Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vollzugsbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung der Paragraphen 20, Absatz 4,, 21 Absatz 2 und 22 Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40063422

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