Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für G202/2016 ua

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

G202/2016 ua

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Der VfGH deutet den "Antrag auf Wiedereinsetzung zu G147, 148/2016" als solchen auf Wiederaufnahme, zumal im Zeitpunkt seiner Einbringung die (mit Zustellung des hg Beschlusses vom 01.06.2016 gemäß §464 Abs3 ZPO, §35 Abs1, §62a Abs1 VfGG und §121 Abs5 StVG wieder in Gang gesetzte) Frist zur Einbringung eines Parteiantrages durch einen frei gewählten Rechtsanwalt noch nicht verstrichen war.

Ein Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, stellt keine die Sache erledigende Entscheidung iSd §530 Abs1 ZPO dar, weshalb sich der vorliegende Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.

Entscheidungstexte

  • G202/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2016 G202/2016 ua

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G202.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016

Dokumentnummer

JFR_20160922_16G00202_01

Navigation im Suchergebnis