Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 12.12.2023 erhob die nunmehrige mitbeteiligte Partei (in Folge MP) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, wenn sie eine näher genannte Telefonnummer der beschwerdeführenden Partei (in Folge BF) anrufe, ein Band mit der Information laufe, dass der Anruf aufgezeichnet werde und dieser auch gesendet werden könne.
2. Am 13.12.2023 erteilte die belangte Behörde der MP einen Mängelbehebungsauftrag.
3. Mit Schreiben vom 18.12.2023 führte die MP aus, dass sie am 18.12.2023 angerufen habe, dieser Anruf ohne Zustimmung aufgezeichnet worden sei und ohne Zustimmung gesendet werden könne, wobei vor Beginn der Aufzeichnung ein entsprechendes Band gelaufen sei.
4. Mit Schreiben vom 18.01.2024 erstattete die BF eine Stellungnahme.
5. Mit Schreiben vom 24.01.2024 erstattete die MP ebenso eine Stellungnahme.
6. Mit Bescheid vom 04.03.2024 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die BF die MP dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem die MP am 18.12.2023, um 16:35 Uhr die Servicenummer der BF angerufen hat und die BF das Telefongespräch der MP unrechtmäßig aufgezeichnet hat.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 02.04.2024, hg. eingelangt am 03.04.2024, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF betreibt unter anderem den Sender XXXX . Die BF bietet der Öffentlichkeit näher bezeichnete Servicenummer für die Kontaktaufnahme zu XXXX an.1.1. Die BF betreibt unter anderem den Sender römisch 40 . Die BF bietet der Öffentlichkeit näher bezeichnete Servicenummer für die Kontaktaufnahme zu römisch 40 an.
1.2. Zu Beginn eines Anrufs bei der genannten Servicenummer erfolgte im Dezember 2023 ein automatisierter Ansagetext, der darauf hinwies, dass der Anruf aufgezeichnet wird und auch gesendet werden kann.
1.3. Die MP rief am 18.12.2023 diese Servicenummer an. Dieser Anruf wurde aufgezeichnet.
1.4. Die BF führte im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde aus, dass der entsprechende Ansagetext adaptiert werde und hinkünftig die Aufzeichnung des Anrufs verhindert bzw. unterbrochen werden könne.
1.5. Das Qualitätssicherungssystem der BF vom 15.09.2022 wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Es lautet auszugsweise wie folgt:
„ XXXX -Repräsentativbefragung„ römisch 40 -Repräsentativbefragung
Mit einer Repräsentativbefragung wird die Zufriedenheit des Publikums mit dem XXXX und seinen Programm- und Inhaltsangeboten ermittelt. Seit 2003 wird dabei die Methode der Overall-Befragung angewendet. Das wahrt die Kontinuität und ermöglicht langfristig vergleichbare Publikumsbeurteilungen auf repräsentativer Basis. Ermittelt werden die Ausprägung des grundsätzlichen Interesses an den Programmbereichen Information, Unterhaltung, Kultur und Sport jeweils in Fernsehen, Radio, Teletext und Internet sowie die Zufriedenheit mit den XXXX Angeboten in diesen Programmbereichen.Mit einer Repräsentativbefragung wird die Zufriedenheit des Publikums mit dem römisch 40 und seinen Programm- und Inhaltsangeboten ermittelt. Seit 2003 wird dabei die Methode der Overall-Befragung angewendet. Das wahrt die Kontinuität und ermöglicht langfristig vergleichbare Publikumsbeurteilungen auf repräsentativer Basis. Ermittelt werden die Ausprägung des grundsätzlichen Interesses an den Programmbereichen Information, Unterhaltung, Kultur und Sport jeweils in Fernsehen, Radio, Teletext und Internet sowie die Zufriedenheit mit den römisch 40 Angeboten in diesen Programmbereichen.
(…)
Publikums- und Expert/innengespräche
Publikums- und Expert/innengespräche sind eine qualitative Maßnahme der XXXX Qualitätssicherung. Im Jahresrhythmus werden auf der Basis der Ansprüche des XXXX -Kernauftrages und der XXXX Programmrichtlinien die Inhaltsbereiche Information, Kultur/Religion, Sport, Unterhaltung sowie Wissenschaft/Bildung/Lebenshilfe jeweils in den Medien Fernsehen, Radio, Teletext und Internet thematisiert und durch externe Reflexion von Publikum und Expert/innen überprüft.Publikums- und Expert/innengespräche sind eine qualitative Maßnahme der römisch 40 Qualitätssicherung. Im Jahresrhythmus werden auf der Basis der Ansprüche des römisch 40 -Kernauftrages und der römisch 40 Programmrichtlinien die Inhaltsbereiche Information, Kultur/Religion, Sport, Unterhaltung sowie Wissenschaft/Bildung/Lebenshilfe jeweils in den Medien Fernsehen, Radio, Teletext und Internet thematisiert und durch externe Reflexion von Publikum und Expert/innen überprüft.
