[3] Mit ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentliche Revisionsrekurs zeigen die betreibenden Parteien keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. [3] Mit ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentliche Revisionsrekurs zeigen die betreibenden Parteien keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Die Bewilligung einer Exekution nach § 350 EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 (iVm § 367 Abs 2) EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RS0000267; jüngst 3 Ob 101/25m [Rz 8]). [4] 1. Die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 350, EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 367, Absatz 2,) EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RS0000267; jüngst 3 Ob 101/25m [Rz 8]).
[5] Dieser ständigen Rechtsprechung ist das Rekursgericht gefolgt. Entgegen der Ansicht der betreibenden Parteien widerspricht diese Ansicht nicht § 8 Abs 1 EO. [5] Dieser ständigen Rechtsprechung ist das Rekursgericht gefolgt. Entgegen der Ansicht der betreibenden Parteien widerspricht diese Ansicht nicht Paragraph 8, Absatz eins, EO.
[6] 2. Nach § 8 Abs 1 EO ist die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, von dem Nachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig. [6] 2. Nach Paragraph 8, Absatz eins, EO ist die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, von dem Nachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig.
[7] 3. Nach der ständigen, in Punkt 1. bereits erwähnten Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur gilt § 8 Abs 1 EO nicht in den Fällen des § 350 EO (Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte) und des § 367 Abs 2 EO (Abgabe einer Willenserklärung), sondern ist in solchen Konstellationen die Exekutionsbewilligung vielmehr nur dann zu erteilen, wenn der betreibende Gläubiger die Gegenleistung erfüllt und nachgewiesen hat (1 Ob 241/50 = JBl 1951, 209; 2 Ob 531/51 = SZ 24/242; 1 Ob 708/83; 3 Ob 2102/96f; Pollak, System des Österreichischen Zivilprozessrechtes mit Einschluss des Exekutionsrechtes III [1932] 1027; Heller/Berger/Stix, Exekutionsordnung III [1976] 2616 f; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 [1992] Rz 837; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 [2017] § 1052 Rz 36; Klicka in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung [33. Lfg 2021] § 8 Rz 8a; Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 [2021] 647; A. Karl in Garber/Simotta, EO [2023] § 8 Rz 5). [7] 3. Nach der ständigen, in Punkt 1. bereits erwähnten Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur gilt Paragraph 8, Absatz eins, EO nicht in den Fällen des Paragraph 350, EO (Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte) und des Paragraph 367, Absatz 2, EO (Abgabe einer Willenserklärung), sondern ist in solchen Konstellationen die Exekutionsbewilligung vielmehr nur dann zu erteilen, wenn der betreibende Gläubiger die Gegenleistung erfüllt und nachgewiesen hat (1 Ob 241/50 = JBl 1951, 209; 2 Ob 531/51 = SZ 24/242; 1 Ob 708/83; 3 Ob 2102/96f; Pollak, System des Österreichischen Zivilprozessrechtes mit Einschluss des Exekutionsrechtes römisch drei [1932] 1027; Heller/Berger/Stix, Exekutionsordnung römisch drei [1976] 2616 f; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 [1992] Rz 837; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 [2017] Paragraph 1052, Rz 36; Klicka in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung [33. Lfg 2021] Paragraph 8, Rz 8a; Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 [2021] 647; A. Karl in Garber/Simotta, EO [2023] Paragraph 8, Rz 5).
[8] 4. Diese Auffassung beruht entgegen der Ansicht der betreibenden Parteien nicht auf einer den Wortlaut des § 8 Abs 1 EO missachtenden Auslegung contra legem, sondern folgt daraus, dass § 367 Abs 2 EO für seinen Bereich – dem Vorhandensein einer Verpflichtung im Exekutionstitel zur Abgabe einer Willenserklärung – die Zug-um-Zug-Leistung der Vorleistung gleichsetzt (RS0000269; Heller/Berger/Stix, Exekutionsordnung 2617), das Gesetz hier also – ohne Unterscheidung – Vorausleistung der Gegenleistung verlangt (1 Ob 241/50 = JBl 1951, 209). [8] 4. Diese Auffassung beruht entgegen der Ansicht der betreibenden Parteien nicht auf einer den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, EO missachtenden Auslegung contra legem, sondern folgt daraus, dass Paragraph 367, Absatz 2, EO für seinen Bereich – dem Vorhandensein einer Verpflichtung im Exekutionstitel zur Abgabe einer Willenserklärung – die Zug-um-Zug-Leistung der Vorleistung gleichsetzt (RS0000269; Heller/Berger/Stix, Exekutionsordnung 2617), das Gesetz hier also – ohne Unterscheidung – Vorausleistung der Gegenleistung verlangt (1 Ob 241/50 = JBl 1951, 209).
[9] 5. Eine sich aus dem materiellen Rechtsverhältnis ergebende Zug-um-Zug-Verknüpfung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums mit einer Gegenleistung kann unabhängig von der konkret gewählten Formulierung der Leistungspflicht in alle Urteile aufgenommen werden, die eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten. Aufgrund eines derartigen Zug-um-Zug-Titels – ein solcher liegt hier mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 73/23k vor – ist die Bewilligung einer Exekution dann – entgegen § 8 Abs 1 EO in Analogie zu § 367 Abs 2 EO – vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen (Klicka in Angst/Oberhammer, EO3 [2015] § 350 Rz 5; ders in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung [33. Lfg 2021] § 8 Rz 8a). [9] 5. Eine sich aus dem materiellen Rechtsverhältnis ergebende Zug-um-Zug-Verknüpfung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums mit einer Gegenleistung kann unabhängig von der konkret gewählten Formulierung der Leistungspflicht in alle Urteile aufgenommen werden, die eine Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO gestatten. Aufgrund eines derartigen Zug-um-Zug-Titels – ein solcher liegt hier mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 73/23k vor – ist die Bewilligung einer Exekution dann – entgegen Paragraph 8, Absatz eins, EO in Analogie zu Paragraph 367, Absatz 2, EO – vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen (Klicka in Angst/Oberhammer, EO3 [2015] Paragraph 350, Rz 5; ders in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung [33. Lfg 2021] Paragraph 8, Rz 8a).
[10] 6. Wie im Zivilprozess herrscht auch im Exekutionsverfahren vor dem Rekursgericht Neuerungsverbot (RS0002371). Das Rekursgericht hatte den angefochtenen Beschluss aufgrund der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie zur Zeit der Beschlussfassung bestanden hat (RS0043329). Dabei hatte es von der Aktenlage zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses auszugehen (3 Ob 147/16p [Pkt 1.1.]; 3 Ob 104/24a [Rz 13]). Da die betreibenden Parteien ihre Zug-um-Zug-Verpflichtung zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung noch nicht erbracht hatten, weicht die den Exekutionsantrag abweisende Entscheidung des Rekursgerichts nicht von der Rechtslage ab.