Wird iZm der (privatrechtlichen) Kündigung eines Bestandvertrages vom Grundeigentümer eine ABSIELDUNGSBEIHILFE gewährt mit der Verpflichtung, das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt zu übergeben, und ist der Grundeigentümer eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, dann ist in der Beihilfe keine einkommensteuerfreie (§ 3 Abs 1 Z 6 EStG 1953), wegen Hilfsbedürftigkeit gewährte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gelegen.Wird iZm der (privatrechtlichen) Kündigung eines Bestandvertrages vom Grundeigentümer eine ABSIELDUNGSBEIHILFE gewährt mit der Verpflichtung, das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt zu übergeben, und ist der Grundeigentümer eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, dann ist in der Beihilfe keine einkommensteuerfreie (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1953), wegen Hilfsbedürftigkeit gewährte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gelegen.
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E 12.2.1965, 0575/64 #2 VwSlg 3224 F/1965;