Publikumsgespräche
Der XXXX lädt ihm Rahmen der Publikumsgespräche in Form strukturierter Gruppendiskussionen ausgewählte Publikumsgruppen ein, im Dialog mit Vertreter/innen der XXXX -Gremien bzw. Programmverantwortlichen ihre Einstellungen zu verschiedenen Programmmaßnahmen darzulegen sowie ihre Anforderungen an den XXXX zu benennen. Daraus ergeben sich Informationen und Hinweise zur Akzeptanz und gegebenenfalls weiterer Programmgestaltung des XXXX . Darüber hinaus wird die Publikumsbindung aktiv betrieben und die Forderung nach Publikumsnähe und Partizipation erfüllt.Der römisch 40 lädt ihm Rahmen der Publikumsgespräche in Form strukturierter Gruppendiskussionen ausgewählte Publikumsgruppen ein, im Dialog mit Vertreter/innen der römisch 40 -Gremien bzw. Programmverantwortlichen ihre Einstellungen zu verschiedenen Programmmaßnahmen darzulegen sowie ihre Anforderungen an den römisch 40 zu benennen. Daraus ergeben sich Informationen und Hinweise zur Akzeptanz und gegebenenfalls weiterer Programmgestaltung des römisch 40 . Darüber hinaus wird die Publikumsbindung aktiv betrieben und die Forderung nach Publikumsnähe und Partizipation erfüllt.
Expert/innengespräche
Expert/innengespräche stellen in ihrer Form der moderierten Gruppenveranstaltung eine Maßnahme dar, den Dialog zwischen Programmvertreter/innen und Expert/innen im jeweils thematisierten Bereich zu vertiefen. Der Expertise und Meinung von mit dem jeweiligen Thema befassten Wissenschaftler/innen bzw. Expert/innen wird dadurch breiter Raum gegeben. (…)“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Sie sind unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem unbedenklichen Vorbringen der MP (siehe dazu das Schreiben der MP vom 12.12.2023 iVm dem Schreiben der MP vom 18.12.2023).2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem unbedenklichen Vorbringen der MP (siehe dazu das Schreiben der MP vom 12.12.2023 in Verbindung mit dem Schreiben der MP vom 18.12.2023).
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Schreiben der MP vom 18.12.2023. Die BF konnte nicht darlegen, dass der Anruf am 18.12.2023 nicht aufgezeichnet worden wäre.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem Vorbringen der BF (siehe dazu das Schreiben der BF vom 18.01.2024).
2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem Qualitätssicherungssystem der BF vom 15.09.2022 (abrufbar unter XXXX , zuletzt abgerufen am 18.03.2026).2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem Qualitätssicherungssystem der BF vom 15.09.2022 (abrufbar unter römisch 40 , zuletzt abgerufen am 18.03.2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem Spruch iVm Punkt B. (Beschwerdegegenstand) des angefochtenen Bescheids. Die belangte Behörde hat über die Frage abgesprochen, ob eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung betreffend die Aufzeichnung des Anrufs der MP am 18.12.2023 vorliegt. Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem Spruch in Verbindung mit Punkt B. (Beschwerdegegenstand) des angefochtenen Bescheids. Die belangte Behörde hat über die Frage abgesprochen, ob eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung betreffend die Aufzeichnung des Anrufs der MP am 18.12.2023 vorliegt.
Dabei ist es unschädlich, dass im Kopf des Bescheides angeführt wird, dass die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde der MP vom 12.12.2023 entscheidet. Unter Heranziehung der Bescheidbegründung besteht kein Zweifel, dass die belangte Behörde über die behauptete Rechtsverletzung vom 18.12.2023 abgesprochen hat. Zusammengefasst wird dort ausgeführt, dass die MP durch das Schreiben vom 18.12.2023 die Änderung des Sachverhalts und sohin die Änderung des Wesens des Antrags bewirkt hat. Die belangte Behörde sieht, in nicht zu beanstandender Weise, eine konkludente Zurückziehung des Antrags vom 12.12.2025 unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrags (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, Rz 48).Dabei ist es unschädlich, dass im Kopf des Bescheides angeführt wird, dass die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde der MP vom 12.12.2023 entscheidet. Unter Heranziehung der Bescheidbegründung besteht kein Zweifel, dass die belangte Behörde über die behauptete Rechtsverletzung vom 18.12.2023 abgesprochen hat. Zusammengefasst wird dort ausgeführt, dass die MP durch das Schreiben vom 18.12.2023 die Änderung des Sachverhalts und sohin die Änderung des Wesens des Antrags bewirkt hat. Die belangte Behörde sieht, in nicht zu beanstandender Weise, eine konkludente Zurückziehung des Antrags vom 12.12.2025 unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrags vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, Rz 48).
