Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für V113/2017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

V113/2017

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Index

L9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
F-VG 1948 §7 Abs5
FAG 2008 §15 Abs3 Z4
FriedhofsgebührenO Innsbruck vom 04.12.1997 §2, Abschnitt2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Überschreitung der finanzverfassungs- und ausgleichsrechtlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers durch Einhebung einer Erneuerungsgebühr bei Verlängerung eines "auf Friedhofsdauer" eingeräumten Grabbenützungsrechtes; hinlängliche Berücksichtigung der bereits geleisteten Gebühr durch Festlegung der Erneuerungsgebühr mit 10% der zehnjährigen Benützungsgebühr

Rechtssatz

Abweisung eines - zulässigen - Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der Friedhofsgebührenordnung für die städtischen Friedhöfe in Innsbruck betreffend die Gebührenpflicht bei Erneuerung eines vor dem 01.01.1968 eingeräumten Benützungsrechts.

Die Grabbenützungsgebühr ist eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden. Nach §15 Abs1 Z1 in Verbindung mit §13 Abs4 der Friedhofsgebührenordnung bewirkt die Erklärung zur Erneuerung des Grabbenützungsrechts, dass dieses verlängert wird; zumal dieses erlischt, wenn keine Erklärung zur Erneuerung abgegeben wird. Damit geht die Regelung betreffend das Benützungsrecht über eine "Überprüfung im Hinblick auf seine faktische Ausübung" hinaus.

Dem Verordnungsgeber kann dabei nicht entgegengetreten werden, wenn anlässlich einer solchen Verlängerung eine Benützungsgebühr für Kosten eingehoben wird, die bei Abschluss des Benützungsrechtes auf Friedhofsdauer noch nicht zum Ansatz gelangt sind, wie etwa zusätzliche Kosten der Benützung aus einer im Rahmen der Vorschreibung der Einmalgebühr noch nicht berücksichtigten Erweiterung einer Friedhofsanlage.

Insofern überschreitet der Verordnungsgeber die ihm gemäß §7 Abs5 F-VG in Verbindung mit §15 Abs3 Z4 FAG 2008 eingeräumte Ermächtigung nicht, wenn er anlässlich einer Verlängerung eines auf Friedhofsdauer eingeräumten Benützungsrechtes für den Zeitraum der Verlängerung anfallende Kosten im Rahmen einer Erneuerungsgebühr zum Ansatz bringt, soweit diese anlässlich der erstmaligen Zuweisung des Benützungsrechtes noch keine Berücksichtigung finden konnten. Indem das antragstellende Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung einer Erneuerungsgebühr gegen den Grundsatz der "Einmalbesteuerung" verstoße, gehen seine Bedenken ins Leere. Dies umso mehr, als die Erneuerungsgebühr mit lediglich 10% jener Benützungsgebühr zum Ansatz gebracht wird, die für eine zehnjährige Nutzung zu entrichten wäre. Damit beträgt die Erneuerungsgebühr pro Jahr nur 1% der Grabbenützungsgebühr, womit der Verordnungsgeber in einer Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung einer Erneuerungsgebühr hinlänglich berücksichtigt hat, dass bereits eine Gebühr "auf Friedhofsdauer" geleistet wurde.

Entscheidungstexte

  • V113/2017
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.11.2018 V113/2017

Schlagworte

Leichen- und Bestattungswesen, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V113.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Dokumentnummer

JFR_20181126_17V00113_01

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