Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 94/16/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7138 F/1996

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/16/0148

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0147 E 14. November 1996

Rechtssatz

Über amtliche Aufforderung zu einer - nach Auffassung der Verwaltungsbehörde - unklaren Eingabe nachgereichte Schriftstücke haben auf Art und Umfang des im ursprünglichen Schriftsatz gestellten Ansuchens Einfluß; demzufolge wird auch Höhe und Ausmaß der festen Gebühr, der die ursprüngliche Eingabe unterliegt, ungeachtet des im Bereich des römisch II. Abschnitt des GebG herrschenden strengen Urkundenprinzips - ebenso wie bei gleichzeitig vorgelegten Beilagen - anhand der zur ursprünglichen Eingabe nachgereichten Schriftstücke zu beurteilen sein. Das den ursprünglichen Schriftsatz lediglich ergänzende Schreiben selbst erfüllt aber nicht deswegen, weil dadurch die ursprünglich angestrebte Amtshandlung vorgenommen werden kann, den Tatbestand einer Eingabe iSd Paragraph 14, TP 6 GebG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994160148_19961114X03

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