3.2. Zur Anwendbarkeit der
DSGVO
:
Es ist unstrittig, dass in diesem Fall personenbezogene Daten iSd. Art 4 Z 1
DSGVO
verarbeitet worden sind und dass der Anwendungsbereich der
DSGVO
eröffnet ist. Im Zuge des Verfahrens sind keine Umstände hervorgekommen, die der Anwendbarkeit der
DSGVO
entgegenstehen. Es wurde nicht bestritten, dass die BF für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortlicher iSd. Art 4 Z 7
DSGVO
ist. Es ist unstrittig, dass in diesem Fall personenbezogene Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins,
DSGVO
verarbeitet worden sind und dass der Anwendungsbereich der
DSGVO
eröffnet ist. Im Zuge des Verfahrens sind keine Umstände hervorgekommen, die der Anwendbarkeit der
DSGVO
entgegenstehen. Es wurde nicht bestritten, dass die BF für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortlicher iSd. Artikel 4, Ziffer 7,
DSGVO
ist.
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere mit den in Art 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. EuGH 03.04.2025, C-710/23, Ministerstvo zdravotnictví (Daten zum Vertreter einer juristischen Person), Rz 33).Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere mit den in Artikel 5, dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen vergleiche EuGH 03.04.2025, C-710/23, Ministerstvo zdravotnictví (Daten zum Vertreter einer juristischen Person), Rz 33).
3.3.1. Zu Art. 6 Abs. 1 lit. c
DSGVO
:3.3.1. Zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
:
Gemäß Art 6 Abs 1 lit c
DSGVO
ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art 6 Abs 3
DSGVO
bedarf es hierzu immer einer zusätzlichen rechtlichen Regelung im Unionsrecht bzw Recht des Mitgliedsstaats, der eine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung vorsieht. Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen. Vertragliche Vereinbarungen scheiden aus, Verarbeitungen auf Basis eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses sind nach Art 6 Abs 1 lit b zu beurteilen (vgl Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6
DSGVO
Rz 39).Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz 3,
DSGVO
bedarf es hierzu immer einer zusätzlichen rechtlichen Regelung im Unionsrecht bzw Recht des Mitgliedsstaats, der eine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung vorsieht. Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen. Vertragliche Vereinbarungen scheiden aus, Verarbeitungen auf Basis eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses sind nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b, zu beurteilen vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6,
DSGVO
Rz 39).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Die BF bringt in ihrer Bescheidbeschwerde vor, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung aufgrund der Bestimmungen in § 4a XXXX durch Art 6 Abs 1 lit c
DSGVO
gedeckt sei, da § 4a XXXX eine rechtliche Verpflichtung iSd. Art. 6 Abs 1 lit c
DSGVO
darstelle.Die BF bringt in ihrer Bescheidbeschwerde vor, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung aufgrund der Bestimmungen in Paragraph 4 a, römisch 40 durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
gedeckt sei, da Paragraph 4 a, römisch 40 eine rechtliche Verpflichtung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
darstelle.
Aus § 4a Abs. 1 und 2 XXXX ergibt sich, dass der Generaldirektor ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen hat, welches der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.Aus Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 römisch 40 ergibt sich, dass der Generaldirektor ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen hat, welches der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.
