Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 93/16/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/16/0119

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

AbgO 1931 §107;
AbgO 1931 §107a Abs1;
AbgO 1931 §107a Abs7;
Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung 1935 Art2 §1 Z1;

Rechtssatz

Der historische Gesetzgeber hat in der Abgabenordnung klar und deutlich zwischen einer Vertretung vor Behörden durch Bevollmächtigte und einer bloßen Hilfeleistung in Steuersachen unterschieden. So war in Paragraph 107, AO die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden geregelt (Hinweis Kühn, Reichsabgabenordnung2, Stuttgart 1950, S 86), wobei als Vertreter im wesentlichen Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater in Betracht kamen. Hingegen regelte Paragraph 107 a, AO in der Fassung RGBl 1935, 1478 "zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung" (Gesetz dRGBl 1935, 1478) die geschäftsmäßig betriebene INTERNE HILFELEISTUNG in Steuersachen (Hinweis Kühn, aaO, S 93). In diesem Sinne waren die nach Absatz eins, des Paragraph 107, a AO in der Fassung dRGBl 1935, 1478 als "Helfer in Steuersachen" zugelassenen Personen nach der ausdrücklichen Bestimmung des folgenden Absatz 7, zur Vertretung vor Behörden, aber auch zu einer bloßen Beistandsleistung vor Behörden nicht befugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160119.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993160119_19931007X02

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