Der VfGH hat im Ablehnungsbeschluss vom 4. Oktober 2018, E 1818/2018-18, die Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts insbesondere zu den Grenzwerten der SchIV 1993 auf die LuLärmIV 2012 übertragen. Dem schließt sich der VwGH an: Die in der LuLärmIV 2012 vorgesehenen Schwellenwerte stellen Mindeststandards dar, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Eine Unterschreitung der normierten Grenzwerte ist jedenfalls dann erforderlich, wenn im Rahmen des UVP-Verfahrens Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte indizieren und rechtfertigen, wobei davon insbesondere in jenen Fällen auszugehen ist, in denen die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen eine derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten. In einem solchen Fall kann den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durch einen bloßen Hinweis auf die Grenzwerte der Verordnung begegnet werden, weil dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren seinen Zweck verfehlen würde (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, mwN).Der VfGH hat im Ablehnungsbeschluss vom 4. Oktober 2018, E 1818/2018-18, die Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts insbesondere zu den Grenzwerten der SchIV 1993 auf die LuLärmIV 2012 übertragen. Dem schließt sich der VwGH an: Die in der LuLärmIV 2012 vorgesehenen Schwellenwerte stellen Mindeststandards dar, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Eine Unterschreitung der normierten Grenzwerte ist jedenfalls dann erforderlich, wenn im Rahmen des UVP-Verfahrens Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte indizieren und rechtfertigen, wobei davon insbesondere in jenen Fällen auszugehen ist, in denen die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen eine derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten. In einem solchen Fall kann den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durch einen bloßen Hinweis auf die Grenzwerte der Verordnung begegnet werden, weil dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren seinen Zweck verfehlen würde vergleiche dazu etwa VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, mwN).