Gemäß § 4a Abs 5 XXXX ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems durch ein kontinuierliches, repräsentatives und qualitatives Publikumsmonitoring unter Beiziehung externer Fachexperten aus den jeweiligen Bereichen die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot zu überprüfen. Zur Erstellung und regelmäßigen Überarbeitung der Kriterien für die Sicherstellung, der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher ist ergänzend auf die Ergebnisse regelmäßig durchgeführter, repräsentativer Teilnehmerbefragungen durch vom XXXX oder seinen Tochtergesellschaften unabhängige, anerkannte Marktforschungsinstitute oder auf repräsentative Studien und Erhebungen fachlich qualifizierter Institutionen Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, römisch 40 ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems durch ein kontinuierliches, repräsentatives und qualitatives Publikumsmonitoring unter Beiziehung externer Fachexperten aus den jeweiligen Bereichen die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot zu überprüfen. Zur Erstellung und regelmäßigen Überarbeitung der Kriterien für die Sicherstellung, der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher ist ergänzend auf die Ergebnisse regelmäßig durchgeführter, repräsentativer Teilnehmerbefragungen durch vom römisch 40 oder seinen Tochtergesellschaften unabhängige, anerkannte Marktforschungsinstitute oder auf repräsentative Studien und Erhebungen fachlich qualifizierter Institutionen Bedacht zu nehmen.
Wie die belangte Behörde sieht auch der erkennende Senat nicht, dass durch § 4a XXXX eine rechtliche Verpflichtung iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. c
DSGVO
vorliegt, die die in Rede stehende Datenverarbeitung rechtfertigen würde. Wie die belangte Behörde sieht auch der erkennende Senat nicht, dass durch Paragraph 4 a, römisch 40 eine rechtliche Verpflichtung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
vorliegt, die die in Rede stehende Datenverarbeitung rechtfertigen würde.
Bricht man § 4a Abs 5 XXXX auf den hier relevanten Gehalt herunter, ist festzuhalten, dass „[i]m Rahmen des Qualitätssicherungssystems (…) die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot zu überprüfen [ist]“. Aus diesem Passus ist keine hinreichend konkrete rechtliche Verpflichtung abzuleiten, die eine Datenverarbeitungen wie die gegenständliche rechtfertigt. Bricht man Paragraph 4 a, Absatz 5, römisch 40 auf den hier relevanten Gehalt herunter, ist festzuhalten, dass „[i]m Rahmen des Qualitätssicherungssystems (…) die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot zu überprüfen [ist]“. Aus diesem Passus ist keine hinreichend konkrete rechtliche Verpflichtung abzuleiten, die eine Datenverarbeitungen wie die gegenständliche rechtfertigt.
Selbst wenn man von einer sich aus § 4a Abs 5 XXXX ergebenden Verarbeitsungspflicht ausgehen würde, wäre die Verarbeitung in diesem Fall nicht erforderlich gewesen. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Erforderlichkeit bei Art 6 Abs 1 lit c
DSGVO
noch strenger zu sehen ist als bei Art 6 Abs 1 lit b
DSGVO
(Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6
DSGVO
Rz 39). Selbst wenn man von einer sich aus Paragraph 4 a, Absatz 5, römisch 40 ergebenden Verarbeitsungspflicht ausgehen würde, wäre die Verarbeitung in diesem Fall nicht erforderlich gewesen. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Erforderlichkeit bei Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
noch strenger zu sehen ist als bei Artikel 6, Absatz eins, Litera b,
DSGVO
(Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6,
DSGVO
Rz 39).
Das für den Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung relevante Qualitätssicherungssystem der BF sieht für die Durchführung der in § 4a XXXX normierten Qualitätssicherung nicht die Aufzeichnung von Telefonanten an Servicenummern zum Zwecke der Qualitätssicherung vor. Vielmehr ist das Qualitätssicherungssystem durch ein kontinuierliches, repräsentatives und qualitatives Publikumsmonitoring durchzuführen. Daraus ist abzuleiten, dass für die Qualitätssicherungen nicht ausschließlich auf aktive Anrufe von Hörern bei der Servicenummer zurückzugreifen ist, sondern insbesondere auf das Ergebnis regelmäßig durchgeführter, repräsentativer Teilnehmerbefragungen durch von der BF oder ihrer Tochtergesellschaften unabhängige, anerkannte Marktforschungsinstitute, repräsentativen Studien und Erhebungen fachlich qualifizierter Institutionen, Publikums- und ExpertInnengesprächen, etc. Bedacht zu nehmen ist. Das für den Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung relevante Qualitätssicherungssystem der BF sieht für die Durchführung der in Paragraph 4 a, römisch 40 normierten Qualitätssicherung nicht die Aufzeichnung von Telefonanten an Servicenummern zum Zwecke der Qualitätssicherung vor. Vielmehr ist das Qualitätssicherungssystem durch ein kontinuierliches, repräsentatives und qualitatives Publikumsmonitoring durchzuführen. Daraus ist abzuleiten, dass für die Qualitätssicherungen nicht ausschließlich auf aktive Anrufe von Hörern bei der Servicenummer zurückzugreifen ist, sondern insbesondere auf das Ergebnis regelmäßig durchgeführter, repräsentativer Teilnehmerbefragungen durch von der BF oder ihrer Tochtergesellschaften unabhängige, anerkannte Marktforschungsinstitute, repräsentativen Studien und Erhebungen fachlich qualifizierter Institutionen, Publikums- und ExpertInnengesprächen, etc. Bedacht zu nehmen ist.
