allfällige Errichtung einer Zufahrtstraße zu einem Gewerbegebiet ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass eine möglicherweise geplante Zufahrtstraße nicht Gegenstand des Antrages ist und bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nicht zu berücksichtigen ist. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen auszugehen. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage sind, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035).Sofern der Beschwerdeführer die allfällige Errichtung einer Zufahrtstraße zu einem Gewerbegebiet ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass eine möglicherweise geplante Zufahrtstraße nicht Gegenstand des Antrages ist und bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens nicht zu berücksichtigen ist. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen auszugehen. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage sind, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035).
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch einen Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsflächen gestellt. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung kann jedoch nur projektbezogen erfolgen. Im Bewilligungsverfahren sind nur jene Vorhabensauswirkungen zu berücksichtigt, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden (vgl etwa VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018; 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Da der gegenständlich zu beurteilende Bewilligungsantrag keine Ausgleichsmaßnahmen enthält und das TNSchG 2005 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen – außer im hier nicht relevanten Fall des § 14 Abs 6 TNSchG 2005 (Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000) – nicht vorsieht, ist auf etwaig mögliche Ausgleichsmaßnahmen nicht weiter einzugehen. Im Übrigen läuft der Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsmaßnahmen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch einen Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsflächen gestellt. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung kann jedoch nur projektbezogen erfolgen. Im Bewilligungsverfahren sind nur jene Vorhabensauswirkungen zu berücksichtigt, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden vergleiche etwa VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018; 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Da der gegenständlich zu beurteilende Bewilligungsantrag keine Ausgleichsmaßnahmen enthält und das TNSchG 2005 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen – außer im hier nicht relevanten Fall des Paragraph 14, Absatz 6, TNSchG 2005 (Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000) – nicht vorsieht, ist auf etwaig mögliche Ausgleichsmaßnahmen nicht weiter einzugehen. Im Übrigen läuft der Beweisantrag auf Ermittlung möglicher Ausgleichsmaßnahmen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet ist.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht schließlich eingewandt, dass er die antragsgegenständliche Schuttablagerung gar nicht selbst zu verantworten habe. Dazu ist klarzustellen, dass es im Unterschied zu allfälligen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und Verwaltungsstrafverfahren für die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens keine Rolle spielt, ob bzw von wem das Vorhaben bereits ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung umgesetzt wurde.
Da der beantragte Holzlagerplatz zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes führt und dem keine langfristigen öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüberstehen, hat die belangte Behörde den Bewilligungsantrag zu Recht gemäß § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 abgewiesen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.Da der beantragte Holzlagerplatz zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes führt und dem keine langfristigen öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüberstehen, hat die belangte Behörde den Bewilligungsantrag zu Recht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 abgewiesen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
VI.römisch VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)