Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Art. 27

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/2013

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 27

In-Kraft-Treten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.

Schlagworte

Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LWI40000336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2013/21/A27/LWI40000336

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