Das Unterlassen gegenständlichen Datenverarbeitung hindert die BF nicht daran eine effiziente und effektive Qualitätssicherung nach den Vorgaben des § 4a XXXX durchführen. Dies zeigt sich durch die während des behördlichen Verfahrens angekündigte und unter 1.4. festgestellte Änderungsbekundung der BF, dass eine solche Qualitätssicherung auch in Hinkunft gewährleistet bleibt. Auch aus diesen Gründen stellt sich die gegenständliche Datenverarbeitung nicht als erforderlich dar.Das Unterlassen gegenständlichen Datenverarbeitung hindert die BF nicht daran eine effiziente und effektive Qualitätssicherung nach den Vorgaben des Paragraph 4 a, römisch 40 durchführen. Dies zeigt sich durch die während des behördlichen Verfahrens angekündigte und unter 1.4. festgestellte Änderungsbekundung der BF, dass eine solche Qualitätssicherung auch in Hinkunft gewährleistet bleibt. Auch aus diesen Gründen stellt sich die gegenständliche Datenverarbeitung nicht als erforderlich dar.
Die Verarbeitung kann somit nicht auf Art 6 Abs 1 lit c
DSGVO
gestützt werden. Die Verarbeitung kann somit nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
gestützt werden.
3.3.2. Zu Art 6 Abs 1 lit e
DSGVO
:3.3.2. Zu Artikel 6, Absatz eins, Litera e,
DSGVO
:
Der Rechtmäßigkeitstatbestand in Art 6 Abs 1 lit e
DSGVO
ist eine klassische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde oder öffentliche Stellen. Damit lit e anwendbar ist, muss die entsprechende Datenverarbeitung für eine Aufgabe erforderlich sein, die entweder im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt wird. In beiden Fällen ist es Voraussetzung, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (Bergauer/Gosch, Datenschutzrecht (2024), S. 135). Der Rechtmäßigkeitstatbestand in Artikel 6, Absatz eins, Litera e,
DSGVO
ist eine klassische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde oder öffentliche Stellen. Damit Litera e, anwendbar ist, muss die entsprechende Datenverarbeitung für eine Aufgabe erforderlich sein, die entweder im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt wird. In beiden Fällen ist es Voraussetzung, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (Bergauer/Gosch, Datenschutzrecht (2024), S. 135).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Die BF brachte vor, dass die gegenständliche Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe des öffentlichen Interesses erforderlich sei. Dem ist insoweit zustimmen, als die Pflicht zur Etablierung eines Qualitätssicherungssystems (§ 4a XXXX ) gesetzliche Vorschriften darstellen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind.Die BF brachte vor, dass die gegenständliche Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe des öffentlichen Interesses erforderlich sei. Dem ist insoweit zustimmen, als die Pflicht zur Etablierung eines Qualitätssicherungssystems (Paragraph 4 a, römisch 40 ) gesetzliche Vorschriften darstellen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind.
Die gegenständliche Datenverarbeitung kann jedoch nicht auf Art 6 Abs 1 lit. e
DSGVO
gestützt werden, da die Aufzeichnung von Telefonanten an Servicenummern zum Zwecke der Qualitätssicherung der BF nicht erforderlich ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung kann jedoch nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e,
DSGVO
gestützt werden, da die Aufzeichnung von Telefonanten an Servicenummern zum Zwecke der Qualitätssicherung der BF nicht erforderlich ist.
Wie bereits zu Art 6 Abs 1 lit c
DSGVO
ausgeführt, war die vorliegende Datenverarbeitung aufgrund von eingriffsärmeren Alternativen nicht erforderlich. Wie bereits zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
ausgeführt, war die vorliegende Datenverarbeitung aufgrund von eingriffsärmeren Alternativen nicht erforderlich.
Die Verarbeitung kann somit nicht auf Art 6 Abs 1 lit e
DSGVO
gestützt werden. Die Verarbeitung kann somit nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e,
DSGVO
gestützt werden.
