Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis auf die Studienreisen betreffenden E 22.10.1965, 1935/64, 20.10.1967, 662/67 und 6.6.1972, 2095/71).