Artikel 5
Zuständige Behörden
1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Nikosia und Skopje.
2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Konsularische Direktion
Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen
3003 Bern
In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) Abteilung römisch IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:
Für Nikosia:
Schweizerische Botschaft in Athen
Für Skopje:
Schweizerische Botschaft in Pristina