Zu Art 6 Abs 1 lit f
DSGVO
:Zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f,
DSGVO
:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs 1 lit f
DSGVO
ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die
DSGVO
kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Betreffend die zweite Voraussetzung, der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs 1 lit c
DSGVO
verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl. EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff). Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f,
DSGVO
ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die
DSGVO
kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Betreffend die zweite Voraussetzung, der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Der BF ist zuzustimmen, sofern sie in der Bescheidbeschwerde ausführt, dass ein berechtigtes Interesse der BF an der Wahrung und Sicherung der Qualität des ihr gesetzlich zugeschriebenen öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (und an den damit einhergehenden Datenverarbeitungen) besteht.
Doch kann sich die BF mangels vorliegender Erforderlichkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitung gleichfalls nicht auf Art 6 Abs 1 lit f
DSGVO
stützen: Die Verarbeitung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Qualitätssicherung der BF, wie bereits zu Art 6 Abs 1 lit c
DSGVO
ausgeführt nicht erforderlich. Doch kann sich die BF mangels vorliegender Erforderlichkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitung gleichfalls nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f,
DSGVO
stützen: Die Verarbeitung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Qualitätssicherung der BF, wie bereits zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
DSGVO
ausgeführt nicht erforderlich.
Die Verarbeitung kann somit nicht auf Art 6 Abs 1 lit f
DSGVO
gestützt werden. Die Verarbeitung kann somit nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f,
DSGVO
gestützt werden.
Zu Art. 6 Abs 1 lit a
DSGVO
:Zu Artikel 6, Absatz eins, Litera a,
DSGVO
:
Gemäß Art. 6 Abs 1 lit a
DSGVO
ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a,
DSGVO
ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
Gemäß Art. 7 Abs 1
DSGVO
muss, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.Gemäß Artikel 7, Absatz eins,
DSGVO
muss, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt Art. 6 Abs 1 lit a
DSGVO
eine aktive Einwilligung vor (siehe EuGH 01.10.2019, C-673/17, Planet49, Rz 60 ff). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt Artikel 6, Absatz eins, Litera a,
DSGVO
eine aktive Einwilligung vor (siehe EuGH 01.10.2019, C-673/17, Planet49, Rz 60 ff).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Die BF brachte erstmalig in ihrer Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung auch aus Gründen des Art 6 Abs 1 lit a
DSGVO
rechtmäßig sei. Die MP habe bei ihrem zweiten Anruf am 18.12.2023 „mit einem offenkundigen Einwilligungswillen“ gehandelt.Die BF brachte erstmalig in ihrer Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung auch aus Gründen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a,
DSGVO
rechtmäßig sei. Die MP habe bei ihrem zweiten Anruf am 18.12.2023 „mit einem offenkundigen Einwilligungswillen“ gehandelt.
Diesbezüglich ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen, demnach eine datenschutzrechtliche Einwilligung „aktiv“ zu erteilen ist. Weder ergibt sich eine solche aus dem festgestellten Sachverhalt noch konnte die BF eine solche iSd Art 7 Abs 1
DSGVO
nachweisen. Lediglich der Umstand, dass die MP erneut die in Rede stehende Servicenummer angerufen hat, stellt keine aktive Einwilligungshandlung dar.Diesbezüglich ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen, demnach eine datenschutzrechtliche Einwilligung „aktiv“ zu erteilen ist. Weder ergibt sich eine solche aus dem festgestellten Sachverhalt noch konnte die BF eine solche iSd Artikel 7, Absatz eins,
DSGVO
nachweisen. Lediglich der Umstand, dass die MP erneut die in Rede stehende Servicenummer angerufen hat, stellt keine aktive Einwilligungshandlung dar.
3.4. Ergebnis:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist es der BF nicht gelungen, im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht gemäß Art 5 Abs 2
DSGVO
die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nachzuweisen.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist es der BF nicht gelungen, im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 5, Absatz 2,
DSGVO die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nachzuweisen.
Die in Rede stehende Datenverarbeitung war nicht rechtmäßig und hat daher die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG bescheidmäßig festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen. Die in Rede stehende Datenverarbeitung war nicht rechtmäßig und hat daher die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG bescheidmäßig festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Da diese Fragen reine Rechtsfragen sind und keine besondere Komplexität aufweisen, war eine Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich. Insbesondere war nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl. dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 Abs 1 EMRK bzw. Art 47 GRC nicht entgegen. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Da diese Fragen reine Rechtsfragen sind und keine besondere Komplexität aufweisen, war eine Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich. Insbesondere war nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte vergleiche dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegen. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.