Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung mit ihrem Nennwert, also regelmäßig mit dem Fakturenbetrag, oder mit dem niedrigeren Teilwert (zB im Falle der Dubiosität des Schuldners) zu bewerten. Sie sind in der Regel dann zu bilanzieren, wenn die Ware geliefert bzw die Leistung erbracht und dem Kunden die Rechnung darüber ausgestellt worden ist. Die Regelung gilt auch für den Handelsagenten, der im allgemeinen seine Leistung vollbracht hat, sobald er das Geschäft vermittelt und die Vermittlung dem Geschäftsherrn angezeigt hat. Damit hat er in der Regel seine Tätigkeit als Agent im wesentlichen beendet und seinerseits alles getan, um die Provision zu verdienen. An dem Zeitpunkt der Bilanzierungspflicht in bezug auf die Provisionsforderung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Agent vertraglich verpflichtet ist, Mängelrügen entgegenzunehmen, Reklamationen zu erledigen und Erkundungen über die Bonität der Kunden einzuholen, da es sich dabei um allgemein handelsübliche Nebenleistungen eines Handelsagenten handelt.
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E 12.1.1962, 155/60 #2