Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Landes-Verfassungsgesetz 2010 Art. 14

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 77/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2013

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 14

Mandatsverlust

  1. Absatz einsEin Mitglied des Landtages verliert sein Mandat,
    1. Ziffer eins
      wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    3. Ziffer 3
      wenn es die Angelobung nicht in der in Artikel 13, vorgeschriebenen Weise leistet;
    4. Ziffer 4
      wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an es öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge leistet;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
  2. Absatz 2Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Artikel 141, B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Absatz eins, Ziffer 5, fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlussfassung auf Grund seiner Geschäftsordnung zu prüfen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen. Ihr/Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40003766

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