Bundesrecht konsolidiert

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Biersteuergesetz 2022 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 701/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Bier anzuwenden, für das die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Für Bier, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. Absatz 4Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des Biersteuergesetzes 1977 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

_______________________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053278

Alte Dokumentnummer

N3199423454L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/701/P46/NOR12053278

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