Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Landes-Verfassungsgesetz 2010 Art. 17

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 77/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2015

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

17.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 17

Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages

  1. Absatz einsDie Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz.
  2. Absatz 2Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. Die Direktorin/Der Direktor muss rechtskundig sein.
  3. Absatz 3Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Stellen in der Direktion des Landtages auszuschreiben.
  4. Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:
    1. Ziffer eins
      Ausübung des Weisungsrechts,
    2. Ziffer 2
      Regelung des Dienstbetriebes,
    3. Ziffer 3
      Aufgabenzuweisung und -verteilung sowie Bewertung der Stellen,
    4. Ziffer 4
      Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,
    5. Ziffer 5
      Untersagung und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung,
    6. Ziffer 6
      Zuerkennung von Belohnungen,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung aller übrigen Angelegenheiten der Dienstaufsicht,
    8. Ziffer 8
      Durchführung der Dienstbeurteilung, soweit diese nicht der Dienstbeurteilungskommission obliegt, und
    9. Ziffer 9
      Wahrnehmung der Aufgaben, die der Dienstbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommen (vorläufige Suspendierung, Disziplinarverfügungen), sowie die Erstattung von Disziplinaranzeigen.
    Hinsichtlich der Ziffer eins bis 7 und der Bestellung der Bediensteten der Direktion ist die Präsidentin/der Präsident oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Alle übrigen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages verbleiben bei der Landesregierung und den nach den dienstrechtlichen Vorschriften eingerichteten Dienstbeurteilungs- und Disziplinarkommissionen.
  5. Absatz 5Alle Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
  6. Absatz 6Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
  7. Absatz 7Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Artikel 41, Absatz 2,).
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Absatz 6, vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.
  9. Absatz 9Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40018828

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