Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte § 1

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 27/2018

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

Ziffer eins Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Litera a
    Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
  2. Litera b
    der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Unternehmensgruppe“ bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
  4. Litera d
    der Ausdruck „multinationale Unternehmensgruppe“ bedeutet eine Unternehmensgruppe, i) die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder die ein Unternehmen umfasst, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und ii) die keine freigestellte multinationale Unternehmensgruppe ist;
  5. Litera e
    der Ausdruck „freigestellte multinationale Unternehmensgruppe“ bedeutet eine Unternehmensgruppe, die nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatzerlös der Unternehmensgruppe in dem Wirtschaftsjahr, das dem Berichtswirtschaftsjahr unmittelbar voranging, gemäß ihrem konsolidierten Abschluss für dieses vorangegangene Wirtschaftsjahr unter dem Schwellenwert liegt, der durch das innerstaatliche Recht des Staates festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung entspricht;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Geschäftseinheit“ bedeutet i) einen eigenständigen Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe, der für Rechnungslegungszwecke in den konsolidierten Abschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden, ii) einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder nur aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird, oder iii) eine Betriebsstätte eines unter Ziffer i oder ii fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer multinationalen Unternehmensgruppe, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt;
  7. Litera g
    der Ausdruck „berichtender Rechtsträger“ bedeutet die Geschäftseinheit, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Rahmen ihrer Fähigkeit vorlegt, dies im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe zu tun;
  8. Litera h
    der Ausdruck „länderbezogener Bericht“ bedeutet den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung dargelegt sind;
  9. Litera i
    der Ausdruck „Bericht von 2015“ bedeutet den Abschlussbericht mit dem Titel „Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung“ zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung;
  10. Litera j
    der Ausdruck „Koordinierungsgremium“ bedeutet das Koordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammensetzt;
  11. Litera k
    der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt;
  12. Litera l
    der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in Paragraph 8, Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist.

Ziffer 2 Bei jeder Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde eines Staates wird jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Schlagworte

Rechnungslegungszweck, Aufsichtszweck, Steuerzweck

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010161

Dokumentnummer

NOR40200646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2018/27/P1/NOR40200646

Navigation im Suchergebnis