Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz Anl. 1

Kurztitel

Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 69/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. NPOG

Index

5505 Nationalpark

Text

Anlage

Eidesformel

Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten zu erfüllen, dabei unter Achtung der Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände hintan zu halten, jede wahrgenommene Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Gesetzesnummer

20000128

Dokumentnummer

LST40002069

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