Der auf den Firmenwert entfallende Teil des Kaufpreises für eine Trafik unterliegt im Geschäftsverkehr regelmäßig keiner weiteren Unterteilung und stellt folglich ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, welches je nach Art und Gewichtung seiner Wertfaktoren entweder zur Gänze als abnutzbar oder zur Gänze als nicht abnutzbar anzusehen ist (Hinweis E 5.3.1986, 84/13/0062, ÖStZB 1987, 7).