Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 90

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

11. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

Paragraph 90,
  1. Absatz einsSofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
  2. Absatz 2Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
    2. Ziffer 2
      Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
    3. Ziffer 3
      Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b.
  3. Absatz 3Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P90/NOR40128049

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