Bundesrecht konsolidiert

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Biersteuergesetz 2022 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 701/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 26, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;
    2. Ziffer 2
      Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über das Bier;
    4. Ziffer 4
      Menge und Beschaffenheit des Bieres.
  3. Absatz 3Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 bis 6.
  4. Absatz 4Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40115262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/701/P28/NOR40115262

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