Landesrecht konsolidiert Wien

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Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 6/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Text

Artikel 8
Abrechnung des Bundeszuschusses für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

  1. Absatz einsDie zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Drei- bis Sechsjährigen gemäß Artikel 7, wird anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2007/2008 (Stichtag: 15. Oktober 2007) mit 2008/2009 (Stichtag: 15. Oktober 2008) verglichen.
  2. Absatz 2Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Artikel 7, Absatz 3, hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:
    1. Ziffer eins
      durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Neuausbildungen von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2008) und
    2. Ziffer 2
      durch Nachweis
      1. Litera a
        bei welcher Institution welche Personen zusätzlich neu ausgebildet wurden,
      2. Litera b
        in welcher Höhe ein Zuschuss der Institution je zusätzlich neu ausgebildeter Person gewährt wurde und
      3. Litera c
        der Pflegestellenbewilligungen (Betreuungsbewilligungen) für die zusätzlich neu ausgebildeten Personen.
  3. Absatz 3Das Land hat dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, eine Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 5, Absatz 2 und aus dem Zweckzuschuss des Bundes gewährten Zuschüsse zu übermitteln und nachweislich darzustellen. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Artikel 7, zusätzlich im Vergleich zum Budgetjahr 2007 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
  4. Absatz 4Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      der Zuschuss unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Artikel 7, durch widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschöpft wurde oder
    2. Ziffer 2
      das Land nicht um ein Drittel mehr als der Bund aus zusätzlichen Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Artikel 7, gewährt hat.
  5. Absatz 5Bei Vorliegen beider Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist der Rückerstattungsbetrag nach Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils gesondert zu berechnen und nur der höhere zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend berufen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LWI40004152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/06/A8/LWI40004152

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