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Übereinkommen über den Straßenverkehr § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

25.02.2022

Unterzeichnungsdatum

08.11.1968

Index

99/01 Straßenverkehr

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 289/1982 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982, (Z) (NR: GP römisch XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1986, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1993, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1994, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 1997, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2010, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2011, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2016, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich 290/1982 Z *Albanien III 211/2005, III 175/2011 Z *Armenien III 211/2005 *Aserbaidschan III 211/2005 *Bahamas 585/1993 *Bahrain 289/1982 *Belarus 289/1982, 290/1982 Z, III 16/2016 *Belgien 585/1993, 586/1993 Z *Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z *Brasilien 289/1982, 35/1986 *Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 *Cabo Verde III 195/2018 *Côte d’Ivoire 35/1986 *Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 *Deutschland III 24/1998 *Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z *Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z *Estland 585/1993, 537/1994, III 175/2011 Z *Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998, III 16/2016 *Frankreich 289/1982, 290/1982 Z *Georgien 537/1994 *Griechenland 585/1993, 586/1993 Z *Guyana 289/1982 *Irak III 195/2018 *Iran 289/1982 *Israel 289/1982 *Italien III 53/1997, III 54/1997 Z *Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z *Kasachstan III 53/1997, III 175/2011 Z *Katar III 61/2014 *Kenia III 120/2010 *Kirgisistan III 120/2010, III 152/2016 *Kongo/DR 289/1982 *Kroatien 585/1993, 586/1993 Z *Kuba 289/1982 *Kuwait 289/1982 *Lettland 585/1993, III 175/2011 Z *Liberia III 211/2005 *Litauen 585/1993, III 175/2011 Z *Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z *Marokko 35/1986 *Moldau 298/1994, III 175/2011 Z, III 61/2014 *Monaco 289/1982, 290/1982 Z *Mongolei III 211/2005 *Montenegro III 120/2010, III 175/2011 Z, III 61/2014 *Niederlande III 120/2010, III 175/2011 Z *Niger 289/1982 *Nigeria III 195/2018 *Nordmazedonien 298/1994, III 175/2011 Z *Norwegen 35/1986, III 24/1998 *Pakistan 585/1993 *Peru III 120/2010 *Philippinen 289/1982 *Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005, III 175/2011 Z *Portugal III 120/2010 *Rumänien 289/1982, 290/1982 Z *Russische F 585/1993 *San Marino 289/1982 *Saudi-Arabien III 100/2016 *Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 *Schweiz 585/1993, 586/1993 Z, III 120/2010 *Senegal 289/1982 *Serbien III 175/2011 Z, III 61/2014 *Serbien-Montenegro III 211/2005 *Seychellen 289/1982, III 53/1997 *Simbabwe 289/1982 *Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z *Slowenien 585/1993, 586/1993 Z *Südafrika 289/1982 *Tadschikistan III 53/1997 *Tschechische R 298/1994, 299/1994 Z *Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Tunesien III 211/2005 *Türkei III 61/2014 *Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 *UdSSR 289/1982, 290/1982 Z *Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 *Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Uruguay 289/1982 *Usbekistan III 53/1997 *Vereinigte Arabische Emirate III 120/2010 *Vereinigtes Königreich III 195/2018 *Vietnam III 142/2015 *Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2018,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 47, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A“ als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Artikel 45, Absatz 4, haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien

AL

Mongolei

MGL

Armenien

AM

Montenegro

MNE

Aserbaidschan

AZ

Niger

RN

Bahrain

BRN

Norwegen

N

Belarus

BY

Pakistan

PK

Belgien

B

Philippinen

RP

Bosnien-Herzegowina

BIH

Polen

PL

Brasilien .

BR

Rumänien

RO

Bulgarien

BG

Russische Föderation

RUS

Cabo Verde

CV

San Marino

RSM

Dänemark

DK

Schweden

S

Bundesrepublik Deutschland

D

Schweiz

CH

Deutsche Demokratische Republik

DDR

Senegal

SN

Elfenbeinküste Anmerkung, Côte d`Ivoire)

CI

Serbien

SRB

Estland

EST

Serbien und Montenegro

SCG

Finnland

FIN

Seychellen

SY

Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete)

F

Simbabwe

ZW

Slowakei

SK

Georgien

GE

Slowenien

SLO

Guyana

GUY

Sowjetunion

SU

Griechenland

GR

Südafrika

ZA

Iran

IR

Tadschikistan

TJ

Israel

IL

Tschechische Republik

CZ

Italien

I

Tschechoslowakei

CS

Jugoslawien

YU

Tunesien

TN

Kasachstan

KZ

Turkmenistan

TM

Kenia

E.A.K.

