Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 98/14/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/14/0227

Entscheidungsdatum

27.09.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §45 Abs2;
  1. BAO § 45 heute
  2. BAO § 45 gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  3. BAO § 45 gültig von 19.04.1980 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Hilfsbetrieb ist eine organisatorische Zusammenfassung von Personalmitteln und Sachmitteln, die eine wirtschaftliche Entfaltung in der Weise ermöglicht, dass nach außen das Erscheinungsbild eines selbständigen Betriebes, einer typischen "Geschäftstätigkeit" erfüllt ist (Stoll, BAO-Kommentar, 491). Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd Paragraph 45, Absatz 2, BAO ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit für sich (und nicht die Erwirtschaftung von Überschüssen aus wirtschaftlichen Betätigungen) die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die (allenfalls betriebsähnliche) Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht (Stoll, aaO). Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb voneinander nicht trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann (Hinweis E 15.9.1982, 82/13/0064, VwSlg 5704 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998140227.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1998140227_20000927X01

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