Ukraine

UA

Kirgisistan

KG

Ungarn

H

Kroatien

HR

Uruguay

ROU

Kuwait

KWT

Usbekistan

UZ

Lettland

LV

Vereinigtes Königreich

GB

Litauen

LT

Vietnam

VN

Luxemburg

L

Zaire

ZRE

Marokko

MA

Zentralafrikanische Republik

RCA

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

 

 

Moldau

MD

 

 

Monaco

MC

 

 

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 54, Absatz eins :,

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vietnam und Weißrußland;

Gemäß Artikel 54, Absatz 2 :,

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XI.B.19]:

Katar, Türkei, Vereinigtes Königreich

Belgien:

Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz 3 und Artikel 18, Absatz 3,

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 52, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 1997,)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Artikel 18, Absatz 2, wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Artikel 33, Absatz eins, Litera d, wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Absatz 17, Litera c, wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Artikel 54, Absatz 2 :,

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Artikel 46, Absatz eins, wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

  • Strichaufzählung
    Artikel 25, Absatz 2,, wonach Kraftfahrer, die auf eine Autobahn auffahren, den auf dieser fahrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren haben;
  • Strichaufzählung
    Artikel 32, Absatz 4, betreffend die Verwendung von Nebelscheinwerfern;
  • Strichaufzählung
    Artikel 32, Absatz 7, betreffend die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten;
  • Strichaufzählung
    Anhang 6 Ziffer 4, über die Numerierung auf Führerscheinen und daher auch Artikel 43, Absatz 2,, insofern er sich auf Anhang 6 bezieht.“

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Artikel 13, Absatz 2 :,

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Artikel 18, Absatz 3 :,

Artikel 18, Absatz 3, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatz 15, des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Artikel 23, Absatz 3, Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Artikel 23, Absatz 3, Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Artikel 23, Absatz 3, Litera c, Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz 3, Litera c, Z v gebunden.

Zu Artikel 31, Absatz eins, Litera d, :,

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 31, Absatz eins, Litera d, gebunden.

Zu Artikel 32, Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 32, Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Artikel 32, Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Artikel 35, Absatz eins, Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Artikel 35, Absatz eins, Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Artikel 41, Absatz eins, Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Artikel 41, Absatz 4 :,

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Artikel 42, Absatz eins :,

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Artikel 42, Absatz eins, Litera c, genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Absatz eins :,

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

  1. Litera a
    von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
  2. Litera b
    Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
    • Strichaufzählung
      die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
    • Strichaufzählung
      die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
    • Strichaufzählung
      die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
    • Strichaufzählung
      nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.

Zu Anhang 5 Absatz 11, erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Absatz 11, von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Absatz 58 :,

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Absatz 58, des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 54 Absatz eins, [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Artikel 52, des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

Ziffer eins Bezüglich Artikel 11 Absatz eins, Litera a, (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

Ziffer 2 „Gemäß Artikel 18, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

Ziffer 3 Bezüglich Artikel 33 Absatz eins, Litera c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Absatz 4, Litera a, des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Artikel 54, Absatz 5, des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 18, Absatz 7, des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 25, Absatz 2, des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Artikel 32, Absatz 6, des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.“

Litauen:

Erachtet sich nicht an Artikel 52, des Übereinkommens gebunden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Artikel 25, Absatz 2, des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen Anmerkung, richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.“

Polen:

Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2005,)

Saudi-Arabien:

Saudi-Arabien hat gemäß Artikel 54, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt, sich durch Artikel 52, des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Schweden:

  1. Absatz einsAnstelle von Artikel 18 Absatz 3, des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“
  2. Absatz 2Bezüglich Artikel 33 Absatz eins, Litera c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“
  3. Absatz 3Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

    „Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Artikel 25, Absatz 2, des Übereinkommens Mitteilung machen.“

Schweiz:

Vorbehalt:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz eins, Litera a, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2010,).

Die Schweiz wendet Artikel 18, Absatz 3, in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Artikel 3, Absatz 3, erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel römisch III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Absatz eins :,

Gemäß Anhang 1 Absatz eins, braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Absatz eins, mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 52, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1993,)

Tschechische Republik:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Artikel 18, Absatz 3, des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 52, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1993,)

Vereinigtes Königreich:

Ferner hat das Vereinigte Königreich „UK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera c, Z i des Übereinkommens bekanntgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40209522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/289/P0/NOR40209522

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